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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommisssion in erster Lesung 
licher Stellen mittleren oder kleinen Umfangs oder zur 
Umwandlung bestehender unselbständiger ländlicher Stellen 
in Stellen mittleren oder kleinen Umfangs finden die gesetz- 
lichen Vorschriften über den erleichterten Abverkauf von 
Grundstücken Anwendung mit der Maßgabe, daß das Un- 
schädlichkeitssgeugnis auch bei der Abveräußerung größerer 
Trennstücke erteilt werden kann, wenn die Sicherheit der 
Berechtigten nicht vermindert wird. 
II. Erleichterung der Rentengutsbildung III. Erleichterung der Rentengutsbildung 
§ 21 a 
Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Be- 
förderung der Errichtung von Rentengütern, 
vom 7. Juli 1891 (Gesetzzamml. S. 279) erhält 
folgenden Abs. 2: 
In geeigneten Fällen kann ein zweites 
Stundungsjahr gewährt werden. In 
diesem Falle wird der Ausfall dadurch 
gedeckt, daß der Betrag der erstjährigen 
Rentenbankrente am Schlusse der Til- 
gungsperiode gezahlt und der Betrag der 
zweitjährigen Rente nach Maßgabe des 
Abiî. 1 Satz 2 verrechnet wird. 
§.22 § 22 
Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der 
Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesez- Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz- 
samml. S. 279) erhält kolaenden Abi. 3: samml. S. 279) erhält folgenden Abjs. 3: 
Bei Rentengütern mittleren Um- 
fanges kann die Sicherheit auch dann als 
vorhanden angenommen werden, wenn 
der fünfundzwanzigfache Betrag der 
Rentenbankrente innerhalb der ersten 
acht Zehntel des durch eine der vor- 
bezeichneten Taxen zu ermittelnden 
Wertes der Liegenschaften zu stehen 
Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß kommt. Bei Rentengütern, die nur so groß sind, 
sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeits- daß sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeits- 
kräfte bewirtschaftet werden können, kann in ge- kräfte bewirtschaftet werden können, kann die 
rigneten Fällen die Sicherheit auch dann als Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen 
vorhanden angenommen werden, wenn der fünfund- werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag der 
zwanzigfache Betrag der Rentenbankrente inner- Rentenbankrente innerhalb der ersten neun Zehntel 
halb der ersten neun Zehntel des durch eine der des durch eine der vorbezeichneten Taxen zu er- 
vorbezeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der mittelnden Wertes der Liegenschaften zu stehen 
Liegenschaften zu stehen kommt. Die Rentenbank kommt. Die Rentenbank hat jedoch das Recht, die 
hat jedoch das Recht, die sofortige Ablösung des sofortige Ablösung des die Sicherheit nach Abs. 2 
die Sicherheit nach Abs. 2 übersteigenden Teiles der übersteigenden Teiles der Rentenbankrente zu ver- 
Rentenbankrente zu verlangen, wenn der Renten- langen, wenn der Rentengutsbesitzer oder ein 
qutsbesißer oder ein Dritter auf das Rentengut Dritter auf das Rentengut in solcher Weise ein- 
in solcher Weise einwirkt, daß eine die Sicherheit wirkt, daß eine die Sicherheit der Rente gefährdende 
der Rente gefährdende Verschlechterung des Grund- Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, 
stücks zu besorgen ist, oder wenn der Rentenguts- oder wenn der Rentengutsbesitzer in Konkurs gerät 
besißer in Konkurs gerät oder durch Zwangsvoll- oder durch Zwangsvollstre>ung zur Zahlung der 
strectung zur Zahlung der rückständigen Renten- rückständigen Rentenbankrenten angehalten werden 
bankrenten angehalten werden muß, oder wenn das muß, oder wenn das Eigentum an dem Rentengut 
Eigentum an dem Rentengut auf einen anderen auf einen anderen als einen seiner Abkömmlinge 
zl tir seiner Abkömmlinge oder seine Ehefrau oder seine Ehefrau übergeht. 
übergeht. I 
zh? § 22 ist folgende Resolution angenommen 
worden: 
. Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen- 
baldtunlichst Bestimmungen dahin zu erlassen. dit
	        

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