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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 D / Grundteilungsgesetz
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

1 
kaufsberechtigte haftet für diese Kosten dem Käufer gegen-: 
über nicht. Dagegen ist er dem Verkäufer gegenüber zu 
ihrer Tragung verpflichtet. Denn die Beurkundung erfolgt 
in seinem Interesse, weil sie zur Ausschließung des von 
ihm sonst zu bezahlenden Auflassungsstempels dient 
(s. unter 1 b). Dies kommt dem Käufer insofern zugute, 
als er auch im Falle des Nichtbesstehens einer Vertretungs- 
pflicht des Verkäufers von diesem die Abtretung des Ersatz- 
anspruchs gegen den Vorkaufsberechtigten verlangen kann 
(§ 323 Abs. 2 mit § 281 B.G.Y.). 
b) Wird das Grundstück unmittelbar an den 
Vorkaufsberechtigten zu Eigentum übertragen, so wird ein 
Auflassungs stempel nicht erhoben, wenn der Kaufver- 
trag und die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten 
über die Ausübung seines Rechtes vorgelegt wird (Tarif- 
stelle 8 des preußischen Stempeltarifs; der Tarifstelle 11a 
des Reichsstempeltarifs). Das gleiche gilt für die Auf- 
lassung an den Vorkaufsberechtigten auch dann, wenn sie 
erst nach vorgängiger Eintragung des in dem Veräußerungs- 
vertrage bezeichneten Erwerbers als Eigentümer erfolgt. 
Für die der Eintragung des Erwerbers zugrunde 
liegende Auflassung ist an sich der Auflassungsstempel 
sowohl an Preußen wie an das Reich zu entrichten; auch 
er wird jedoch nicht erhoben, wenn der Veräußerungsvertrag 
vorgelegt wird (Tarifstelle 8 Abs. 3 des preußischen Stempel- 
tarifs; Tarifstelle 11d Abs. 3 des Reichsstempeltarifs). 
c) Die für die Auflassung und die Eintragung zu er- 
hebenden G e bü hren sind von dem Vorkaufsberechtigten 
insoweit zu tragen, als sie se inen Eigentumserwerb be- 
treffen. Soweit diese Kosten für den Eigentumserwerb des 
Erwerbers zu entrichten sind, werden sie diesem zur 
Last bleiben müssen. Der Erwerber kann die Entstehung 
der bezeichneten Kosten indessen dadurch vermeiden, daß er 
die Auflassung erst entgegennimmt, wenn die Nichtaus- 
übung des Vorkaufsrechts feststeht. 
2. Die abgesehen von den Kosten dem Erwerber ent- 
stehenden Auslagen braucht der Vorkaufsberechtigte nicht zu 
erstatten. Eine Ausnahme wird jedoch für die von dem 
Erwerber auf das Grundstück gemachten notwendigen Ver- 
wendungen anzuerkennen sein (s. § 292 und §8§ 994 flg. 
B.G.B.). Der Erwerber kann sich die Auslagen 
mindestens zum größten Teile ~ dadurch ersparen, daß 
er sich vor ihrer Aufwendung vergewissert, ob von dem Vor- 
kaufsrechte Gebrauch gemacht werden wird. 
3. Soweit nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Kosten 
und Auslagen dem Erwerber zur Last fallen, kann er sie 
von dem Verkäufer ersetzt verlangen, wenn dieser den auf 
dem Bestehen des Vorkaufsrechts beruhenden Mangel in 
seinem Rechte nach § 439 Abs. 1 B.G.B. zu vertreten hat 
(§ 325 B.G.B.). Im übrigen bleibt es den Beteiligten 
überlassen, zu vereinbaren, daß die sämtlichen Kosten dem 
Verkäufer zur Last fallen. 
Antrag 3 Nr |]: 
Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein Kauf, 
da der Vorkauf begrifflich nur den Anspruch auf Eintritt 
in einen Kaufvertrag bedeutet (vergl. 8 20 des Entwurfs) ? 
Antrag 4 e Nr 3: 
Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim Tausch- 
vertrag oder bei der Einbringung eines Grundstücks in eine 
Gesellschaft („sinngemäße‘“ Anwendung der §8§ 12 bis 19) ? 
1. Die sinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des 
Entwurfs auf Tauschverträge führt dahin, daß der Staat 
[
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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