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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Rr 035B 
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung 
hotsultzen. die für die Genehmigung von Bedeutung tsehen. die für die Genehmigung von Bedeutung 
ein können. ein können. 
(3) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung im Zu- (8) Auch der Notar, der mit der Herschlagung im Zu- 
sammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet hat, sammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet hat, 
hat Auskunft zu erteilen. hat Auskunft zu erteilen. 
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der 
Landrat den Antrag mit seiner gutachtlichen 
Äußerung dem Regierungspräsidenten vor. 
(5) Gegen den Bescheid, durch den die Genehmi- 
gung versagt wird, ist innerhalb zwei Wochen 
nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober- 
präsidenten zulässig. Die Entscheidung des Ober- 
Þräsidenten ist endgültig. 
§ 6 § 6 
Sobald der Landrat durch einen Antrag auf Ge- unverändert 
nehmigung von einer beabsichtigten genehmigungsbedürf- 
tigen Zerschlagung Kenntnis erhält, hat er dies unverzüg- 
lich dem Grundbuchamte mitzuteilen. Er kann eine solche 
Mitteilung auch machen, wenn er die Kenntnis auf andere 
Weise erlangt. 
§ 7 
(1) Ein Grundstückshändler (Grundstücksvermittler), der unverändert 
eine Zerschlagung vorsätzlich ohne die erforderliche Ge- 
nehmigung vornimmt oder vermittelt, wird mit Geldstrafe 
von einhundert bis zehntausend Mark oder mit Haft bestraft. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein. 
(2) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzu- 
wandeln. 
(3) Diese Vorschriften finden bei offenen Handelsgesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften oder Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien auf die zur Vertretung berechtigten Ge- 
[ellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf 
die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesell- 
schaften und anderen rechtsfähigen Vereinen auf die Vor- 
[tandsmitglieder Anwendung. 
§ 8 
(1) Wer bei Stellung des Antrags (8 5 Abs. 1) wissent- unveränder 
lich falsche Angaben macht oder wer eine von ihm nach 
§ 5 Abs. 2 erforderte Auskunft verweigert oder ohne ge- 
nügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist 
nicht oder wissentlich unvollständig oder unrichtig erteil! 
Oder wer eine Urkunde, deren Vorlegung nach § 5 Ahs. 2 
von ihm verlangt ist, vorzulegen verweigert oder ohne ge- 
nügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist nicht 
j?3lezt wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
estraft. 
u(2) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzu- 
andeln. 
;, Ist dem Grundbuchamte die beabsichtigte Zerschlagung Ist dem Grundbuchamte die beabsichtigte Zerschlagung 
Uner Besitung (§ 1) nach § 6 mitgeteilt, so darf es die einer Besitzung (§ 1) nach § 6 miigeteilt, so darf es die 
Teilung des Grundstücks oder, wenn die Besißzung aus Teilung des Grundstücks oder, wenn die Vesitung aus 
Mehreren Grundstücken besteht, die getrennte Veräußerung mehreren Grundstücken besteht, die getrennte Veräußerung 
n das Grundbuch nur auf Grund des Nachweises eintragen, in das Grundbuch nur auf Grund des Nachweises eintragen, 
daß die Genehmigung des Regierungspräsidenten daß die Genehmigung zur Zerschlagung erteilt oder nach 
sur Versschlagung erteilt oder nach seiner Entscheidung Entscheidung der Genehmigungsbehörde nicht er- 
"icht erforderlich ist. forderlich ist.
	        

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Valuation, Depreciation and the Rate Base. Wiley, 1927.
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