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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

292() 
Der: Nüterstaatsfettetänr; des Zusticiz- 
ministeriums hielt die Ausführung, daß ein Hypo- 
thekengläubiger im Falle der Einführung des Vorkaufs- 
rechts gezwungen sei, ein höheres Gebot abzugeben, als 
für seine Deckung erforderlich sei, für zutreffend, diese 
Konsequenz aber nicht für so schädlich. Höhere Kosten 
und Stempel entständen dadurch nicht, weil bei der neueren 
Kosten- und Stempelgesetzgebung darauf Bedacht genommen 
worden sei, daß in solchen Fällen, wo ein Hypotheken- 
gläubiger nicht seine volle Hypothek ausbiete, troßdem 
der Betrag seiner Hypothek bei der Kosten- und Stempel- 
berechnung berücksichtigt werden solle. Wenn bei Zwangs- 
versteigerungen das Vorkaufsrecht eingeführt werde, würde 
der Erfolg allerdings der sein, daß der Hypothekengläubiger 
sich überlegen müsse, wie weit er gehen solle. Er dürfe 
sich nicht damit begnügen, in seine Hypothek hineinzubieten 
und abzuwarten, ob ein anderer ausbiete. Er werde mehr 
bieten müssen. Das sei für ihn im Ergebnis meist ziem- 
lich einerlei. Es sei nur ein Unterschied, und dieser 
spreche eigentlich für die Sache, daß jetzt der Hypotheken- 
gläubiger, weil niemand sonst mitbiete, unter Umsständen 
das Grundstück zu einem sehr billigen Preise erssteigere 
und für den Rest der Hypothek, den er nicht mit aus- 
geboten habe, einen persönlichen Anspruch gegen den Sub- 
hastaten behalte. Das sei vom wirtschaftlichen Stand- 
punkt aus nicht durchweg gerechtfertigt. In vielen Fällen 
entspreche es mehr der Billigkeit, daß der Hypotheken- 
gläubiger veranlaßt werde, soviel für das Grundstück zu 
bieten, wie es wert sei. Der Schuldner, dessen Interesse 
doch auch Rücksicht verdiente, werde dadurch besser gestellt 
als bisher. Wenn man überhaupt die Vorschrift wolle, 
werde man diese Konsequenz ziehen müssen. 
Das exrste Kommaissions mitglied hielt die 
juristische Konstruktion für möglich, aber nicht die praktische 
Durchführung. Der Gläubiger könne nicht auf Heller und 
Pfennig berechnen, was ein Grundstück wert sei. Seine 
Forderung sei mit persönlichen Forderungen, vielleicht 
auch mit Eventualhypotheken auf andere Grundstücke ver- 
bunden. Es sei sein selbstverständliches Bestreben, das 
Grundstück so billig wie möglich zu erwerben. Das führe 
manchmal zu einer Ungerechtigkeit gegenüber dem Sub- 
hastaten. Aber von zwei möglichen Ungerechtigkeiten sei 
die, die der Regierungsvertreter vorschlage, viel größer; 
denn dann werde die Sicherheit jeder Hypothek unter- 
graben. Es komme nicht allein auf die Kosten an. Wenn 
der Gläubiger, wie der Regierungsvertreter empfohlen 
habe, seine ganze Hypothek ausbiete, verliere er eben den 
persönlichen Anspruch gegen den Gläubiger, auch die 
Cventualrechte aus anderen Sicherheiten. Auch bei der 
Beratung des B.G.B., wo diese Frage ausführlich erörtert 
worden sei, sei man zu dem Ergebnis gekommen, daß 
bei der Zwangsverssteigerung für ein Vorkaufsrecht über- 
haupt kein Raum sei. Der einzige vernünftige Grund 
für das ganze Vorkaufsrecht sei ja der, daß der Staat 
zum Zweck der inneren Kolonisation nicht vom Ankauf 
der Grundstücke ausgeschlossen werden dürfe. Nun werde 
er aber bei der Zwangsversteigerung nicht ausgeschlossen, 
er könne ja mitbieten. Ebenso stehe es mit dem 
Verkauf seitens des Konkursverwalters. Der Konkurs- 
verwalter würde pflichtwidrig handeln, wenn er sich nicht 
zunächst erkundigte, was der Fiskus biete. Bei Annahme 
der vorgeschlagenen Bestimmung würde ihm natürlich 
kein anderer etwas bieten. Der Konkursverwalter habe 
wohl noch niemals aus politischen Gründen ein Grund- 
stück billiger verkauft, als er hätte verkaufen sollen. Also 
eine Veranlassung zu dieser Bestimmung liege nicht vor. 
Auch die weiteren Redner, das vierundzwanzigste 
und zweite Mitglied, sprachen sich gegen die Statuierung 
des Vorkaufsrechts bei Zwangsversteigerungen aus. indem
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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