Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Ansetzuung von Ansiedlern handle, die tatsächlich nicht lebens- 
fähig gewesen seien. - 
Aber in diesem Aufsatz sei auch ein interessantes 
Moment hervorgehoben, das bei Beurteilung der Sachlage 
in Bayern nicht außer acht gelassen werden dürfe, daß näm- 
lich zweifellos eine Reihe von Güterhändlern sich durch den 
Erwerb der letzten Hypotheken in die Möglichkeit versett 
hätten, die Zwangsversteigerungen selbst zu betreiben und 
so den Bestimmungen des bayerischen Geseßes auszuweichen. 
Nach alledem sei wohl der Einwand hinfällig, das die 
Zwangsverssteigerungen durch das bayerische Güter- 
zertrümmerungsgesetß als solches vermehrt und in dieser 
Beziehung ungünstige Wirkungen festzustellen gewesen seien. 
Der Verfasser dieser Abhandlung mache dann aber auch 
darauf aufmerksam, daß es sich augenscheinlich in den ersten 
beiden Jahren nur um ein Übergangsstadium gehandelt 
habe, daß infolge der Bestimmungen des bayerischen Gesetzes 
allerdings eine Reihe von Güterhändlern im Augenblick 
aus dem Geschäft ausgeschieden seien, daß aber im letzten 
Jahre der Güterhandel schon wieder ein normaler geworden 
sei, und daß vor allem zwei Vorteile eingetreten seien, ein- 
mal die Zunahme der Zerschlagungen durch die vom Gesetz 
in Aussicht genommenen Darlehnskassenvereine und ihre 
Zentralen; diese hätten zugenommen von 110 in 1909/10 
auf 225 in 1912; und zweitens hätten auch die Zertrümme- 
rungen zugenommen durch die Anwesenbesitzer selbst, durch 
die Eigentümer, die es gelernt hätten, mit oder ohne Unter- 
stützung der Darlehnskassenvereine die Zerschlägung ihrer 
Besitzungen zu bewerkstelligen, und die so ebenfalls den ge- 
werbsmäßigen Güterschlächtern aus dem Wege gegangen 
seien und so wahrscheinlich auch einiges Geld gespart hätten. 
Der Verfasser schließe mit der nach Vorstehendem gewiß 
nicht unrichtigen Bemerkung, daß man, wenn man die Er- 
gebnisse der Güterzertrümmerungsstatistik für das Jahr 
1912 überblicke, zweifellos zu der Meinung kommen müùsse, 
daß das Gesez vom 13. August 1910 in Bayern sich im 
ganzen bewährt habe. 
Bei dem ersten Abschnitt des Gesetentwurfs müsse er 
hervorheben, daß der § 1 in bezug auf die Beschränkung 
des gewerbsmäßigen Güterhandels nicht so weit gehe, wie 
es beim ersten Anblick der Fall zu sein scheine; denn es 
blieben von den Bestimmungen des Gesetzes einmal unter 
allen Umständen unberührt die Verkäufe von ländlichen 
und forstwirtschaftlichen Besißungen im g anz en. Wer 
ein Gut im ganzen verkaufe, bedürfe dazu keiner Genehmi- 
gung, und es bedürfe auch der gewerbsmäßige Güterhändler 
und Gütermakler keiner Genehmigung, wenn er im Auf- 
trage des Eigentümers das Gut im ganzen weitergebe; und 
zweitens bedürften auch alle die Zerschlagungen, die der 
Eigentümer als solcher vornehme, keiner Genehmigung, sie 
würden erst genehmigungsbedürftig, wenn sie sich in der 
Hand des Gülerschlächters oder des Grundstücksmaklers be- 
fänden. Das sei doch eine sehr erhebliche Einschränkung, die 
auf der anderen Seite auch nicht weiter gehen dürfe, wenn 
man nicht den Zweck des ganzen Gesetzes gefährden wolle. 
Nun wisse er wohl, daß er sich, wenn er bezüglich der 
bisherigen Ergebnisse der Tätigkeit der Grundstücksmakler 
und -händler Angaben mache, insofern in einer sehr 
schwierigen Situation befinde, als ein ausreichendes 
statistisches Material nicht vorliege, und er habe bei der 
ersten Beratung des Gesetzentwurfs auch schon zugeben 
müssen, daß das in der Begründung vorgelegte Zahlen- 
material keineswegs als welterschütternd angesehen werden 
könne. Aber er glaube doch, daß es kaum eine Provinz 
gebe, in der nicht über die Zunahme des Güterhandels und 
der Güterspekulation und vor allem auch darüber Klage 
L L"idGu t Ururkbüssrs mobil mathe her jose 
) 7
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.