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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Redner ausführte, nach der Taxe der Generalkommission 
drei Viertel der Stelle mit Rentenbriefen beliehen, und das 
übrige Viertel mußte von den Erwerbern aufgebracht 
werden, bezw. soweit sie nicht dazu imstande waren oder 
ihre bereiten Mittel zur Ausstattung und Einrichtung der 
Stelle gebraucht hatten, als Resthypothek seitens des Ver- 
käufers oder von sonst zu beschaffender Stelle stehen bleiben. 
Es sei für das Florieren der Stelle ein sehr gesunder Grund- 
satz gewesen, daß 's,4 des Kaufpreises als Anzahlung bezw. 
als Vermögensnachweis gefordert worden sei. Dieser Grund- 
satz habe sich aber insbesondere bei den kleineren Stellen nicht 
immer durchführen lassen. Es habe sich gerade bei der 
Schaffung von kleineren Stellen herausgestellt, daß die An- 
siedler das Kapital, das sie in den Händen hatten – und 
ohne jegliches Kapital Leute anzusetzen, sei auch nicht zweck- 
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ihrer Wirtschaft brauchten und infolgedessen die Stelle nicht 
übernehmen konnten. Daher könne die von der Staats- 
regierung vorgeschlagene Beleihung zu ',, für solche Güter, 
die nur so groß seien, daß sie ganz oder hauptsächlich ohne 
fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden könnten, nur als 
hu sur §§rderune, pit z y!Þeen Kolonisation geeignete 
aßnahme bezeichnet werden. 
In § 23 habe die Staatsregierung eine andere Be- 
stimmung vorgeschlagen. Er glaube sie richtig so auffassen 
zu sollen, daß sie nur für § 12 Nr 4 des Rentengutsgesetes 
vom 7. Juli 1891 verstanden werden solle und sich nicht 
§it t U § t h! 1.4 412.2 deete. F. get . 
U;!) Iz ,s ver ‘osutstittd zetitrut! 
gegebenen Grundstückspreisen entrichtet seien, nach der von 
der Generalkommission festgestellten Taxe auf die Renten- 
güter verteilt werde. Wenn er die Bestimmung des § 23 
richtig verstehe, so bezwecke sie die Ausdehnung dieser Be- 
stimmung auf diejenigen Rentengüter, welche ohne Ver- 
mittlung der Generalkommission von Kommunalverbänden 
oder Vereinigungen ausgegeben würden. Diese Vorschrift 
beziehe sich auf die Verteilung der Grundsteuer und sei für 
die zukünftige Verteilung von Steuern maßgebend. Nach 
seiner Kenntnis der Verhältnisse sei es nicht überall, in 
Westpreußen jedenfalls, der Fall gewesen, daß die Grund- 
steuer auf Grund der Taxen der Generalkommissionen be- 
richtigt worden sei, und er weise schon an dieser Stelle darauf 
hin, daß diese Bestimmung an sich ja unbedenklich erscheine, 
daß aber damit den gemeinnützigen Gesellschaften, den Kom- 
munalverbänden das Recht gegeben werde, die Höhe der 
Taxen zu bestimmen ohne eine weitere Kontrolle. So fasse 
er wenigstens den Absatz auf, und er bitte die Staats- 
regierung, ihn eventuell darüber aufzuklären, ob hier eine 
Lücke bestehe. 
Die §§ 24 und 25 bezögen sich auf die finanzielle 
Seite. In § 24 werde die Staatsregierung ermächtigt, zum 
Zwecke der Gewährung von Zwischenkredit bei der Er- 
richtung von Rentengütern einen Betrag von 75 Millionen 
zur Verfügung zu stellen. Er bemerke, daß das Zwischen- 
kreditgeseß vom 12. Juli 1900 zum erstenmal einen Be- 
trag von 10 Millionen für die Gewährung des Zwischen- 
kredits, d. h. für die Erleichterung der Aufteilung bis zu 
dem Moment, wo das Gut in das Eigentum des Ansiedlers 
übergehe, zur Verfügung gestellt habe. Es sei ganz klar, 
daß ein Rentengutsgeber, der nicht über besonders große 
Mittel verfüge, der aber die Stelle pfandfrei an die Er- 
werber übergeben Jolle, sich irgendwie Kapitalien beschaffen 
inüsse, um die Hypotheken abzulösen. Das sei früher durch 
Bankhäuser besorgt worden, die dem gewöhnlichen Diskont 
folgende, daher zeitweise sehr hohe Zwischenzinsen ge- 
230
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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