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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 D / Grundteilungsgesetz
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 D 
Das Bürgerliche Gesetbbuch hat allerdings das ding- 
liche Veräußerungsgeschäft, die Auflassung, zu einem 
abstrakten Rechtsgeschäft gemacht. Es hat aber den Zu- 
sammenhang, der im Leben zwischen Auflassung und Grund- 
geschäft besteht, nicht gelöst, sondern nur eigenartig gestaltet 
Die Gültigkeit des Rechtsgrundes ist zwar nicht Bedingung, 
aber doch Voraussetzzung des Eigentumsüberganges, indem 
der Mangel des Rechtsgrundes im Wege der Bereicherungs- 
tlage zu einer Rückgängigmachung des Eigentumsüber- 
ganges führt. Die Landesgesetzgebung könnte auf Grund 
des Vorbehalts des Artikels 119 das Band, das Auflassung 
und Rechtsgrund verbindet, enger ziehen; täte sie das, so 
wäre es unzweifelhaft, daß sie auch Einschränkungen be- 
züglich des Grundgeschäftes vorschreiben könnte. Sie ist 
hierzu aber auch dann befugt, wenn sie die grundsätliche 
Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinsichtlich des Ver- 
hältnisses von Auflassung und Rechtsgrund unberührt läßt; 
die Beschränkung der Veräußerung liegt alsdann darin, daß 
die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Eigentums- 
überganges erweitert wird. 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Landes- 
geseßgebung sich auch dann im Rahmen des Vorbehalts des 
Artikels 119 Nr 1 hält, wenn die Beschränkungen sich an 
denjenigen Teil des Veräußerungsvorganges anschließen, 
der in. dem schuldrechtlichen Veräußerungsvertrage besteht. 
[t;ivizu dem. §.1. des Entwurfs, zu dem die Frage gestellt 
ist, ist im übrigen folgendes zu bemerten. Soweit die dort 
vorgesehenee Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten in Frage kommt, handelt es sich um eine 
unmittelbare Beschränkung des dinglichen Ver- 
äußerungsgeschäfts, der Auflassung. Nach § 1 Abs. 2 kann 
die Genehmigung allerdings nicht nur zu der Auflassung, 
sondern auch zu dem Veräußerungsvertrag erteilt werden. 
Auch in dem zweiten Fall ist indessen die Genehmigung 
eine Beschränkung der Auflassung. Denn der Sinn der 
Vorschrift ist der, daß durch die Versagung der Genehmigung 
eine dem § 4 des Entwurfs widersprechende Eigentums- 
übertragung verhindert werden soll. " Wenn der Entwutrkf 
troßdem schon den Veräußerungsvertrag als genehmigungs- 
pflichtig bezeichnet, so ist er, wie die Begründung (S. 14) 
hervorhebt, hierbei von der Absicht geleitet worden, „den 
entstehenden Schäden möglichst frühzeitig vorzubeugen“. 
Die gekennzeichnete Auffassung kommt auch im § 9 des Ent- 
wurfs zum Ausdrucke. Denn nach dieser Vorschrift darf 
das Grundbuchamt, dem die beabsichtigte Zerschlagung von 
dem Landrate mitgeteilt ist, die Eintragung des Eigen- 
iumsübergangs, also den gleichfalls zum dinglichen Ver- 
üußerungsgeschäft gehörenden Rechtsakt, nur dann vor- 
nehmen, wenn die Genehmigung erteilt oder nicht er- 
forderlich ist. 
Antrag 4 a Nr 2: 
Ist die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134 
B.G.B..richinn. 
Nach § 9 des Entwurfs d ar f das Grundbuchamt die 
Teilung des Grundstücks oder die getrennte Veräußerung 
einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Besitzung in 
das Grundbuch nicht eintragen, wenn es an der erforder- 
lichen Genehmigung des Regierungsprässidenten fehlt. 
Duxch diese Fassung wird nach dem Sprachgebrauche des 
B.G.B. zum Ausdruck gebracht, daß. es sich um eine 
Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung Nichtigkeit 
nicht zur Folge hat. Die Vorschrift des § 9 fteht im Ein- 
klange mit § 134 B.G.B. Denn dieser ist nur dann an- 
wendbar, wenn das g e sam t e Rechtsgeschäft gegen ein ge- 
selzliches Verbot verstößt. nicht aber dann: wenn, wie hier.
	        

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