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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

9 
Teilung entgegenwirken, welche diese Garantien nicht 
biete; und er glaube, daß die Staatsregierung durch ihre 
Vorschriften die innere Kolonisation im Osten nicht be- 
schränke, sondern im Gegenteil richtig fördere. 
Das erste Kommissions mitglied kam, von den 
Hintergedanken absehend, die nach seiner überzeugung bei 
dem Gesetz vorhanden sind, noch einmal auf eine rein 
wirtschaftliche Betrachtung der Vorlage zurück. Er sei 
schon an mehreren tausend Verträgen beteiligt gewesen 
und habe dabei die Erfahrung gemacht, daß die Gefahr, 
welche seitens der Grundstückshändler drohe, sehr über- 
schätt werde. Allerdings hätten viele Grundstückshändler 
einen großen Hang zum betrügerischen Verfahren, aber 
sie fänden wenig Gegenliebe auf der anderen Seite. Vor 
der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches sei die 
Sache äußerst gefährlich gewesen mit Rücksicht darauf, 
daß schon ein schriftlicher Vertrag gültig gewesen sei. 
Aber jetzt, nachdem der § 313 des Bürgerlichen Geset- 
buches die notarielle oder gerichtliche Form obligatorisch 
gemacht habe, sei das Operieren mit Schnaps bei dem 
sogenannten Auktionstermin so gut wie ganz abgeschafft. 
Die einzige Gefahr, die noch übrig geblieben sei, sei die, 
daß der zahlungsunfähige Güterhändler die Anzahlung 
nehme und dann die Auflassung nicht geben könne. 
Aber nach seiner Erfahrung seien die Käufer jetzt so 
gewigigt geworden, daß auch solche Fälle äußerst selten 
vorkämen. 
Alles, was in dem Entwurf vorgeschlagen werde, 
könne die innere Kolonisation nur in hohem Maße er- 
schweren. Der Landwirtschaftsminister zitiere als Zweck 
des Gesetzes zunächst: die Übervorteilung der Käufer zu ver- 
hüten. Sie werde durch die bureaukratische Bevormundung 
kaum verhütet werden. Er erinnere an die Tätigkeit der 
Generalkommissionen in den Jahren 1891 bis 1894/95. 
Gewiß hätten damals die Generalkommisssionen sehr viel 
Gutes getan, aber lediglich durch Eröffnung des Staats- 
kredits. Durch ihre offizielle Tätigkeit hätten sie absolut 
nichts genütt. Ein Muster dafür, wie wenig die bureau- 
kratische Bevormundung wert sei, sei die Parzellierung des 
Gutes Krzyzownik bei Posen. Im Landwirtschafts- 
ministerium werde man ja den Fall kennen, wo die Bauern 
infolge des Eingreifens der Generalkommission Preise ge- 
zahlt hätten und so übervorteilt worden seien, wie dies bei 
einer privaten Kolonisation noch niemals vorgekommen sei; 
und. ähnliche Fälle seien auch noch in anderen Gegenden 
vorgekommen. 
Nach seiner Erfahrung sei die Selbsthilfe bei der 
inneren Kolonisation noch immer das Beste. Wenn ihr 
bisher Steine in den Weg gerollt worden seien, so sei es 
immer nur von seiten der Behörden geschehen. 
Nun sage der Landwirtschaftsminister weiter: es solle 
die unwirtschaftliche Zerschlagung von Grundstücken ver- 
hindert werden. Wenn jemand behaupten wolle, daß im 
Osten irgend ein Gut unwirtschaftlich zerschlagen worden 
sei, so müsse er bitten, ihm einmal ein Beispiel dafür anzu- 
führen. Wenn man in Bayernund im Westen überhauptkilo- 
meterlange Streifen von 3 bis 4 m Breite sehe, so müsse er 
zugeben, daß dies bei dem schweren Boden unwirtschaftliche 
Berschlagung sei. Aber für den Olten treffe dies nicht 
zu; dort würden solche kleinen Parzellen nur da angekauft, 
wo ein ganz leichter Boden vorhanden sei. 
Die theoretische Anschauung verlange ein Mindestmaß 
von 40 Morgen, damit der Bauer sich ein Gespann halten 
könne. Wenn der Mann sich aber ein paar Morgen Sand- 
boden kaufe, könne er das Grundstück sehr gut mit Hilfe 
einer Kuh bewirtschaften. Nun werde eingewendet werden, 
er könne sich auf einem solchen Grundstück nicht ernähren. 
Aber es liege doch im volkswirtschaftlichen Interesse, daß 
52
	        

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