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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

bleibe auch beim Antrag 62 die Möglichkeit der Umgehung, 
aber die typischen Fälle, die dadurch getroffen werden 
sollten, würden auch wirklich getroffen (Aufkaufen von 
ganzen Dörfern). 
Daß der Besitzer, der aus wirtschaftlicher Notwendigkeit 
verkaufen müsse, nach dem Antrage geschädigt werden würde, 
könne zugegeben werden; aber dasselbe Bedenken liege be- 
züglich des ganzen ersten Abschnittes des Gesetzes vor. 
Daß die aus dem dänischen Geseß übernommenen Be- 
stimmungen wirkungslos sein würden, glaube er nicht. In 
sehr vielen Fällen werde es dem Großgrundbesitz nicht allzu 
schwer sein, wenn er sich arrondiert habe, an der Grenze 
wieder ein paar neue selbständige Stellen zu gründen. 
Zu Antrag 61 wurde von dem neunten Redner 
eine Erweiterung in Aussicht gestellt, dahingehend, daß die 
Angaben getrennt werden sollten für die Ära Caprivi und 
für die Zeit nach den neuen Verträgen. Der Regierungs- 
vertreter habe zugegeben, daß das Zusammenkaufen bäuer- 
licher Stellen jett weniger stattfände als vor 10 oder 
20 Jahren, und habe damit die Erwartung bestätigt, daß in 
der Caprivischen Zeit in größerem Umfange Zu- 
sammenkäufe stattgesunden hätten als später. 
Die Verwaltung des Fürsten Pleß sei übrigens weit 
davon entfernt, bäuerlichen Grundbesitz aufzukaufen, betätige 
sich im Gegenteil auf diesem Gebiete äußerst sozial. Bei 
Aufkäufen in der Nähe von Industrie müsse man einen 
anderen Maßstab anlegen, wenn z. B. Land nötig sei, um 
zur Förderung von Kohlen eine Schleppbahn anlegen zu 
können. 
Seine Freunde legten Wert darauf, daß die vorläufige 
Statistik, die bis zur zweiten Lesung beigebracht werden 
solle, auf Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz er- 
streckt werde. Vielleicht werde sich dann auch herausstellen, 
daß die Staatsregierung recht gehabt habe, daß sie diese drei 
Provinzen aus dem Vorkaufsrecht herausgelassen habe. 
Der Unterstaatssekretär des Landwirt- 
schaftsministeriums bemerkte darauf, bei dem Zu- 
rückgehen auf 20 Jahre werde die Statistik große Schwierig- 
keiten machen. Auch bei der großen Steatistik sei be- 
absichtigt, nur auf 10 Jahre zurückzugehen, weil für diesen 
Zeitraum das Gedächtnis der Beamten und die Erinnerung 
der Zeitgenossen noch ausreichen werde; in 20 Jahren habe 
ein zu großer Wechsel in den Persönlichkeiten stattgefunden. 
In erster Linie werde für die Statistik Schlesien zu 
berücksichtigen sein, weil von dort die meisten Klagen ge- 
kommen seien. An Stelle von Sachsen würde sich Branden- 
burg mehr empfehlen. Dem Wunsch, auch einen Landstrich 
im Westen zu nehmen, würde er gern nachkommen und 
schlage vor, sich auf einen Regierungsbezirk, etwa Düsseldorf, 
zu beschränken. Vielleicht empfehle es sich, auch aus der 
Provinz Sachsen bestimmte Regierungsbezirke, etwa Magde- 
burg und Merseburg, herauszunehmen. 
Nachdem der Regierungsvertreter auch zur Formu- 
lierung des Antrages noch Vorschläge gemacht hatte, wurde 
er in folgender neuen Form als Antrag 63 vorgelegt: 
in dem Antrage 52 
I. in Zeile 3 hinter „Stellen“ einzuschalten: 
a) durch ländliche Großgrundbesitzer 
b) durch andere ländliche Grundbesitzer 
c) durch Städte und andere öffentliche Anstalten 
d) durch industrielle Unternehmungen 
erfolgt ist, und zwar 
1. für die Jahre 1894 bis 1904 (Ära Caprivi) 
2. für die Jahre 1908 bis 1913. 
II. in Zeile 3 und 4 die Worte „und das Ergebnis 
bis zur zweiten Lesung vorzulegen“ zu streichen. 
I 3(
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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