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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
allem Zweifel, daß dieses Geseß in einer Beziehung für 
den Augenblick nicht günstig gewirkt habe. Die Sub- 
hastationen hätten nach der Stalisstik nicht ab-, sondern 
zugenommen. Das liege daran, daß nach dem Intraft- 
treten des Geseles der gewerbsmäßige Güterhandel sich zu- 
rückgezogen habe und damals die Gemeinden und die land- 
wirtschaftlichen Darlehnskassen-Vereine in ihre neue Auf- 
gabe noch nicht hineingewachsen gewesen seien. Manches 
überschuldete Anwesen, das verkauft werden mußte, aber 
nun einen zur Übernahme bereiten Güterhändler nichl fand, 
sei dann zur Zwangsverssteigerung gekommen. Es handele 
sich übrigens nach neueren Berichten nur um eine über- 
qangserscheinung. 
In Preußen beständen schon jetzt in den Provinzen, 
für die das Vorkaufsrecht im Gesetzentwurf vorgesehen sei, 
abgesehen von der Ansiedlungskommisssion, leistungsfähige 
unter Beteiligung des Staats gegründete provinzielle Sied- 
lungsgesellschaften. Er glaube deshalb, die in Bayern an- 
fangs wahrgenommenen unerfreulichen Nebenerscheinungen 
nicht befürchten zu müssen. 
Auf eine Anregung aus der Kommission, die Ver- 
handlung zu vertagen, bis Material über die Tätigkeit der 
Güterhändler eingegangen sei, bemerkte der Minister, die 
Staatsregierung sei nicht in der Lage, ausreichendes 
Material über die Tätigkeit der Güterhändler vorzulegen, 
was gerade bei § 1 von großer Bedeutung sei. Sie würde 
qu kaum bis zum Herbst weiteres Material dazu vorlegen 
önnen. 
Ein siebent er Redner stellte zunächst als zweifel- 
los fest, daß die Ziele des Geseßes dem Gemeinwohl ent- 
sprächen, und bejahte sodann die Frage, ob das Mittel, 
nämlich die Parzellierungskontrolle, geeignet sei, dieses Biel 
zu fördern, und zwar sowohl hinsichtlich der Förderung der 
inneren. Kolonisation wie hinsichtlich der Erhaltung des 
Bauernstandes. Die sich daran knüpfenden Fragen, wie die 
Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen zu gestalten s eien, 
müßten wohl der Spezialdebatte überlassen bleiben. 
Das vierte Kommissionsmitglied bemerkte, 
daß das Ziel des ersten Abschnitts des Geseßentwurfs, die 
Förderung der inneren Kolonisation durch Beschränkung 
qgemeinschädlicher Parzellierungen, zweifellos durchaus er- 
strebenswert sei. Fraglich sei aber, ob die Wege, welche die 
Staatsregierung zur Erreichung dieses Zieles beschritten 
habe, zweckmäßig seien, und ob nicht auf diesen Wegen der 
gerechtfertigte Geschäftsbetrieb ehrlicher Leute unbillig be- 
schränkt werde. Zur Beantwortung dieser Frage müsse man 
sich zunächst den Inhalt des § 1 vergegenwärtigen. Danach 
solle jede von einem gewerbsmäßigen Güterhändler getätigte 
Parzellierung oder Zerschlagung genehmigungspflichtig sein. 
Im allgemeinen verstehe man unter Zerschlagung eine Auf- 
teilung des Grundbesitzes, bei der die wirtschaftliche Einheil 
des zerschlagenen Grundstückes nicht erhalten werde. Der 
(Geseßentwurf wolle aber offenbar den Begriff Zerschlagung 
viel weiter fassen. Er wolle, wie namentlich aus dem ersten 
Satz des Ab. 2 klar hervorgehe, unter Zerschlagung auch 
den Abverkauf einer kleinen und kleinsten Parzelle von 
einem in seiner wirtschaftlichen Einheit durch diesen Ab- 
verkauf nicht beeinträchtigten Grundstück verstehen. Es 
würde also hiernach in jedem einzelnen Falle, in welchem 
durch oder unter Vermittlung eines Güterschlächters oder 
Güteragenten ein auch noch so kleiner Teil eines Grundstücks 
verkauft werde, eine Genehmigung erforderlich sein. Lege 
man das zugrunde, so komme man zu dem Resultat, daß 
auch wirtschaftlich durchaus gerechtfertigte Geschäfte sehr 
schwer unter dem Gesetz leiden könnten. Namentlich da, wo 
zersplitterter Kleinbesit vorherrsche, würden häufig Abver- 
käufe und auf der anderen Seite Zukäufe vorkommen und 
die beteiligten kleinen Leute bedienten sich hierbei wegen 
I 5
	        

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