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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A ] 
Beleihung und Gewährung des Zwischen- 
kredits ausgeschaltet werde, ob diese lediglich in 
die Hände der gemeinnützigen Gesellschaften gelegt werden 
solle, wodurch das Monopol dieser Gesellschaften noch ganz 
besonders gestärkt werden würde. Nach den der Kom- 
mission zugegangenen Mitteilungen seien die Stamm- 
einlagen aus dem 25 Millionen-Gesetz vom vorigen Jahre 
nur den gro ß e n Gessellschaften gegeben worden, und die 
kleinen Gesellschaften, die man ja vielleicht an diese großen 
würde angliedern können, seien bei dieser Verteilung leer 
ausgegangen und auf ihre eigenen Mittel angewiesen. Aus 
der Fassung dieses Paragraphen scheine ihm hervorzugehen, 
daß auch diese Gewährung von Zwischenkredit im großen 
und ganzen nur den großen, den privilegierten Gesell- 
schaften zuteil werden solle und den kleinen versagt bleiben 
würde. Nun ständen diese Gesellschaften gar nicht mitein- 
ander in Konkurrenz, sondern die großen Gesellschaften be- 
faßten sich fast ausschließlich mit der Zerschlagung von 
großen Objekten, während von den kleinen Gefellschaften 
die Aufteilung von kleinen Grundstücken ausgeführt werde, 
die häufig auch notwendig sei und die sonst durch die Güter- 
vermittler vorgenommen werde, insbesondere aber auch die 
Kolonisation in der Nähe von kleinen Städten. Auch die 
Arbeiteransiedlung werde durch die kleinen Gefsellschaften 
gefördert, worauf er besonders hinweisen möchte. Es liege 
also in den Zielen der großen und der kleinen Gesellschaften 
ein erheblicher Unterschied vor, und sei eine Konkurrenz 
zwischen ihnen gar nicht zu befürchten. Er richte daher an 
die Staatsregierung die FFrage, ob auch diesen kleinen Ge- 
sellschaften der Zwischenkredit gewährt werden könne, wenn 
sie nicht durch die Tätigkeit der Generalkommission ver- 
mittelten. 
§ 28. Die großen Vorzüge des Rentengutsverfahrens 
durch die Generalkommisssion seien gewesen, daß erstens die 
Aufnahme von notariellen und gerichtlichen Akten fortfiel, 
daß die sogenannten Punktationen, was man jetzt Kauf- 
vertrag nennen würde, durch die Spezialkommissare an 
Ort und Stelle abgeschlossen wurden, und daß die Leute 
nicht zum Notar oder aufs Gericht in die Stadt zu gehen 
brauchten, ferner daß der Rentengutsrezeß an Ort und 
Stelle durch den Spezialkommissar aufgenommen wurde, 
durch die Generalkommisssion genehmigt werden mußte, und 
daß diese Urkunde die Auflassung ersetzte, indem auf Grund 
dieses Rentengutsrezesses die Berichtiqung der Grundbücher 
geschah. Diese Geschäfte hatten sämtlich Gerichtsgebühren- 
freiheit und Stempelssteuerfreiheit, und die Kosten des 
Staates wurden durch einen außerordentlich mäßigen 
Pauschsat abgegolten. Wenn nun diese Befreiung aller 
dabei erforderlichen Geschäfte der nicht streitigen Gerichts- 
barkeit und der grundbuchlichen Tätigkeit von Gerichts- 
gebühren und Stempelsteuern auch für die anderen Renten- 
güter, die durch Kommunalverbände und Gejsellschaften aus- 
gegeben würden, zugestanden werde, so könne auch hier nur 
anerkannt werden, daß diese Befreiung selbstverständlich zu 
einer Erleichterung der Rentengutsnehmer oder Ansiedler 
dienen werde und daß auch dies zur Förderung der inneren 
Kolonisation beitragen werde. Er frage aber auch hier, 
wer denn jett bei den gemeinnütigen Gesellschaften die 
Kaufverträge aufnehme, ob das durch die Notare und Ge- 
richte geschehe. Daß die gerichtliche Auflassung in jedem 
einzelnen Falle erfolgen müsse, sei klar. Es werde also 
durch das jetzige Verfahren der Siedelungsgesellschaften 
zweifellos eine Mehrbelastung an Gerichtsaebühren herbei- 
geführt sein. 
Es habe nun den Anschein, was in dem Gessetz nicht 
stehe, daß die gesamte Siedlungstätigkeit in die Hände 
der gemeinnützigen Gesellschaften einschließlich der Ver- 
tragsaufnahme mit Stempel- und Gebiheekfeéthett gelegt 
) 4:
	        

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Der Briefwechsel Zwischen Marx Und Engels 1868-1883 / [Hrsg. Von D. Rjazanov]. [Marx-Engels-Archiv], 1931.
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