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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A ! 
werde von Verwaltungsbehörden entschieden, gegen die es 
kein Rechtsmittel gebe. und die jedenfalls nicht unfehlbar 
eien. 
; Antrag 36 bezw. 62 könne auch angenommen werden, 
ohne daß man die beantragte Statistik erst abwarte; denn 
der Latifundienbildung solle doch unter allen Umständen 
entgegengetreten werden, und man sollte deshalb mindestens 
da ein Genehmigungsrecht einführen, wo in großem Um- 
fange bäuerliche Betriebe vom Großgrundbesitz aufgekauft 
würden. 
Antrag 61 wurde von dem sie b enten Redner als 
eine Verbesserung bezeichnet, die Staatsregierung aber um 
Auskunft gebeten, ob sie dem Antrage auch in dieser detail- 
lierten Fassung bis zum Herbst werde entsprechen können. 
Von Antrag 62 wurde anerkannt, daß er dem Reichs- 
recht angepaßt sei, aber das Bedenken dagegen erhoben, daß 
er vollständig unberührt lasse die Zusammenballung von 
Bauerngütern zu neuen großen Latifundien, und daß er 
durch seinen Abs. 2 auch solche Verkäufe hindere, die für 
den bäuerlichen Besitzer notwendig seien, weil er verschuldet 
sei, aus Erbschaftsgründen oder weil der Besitz zu groß ge- 
worden sei, als daß er ihn mit seiner Familie bewirtschaften 
könnte. Diese Bedingung, daß zwei neue Stellen geschaffen 
werden müßten, schwebe außerdem in der Luft, weil in 
Preußen nicht wie in Dänemark der ländliche Grundbesitz 
nach seiner Größe und Leisstungsfähigkeit in bestimmte 
Kategorien eingeteilt sei, so daß man ohne weiteres wisse, ob 
tie neue Stelle eine selbständige Stelle im Sinne des Ge- 
etes sei. 
Die Beschränkung auf bestimmte gefährdete Gegenden 
nach Antrag 54 zu 1 habe zur Folge, daß in allen übrigen 
Landesteilen der ältere, bodenständige bäuerliche Besitz von 
dem Einspruchsrecht so gut wie von dem Vorkaufsrecht be- 
freit bleibe. Der Einwand, daß man damit den gesamten 
Bauernstand einer weitgehenden Beschränkung unterwerfe, 
werde damit hinfällig. 
Die finanziellen Bedenken würden durch die Hinzu- 
fügung der Worte „das auf gewichtige wirtschaftliche Gründe 
gestützte" erheblich abgeschwächt, denn die Erlangung eines 
Phantasiepreises gehöre nicht zu diesen gewichtigen wirt- 
schaftlichen Gründen. Diese als kautschukartig bemängelte 
Bestimmung lehne sich an zahlreiche Bestimmungen des 
Bürgerlichen Gesetbbuches an. Es gebe eben Dinge, bei 
denen man auch dem vernünftigen Ermessen der entscheiden- 
den Instanz Raum geben müsse. 
Das sechsundzwanzigste Mitglied erklärte 
sich gegen den Antrag 62, der wiederum durch eine will- 
kürliche Zahl ungleiches Recht schaffe und machte darauf auf- 
merksam, daß eine Umgehung dadurch möglich sei, daß man 
durch seinen Sohn oder andere Verwandte kaufen lassen 
könne; auch würden von der Genehmigungspflicht nur die 
ganze Besitzung, nicht aber einzelne Teile derselben betroffen. 
Der Ausdruck lebensfähige ländliche Stellen erwecke den 
Eindruck, als wenn die Entwicklung, wie sie sich auf den 
Lande abspiele, dabei nicht deutlich vor Augen stehe. Das 
Hauptmoment bei der Erhaltung des Bauernstandes liege 
auf wirtschaftspolitischem Gebiet. Alle künstlich gemachten 
Gegensätze zwischen Klein- und Großbesitz seien belanglos 
gegenüber den großen gemeinsamen Lebensfragen des 
qanzen Berufes. Man denke nur daran, daß z. Y. der kleine 
Besitzer verhältnismäßig mehr Getreide auf seinem Bessitz 
baue als der größere Besitzer, und troßdem suche man dem 
ersteren stets einzureden, er hätte kein Interesse an den 
Getreidepreisen. 
Einer der Vorredner, das zehnte Mitglied, er- 
widerte, wenn man alle denkbaren Fälle treffen wollte, käme 
man in der Tat zu einer Fesselung des Bauernstandes, durch 
die man indirekt mehr ichaden als nüßen würde. Gewiß 
I 3 F
	        

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Neuere Zeit. Heyfelder, 1904.
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