Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

1 2 
tragung eines dinglichen Wiederkaufsrechts, und zwar zum 
Ausgabepreise. Er wolle an diesem Beispiel zeigen, wie 
tatsächlich dadurch für einzelne Fälle eine innere Koloni- 
sation, die vielleicht sehr erwünscht wäre, die innere Koloni- 
sation Privater, einfach lahmgelegt werde. Ein solches 
Reglementieren vertrage ein so schwieriges Gebiet wie das 
der inneren Kolonisation nicht. Man sollte sich darauf be- 
schränken, die innere Kolonisation zu überwachen, sie in 
geordnete Bahnen zu leiten und im nationalen Sinne zu 
fördern. Aber die ausschließliche Übertragung der koloni- 
satorischen Tätigkeit auf die Funktionäre des Staates werde 
die schwersten allgemeinen Gefahren für die innere Koloni- 
sation selbst im Gefolge haben und auch einen sehr schwer- 
wiegenden Preisdruck auf wirtschaftlich schwache Existenzen, 
beides unerwünschte Erscheinungen, die durch die Not der 
Zeit nicht geboten würden. 
Über alle diese sehr ernsten Bedenken habe er sich vor- 
läufig noch nicht hinwegsetzen können. 
Der vierte Redner gab dem Minister darin recht, 
daß der § 1 bei weitem nicht so weitgehende Einschränkungen 
t ZUR tt tir ble esscisen 
auch wenn sie durch Grundstücksmakler getätigt würden, 
und daß ferner der Eigentümer auch bei Parzellierungen 
vollständig frei von jeder Genehmigung sei, sofern er sich 
eines Grundstücksmaklers oder -händlers nicht bediene, daß 
also durch das Gesetz nur die gewerbsmäßigen Parzellanten 
getroffen werden sollten, und zwar aus dem Grunde, weil 
erfahrungsmäßig bei diesen zum Schaden der inneren 
Kolonisation übermäßig hohe Gewinne erzielt würden. In 
der Kommission werde wohl Einhelligkeit darüber bestehen, 
daß man dem gewerbsmäßigen Güterhandel da, wo er ge- 
meinschädlich gewirkt habe, mit allem Ernst entgegentreten 
müsse. Gegenüber den Ausführungen des Ministers müsse 
aber doch betont werden, daß überzeugende Statistiken und 
Nachweise für eine allgemein gemeinschädliche Wirkung des 
Güterhandels bisher nicht vorlägen. Die Statistik aus der 
Provinz Sachsen sei vielfach nicht beweisend, denn daß 
die Grundstückshändler bei ihrem Geschäft verdienten, sei 
nicht zu beanstanden, und deshalb sei auch an sich ein staat- 
licher Eingriff nicht gerechtfertigt, wenn die Güter- 
händler große Verdienste machten. Nach seiner Auf- 
fassung würde eine Reprimande durch die Staatsgessetßgebung 
nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Gewinne so groß 
würden, daß die Leute, welche gekauft hätten, nicht mehr 
prästationsfähig blieben, wenn leistungsunfähige Ansiedler 
angesiedelt würden; und dies treffe nach seinen persön- 
lichen Erfahrungen bei der sogenannten Adjazenten- 
zzz!!! w ty Kegel vit s1U beiviujetleta: rie 
Gründen irgendein ihnen bequem liegendes Landstück er- 
werben wollten, gern bereit und in der Lage, hohe Preise 
;;; t sss eue tue Ze4s!aÂctt: 
anstanden möchte. Was verhindert werden müsse, sei auf 
der einen Seite, daß leistungsunfähige Ansiedler angesetzt 
würden, es müsse, wie der Minister sich ausgedrückt habe, 
die übermäßige Zertrümmerung in kleine, leistungsunfähige 
Stellen verhütet werden, und weiter müssse nach Möglichkeit 
ttrhutet werden, daß vorhandene selbständige Stellen ver- 
schwänden. 
Aus diesen Gesichtspunkten sei der Antrag 14 er- 
wachsen. Dieser Antrag wolle die Anliegerparzellierung im 
allgemeinen von der Genehmigungspflicht freistellen, auch 
t tts uzttehlet culttsrwanetn wehe §t 
[assen, wo neue Stellen geschaffen würden und wo be- 
stehende wirtschaftliche Einheiten durch Zerschlagung voll-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.