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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

9 (0 
Der Mann könne ja trotßdem einen Vertrag ohne Vor- 
behalt abschließen oder abschließen lassen. Dann mache 
er sich allerdings sofort strafbar; aber rechtlich sei damit 
nichts geändert, denn wenn er auch den Vertrag schließe, 
bedürfe er doch zur Auflassung immer noch der Genehmigung. 
Sodann hätte er nur noch das Bedenken, ob man 
den Abs. 3 des § 1 stehen lassen sollte. 
Der Landwirtschaftsminister hielt es durch die 
juristischen Ausführungen für nachgewiesen, daß die Ver- 
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Gesetzbuch sowohl im Stadium des Veräußerungsvertrages 
wie im Stadium der grundbuchmäßigen Teilung erteilt 
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diesen Antrag einnehme, sei das wirtschaftliche Interesse 
der Grundstückshändler und -makler. Es könne nicht 
dem Interesse dieser Leute dienen und auch nicht dem 
Interesse des durch Vermittlung verkaufenden Eigentümers, 
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ihnen die Genehmigung zur Zerschlagung erteilt oder 
versagt werde, und gerade um finanzielle Nachteile zu 
vermeiden, sei, wie auch in der Begründung hervor- 
gehoben, die Genehmigung in das Stadium des Ver- 
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festhalten zu wollen. 
Theoretisch ließen sich gewiß Fälle konstruieren, wo 
jedes Grundstück für sich selbständig bewirtschaftet werde 
und wo dann nach Jahren eine Genehmigung zur Teilung 
nicht mehr erforderlich erscheine. Aber in der Praxis 
werde das kaum vorkommen. Es werde wohl keinen 
Grundstückshändler geben, der in der Lage sei, alle diese 
Maßnahmen zu treffen, die notwendig seien, um jedes 
Grundstück als selbständig bewirtschaftetes anzusehen. Er 
habe dazu nicht die Heit und auch nicht das Geld. Denn 
das setze doch voraus, daß er jahrelang auf die Einnahmen 
warten müsse, die er eben durch die Zerschlagung des 
Grundbesitzes erzielen wolle. Deshalb könne er sich nicht 
denken, daß in dieser Form eine Umgehung des Gesetzes 
entstehen könnte, die sich dem Zwecke des Gesehes dauernd 
“U eier trale. te actuuch vue vatst 
Fällen seine Wirkung erreicht werden könne. 
Der vierte Redner aus der Kommission kam 
auf die Frage zurück, ob ein Grundbesitzer, der gelegentlich 
einmal die eine oder andere Parzelle von seinem Grund- 
besiß an einen Nachbar abverkaufe, als gewerbsmäßiger 
Güterhändler angesehen werden könnte. Der Vertreter 
des Justizministeriums habe die Frage schon verneinend 
beantwortet, und auch er meine, daß in diesem Falle von 
einer gewerbsmäßigen, auf dauernden Gewinn gerichteten 
Tätigkeit nicht die Rede sein könne. In der Praxis 
werde der Unterschied gar nicht schwer zu machen sein; und 
wenn wirklich einmal ein gewerbsmäßiges Geschäft unter- 
laufen sollte, das als solches übersehen werde, so könne er 
auch nur dem Minister darin beistimmen, daß man damit 
bei jedem Gesetz rechnen müsse, ohne daß die Zwecke des 
Gesetzes dadurch vereitelt zu werden brauchten. 
Antrag 17 wolle einmal die grundbuchliche Teilung 
einer grundbuchlich einheitlichen Besitung unter die Ge- 
nehmigung stellen, und zweitens wolle er bei einer Zerschla- 
qung den Moment derGenehmigungspflichtigkeit nicht in den
	        

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