Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

2 () 
Der im Westen der Monarchie vorhandene Bauernstand 
erleide durch die Bestimmungen des Gesetzes den Haupt- 
schaden, und gerade dieser unabhängige Stand empöre sich 
am ehesten gegen Bevormundung und Zwang. 
Die behördliche Genehmigung, das überflüssige und 
gegen Treu und Glauben verstoßende Rücktrittsrecht und 
das Vorkaufsrecht sollten auf die westlichen Provinzen, 
wenn überhaupt, nur in sehr beschränktem Maße und äußerst 
vorsichtig angewandt werden. 
Durch die Tätigkeit der Aukti o natoren seien auch 
neue Arbeiter- und Kleinbauersiedlungen gegründet, die der 
inneren Kolonisation dienten. Beschränkt dürfe nur der 
durch die Güterhän dl er bewirkte künstliche Umsatß im 
Grundîtücksverkehr werden. 
2. Il 1208 (Depesche). Die Vereinigung der 
<ristlichenBauernvereine bittet dringend, das im 
Entwurf des preußischen Grundteilungsgesetzes vorgesehene 
Vorkaufsrecht des Staates als einen unberechtigten und in 
seinen Folgen unübersehbaren Eingriff in die Freiheit des 
Feiveteigentams abzulehnen. gez. FFrhr v. Twickel, Vor- 
ibender 
3. Il 1197. Ein Herr v. Land sberg-Berlin 
führt unter anderem aus, daß ein Vorkaufsrecht des Staates 
schwerlich auf das Zurückgehen der Grund- und Bodenpreise 
einwirken und der Staat durch Scheinverkäufe und ähnliche 
Machinationen getäuscht werden werde. 
Er bäte daher folgendes Gesetz anzunehmen: 
1. Jeder, der deutschen Grund und Boden erwirbt, 
soll diesen seinen Besitz nur zu dem Preise wieder 
veräußern dürfen, den er selbst dafür erlegt hat, 
doch sollen Verbesserungen, welche das Einkommen- 
steuergeseß als solche ansieht, beim Verkauf buch- 
mäßig nachgewiesen und in Anrechnung gebracht 
werden können. 
Staatlich konzessionierte Prearzellierungsgesell- 
schaften dürfen beim Weiterverkauf der einzelnen 
Frischer. einen Preisaufschlag von 10 4 vor- 
nehmen. 
Mit einbegriffen hierin ist auch jegliches Bau- und 
sonstiges Terrain. 
x Hs Gesetz tritt mit dem Tage der Annahme in 
xaft. : 
Nur gründliche energische Gegenmaßregeln könnten hier 
Abhilfe schaffen gegen die das deutsche Volk verseuchende 
Spekulations- und Verteuerunaswut. 
4. II 437. Es läge eine Resolution der Land wir t - 
schaftska mmer für die Provinz Westpreußen 
vom 14. März 1913 vor, welche darauf hinwiese, daß die 
Abwanderung der ländlichen Arbeiterbevölkerung die hier- 
durch hervorgerufene Entvölkerung des platten Landes und 
als weitere Folge die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen 
Betriebe von ausländischen Wanderarbeitern die ernstesten 
wirtschaftlichen und politischen Gefahren in sich berge, daß 
aber der intensive Betrieb einen stark steigenden Arbeits- 
bedarf habe, und daß der ländliche Arbeitersstand hauptsäch- 
lich derjenige Stand sei, aus dem sich die übrigen Bevölke- 
rungsklassen ergänzten und der das Fundament für die 
Wehrkraft unseres Volkes bilde. Eine nachhaltige Abhilfe 
könne in der Hauptsache nur durch die Seßhaftmachung von 
Landarbeitern auf eigener Scholle erreicht werden. 
5. I1l 1094. Die Vereinigung selbständiger 
in Preußen vwereideter HLandmesser gu 
Berlin, e. V., hebt hervor, daß den in freier Praxis 
arbeitenden Landmessern durch die Tätigkeit der Kataster- 
kontrolleure eine schwere Konkurrenz bereitet würde, daß 
sie sich dadurch sowie durch andere Umsstände, z. B. den
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.