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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

I 7( 
des Landwirtschaftsministers, dahingehend, daß es ssich 
nicht empfehle, daß der Staat sich bei den kleinen 
Besiedelungsgesellschaften mit Stammanteilen beteilige, 
sondern, daß es sich empfehle auf dem bisher beschrittenen 
Wege fortzufahren, diese kleinen Siedlungsgesellschaften 
in anderer Weise zu unterstizen. Der Staat würde 
durch die Beteiligung bei diesen vielen kleinen Siedlungs- 
gesellschaften, deren es jet ungefähr 50 gebe, seine Kräfte 
sehr zersplittern, und eine Mitverantwortung für die 
ganze Geschäftsführung übernehmen, die er nicht tragen 
könne. Auch die Aufsichtsführung würde sehr erschwert 
sein. Wenn irgendwelche Fehler bei diesen kleinen 
Gesellschaften gemacht würden, würde der Staat als 
Gesellschafter dafür verantwortlich gemacht werden. Er 
weise auch darauf hin, daß die finanzielle Wirkung der 
Maßregel wohl überschäßt werde. Diese kleinen Gesell- 
schaften hätten meist nur ein sehr geringes Stammtkapital; 
wenn der Staat, der grundsäglich nicht mehr als die 
Hälfte des Gesamtkapitals leiste, beitrete, so werde dadurch 
der'a b s o lu t e Betrag des Stammkapitals nicht besonders 
verbessert werden. Die Gesellschaften seien auch meist 
als Genossenschaften gegründet, bei denen die finanzielle 
Beteiligung der einzelnen Genossen statutarisch nach oben 
begrenzt sei. Nütlicher würde es sein, den Gefellschaften 
Realkredit und erhöhten Zwischenkredit zu geben und 
die Beihilfenfrage befriedigend zu regeln. Dann würden 
die Gesellschaften selbst nicht wünschen, daß der Staat 
ihnen als Gesellschaster beitrete. 
Aus der Ko mmission wurde diesen Aus- 
führungen zugestimmt. 
Antrag 78 wurde dahin g eänd ert, daß die 
Zahl 15 durch 10 ersetzt werde. 
Der Antrag wurde abgelehnt. 
§ 25 
Hierzu lag Antrag 77 vor: 
im § 26 Abs. 1 Zeile 2 hintet ,„24" einzu- 
schalten „24a und 28Aa“. 
Da der beantragte § 24a abgelehnt worden war 
und ein ebenfalls beantragter § 28a noch nicht beraten 
war, wurde der Antrag 77. zurückgestellt. und 
§ 25 zunächst unverändert ang eno m men. Nach Ein- 
schaltung eines § 24a (s. § 27 — Antrag 81) wurden 
in § 25 Heile 2-. die Worte „nach § 24" ersetzt durch 
„nach den §§ 24 und 24a“. Im übrigen fand An- 
trag 77 Erledigung durch Zurückziehung des 
beantragten § 28a. 
§ 26 
wurde ohne Erörterung ange no m men. Nach Ein- 
fügung eines § 24a wurde wie bei § 25 eine redaktionelle 
Änderung erforderlich, die dahin erfolgte, daß die Worte 
des nach § 24 der Seehandlung zur Verfügung 
gestellten Betrags 
ersetzt wurden durch 
der nach den g§ 24 und 24a zur Verfügung 
gestellten Beträge. 
§ 27 
Hierzu lagen vor die Anträge 68, 79 und 81: 
a) Antrag 68: 
einzufügen: 
§ 28 a 
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 
75 Millionen Mark zur Verfügung gestellt: 
1. Zur Gewährung von Beihilfen von in der 
Regel 2000 & für jede neuerrichtete Stelle
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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