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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
I. Behördliche Genehmigung 
1. Generaldebatte 
b) Wirtschaftliche Fragen (Fortseßung) 
Der Landwirtschaftsminisster gab gegenüber 
den erhobenen Bedenken noch einmal eine Darstellung der 
Absichten des Gesetzentwurfs. Nach der Begründung und nach 
seinen Ausführungen bei der ersten Beratung im Plenum 
sei der Yweck des Gesetzes wesentlich die Förderung der 
inneren Kolonisation sowie die Erhaltung und Vermehrung 
der ländlichen Bevölkerung durch Ansetzung von Bauern und 
ländlichen Arbeitern. Auf keiner Seite der Kommission sei 
wohl ein Zweifel darüber vorhanden, daß die so beabsichtigte 
innere Kolonisation nicht allein nütlich, sondern in vielen 
Beziehungen geradezu notwendig sei. Aber nach den Er- 
fahrungen in der mehr als 25 jährigen Tätigkeit der An- 
siedlungskommission und ebenso nach den verhältnismäßig 
kürzeren Erfahrungen der verschiedenen Besiedlungsgesell- 
schaften könne wohl auch darüber kein Zweifel obwalten, daß 
die Förderung der inneren Kolonisation nicht allein und 
nicht in erster Linie bedingt werde durch die Beschaffung der 
dazu erforderlichen Geldmittel. Noch nirgends, wo sich 
staatlich organisierte oder unterstützte Besiedlungsgesell- 
schaften mit der inneren Kolonisation befaßt hätten, sei über 
einen Mangel an Landangebot zu klagen gewesen, und 
troßdem sei ein Landmangel vorhanden, der sich dadurch 
kennzeichne, daß die zahlreich angebotenen Güter doch der 
Besiedlung, den Zwecken der inneren Kolonisation, nicht 
dienstbar gemacht werden könnten. Das sei hauptsächlich 
auf die Konkurrenz eines allzu übermächtigen und zu weit 
ausgebreiteten Güterhandels zurückzuführen. 
. Run lägen die Verhältnisse in Preußen keineswegs 
überall gleich. Während im Osten ~ größere Teile der 
Provinzen Brandenburg und Sachsen nicht ausgenommen 
über die Landflucht, über die Abwanderung vom Lande 
und den Rückgang der ländlichen bäuerlichen Bevölkerung 
und ebenso der ländlichen Arbeiter zu klagen sei, lägen im 
Westen, besonders in Westfalen, der Rheinprovinz und auch 
in der Provinz Hannover die Bessitzverhältnisse relativ 
günstig. Es sei eine glückliche Mischung von größerem, 
mittlerem und kleinerem Besiß vorhanden. Aber hier sei 
umgekehrt vielfach darüber Klage zu führen, daß der bäuer- 
liche Bessit im Wege des Verkaufs und der Zerschlagung 
zurückgehe, daß ein unwirtschaftlicher Zwergbesitz entstehe. 
Deshalb müsse es hier Aufgabe des Staates sein, einer 
weiteren Zerschlagung und Dezimierung gerade des bäuer- 
lichen Besitzes an vielen Stellen entgegenzutreten ebenso wie 
es in Bayern durch das Güterzertrümmerungsgesetz ver- 
sucht worden sei. 
Diese Erwägungen müßten zu der Erkenntnis führen, 
daß der vorliegende Geseßentwurf im ersten Abschnitt von 
zwei eigentlich ganz verschiedenen Gesichtspunkten aus 
gleichartige Vorschriften für den Bezirk der ganzen 
Monarchie treffen wolle. Er wolle im Often die wirtschaft- 
lichen Zerschlagungen fördern und im Westen in erster Linie 
unwirtschaftlichen Zerschlagungen entgegentreten; deshalb 
seien diese Vorschriften in Vorschlag gebracht worden, welche 
dahin gingen, den gewerbsmäßigen Güterhandel und die 
gewerbsmäßigen Gütermakler unter bestimmten Voraus- 
sezungen von einer behördlichen Genehmigung bezüalich der 
Zerschlagungen abhängig zu machen. 
Nun sei in der letzten Sitzung bei einer Kritik der 
Vorschläge der Staatsregierung die Meinung ausgesprochen 
worden, daß es seit der Stein-Hardenbergischen Gesetgebung 
kaum einen gesetgeberischen Akt gebe, der so einschneidende 
Bestimmungen gegenüber dem Eigentum und den privat- 
rechtlichen Verhältnissen enthalte, wie der gegenwärtige 
Entwurf. Er könne das nur mit einer gewissen und be- 
3.5
	        

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