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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Was die Beseitigung der Nr 1 des Regierungs- 
entwurfs anbelange, so hätten die vorgetragenen Klagen 
bewiesen, daß die gemeinnützigen Gesellschaften doch auch 
Fehler machen könnten. Die Staatsregierung habe sich 
dahin geäußert, daß man zu einer Reorganisation dieser 
Gessellschaften schreiten wollte, wonach dem Staate ein 
weitergehender Einfluß auf das Geschäftsgebahren dieser 
Gesellschaften gesichert werden sollte. Es sei ja möglich, 
daß die Staatsregierung bis zur zweiten Lesung in diesem 
Sinne ausreichende Garantien schaffe, zurzeit aber müsse 
die Möglichkeit vereinzelter Mißgriffe dahin führen, diese 
Gesellschaften auch der Genehmigung zu unterstellen, wo- 
durch in der praktischen Ausführung der gemeinnützigen 
Siedlung keine Schwierigkeiten bereitet werden würden. 
Ein Vertreter des Antrages 22 (der neunte 
Redner) führte sodann aus, man solle den gewerbs- 
mäßigen Güterhandel nur soweit beschränken, als man 
seine Auswüchse treffen wolle. Infolgedessen müßten die 
Antragsteller eigentlich auch für die Ziffer 1 eintreten. 
Es habe aber doch seine Bedenken, die gemeinnützigen 
Gesellschaften anders zu stellen als die Güterhändler. Die 
Antragsteller seien aber auch deshalb für die Aufhebung 
der Biffer 1 des Regierungsentwurfs, weil eben diese 
Kategorie der Gesellschaften nach Belieben der Staats- 
regierung, sofern sie sie als gemeinnützig anerkenne, 
erweitert werden könnte. 
Sie hielten es für eine zu große Beschränkung, wenn 
jeder Abverkauf, der durch einen Güterhändler vor- 
genommen werde, der Genehmigung unterliegen Jolle. 
Der Begriff „,selbständige Ackernahrung“ sei gewählt als 
Ersat für den weniger verständlichen Ausdruck ,wirt- 
schaftliche Selbständigkeit“. Sie lehnten sich mit diesem 
Begriff an das westfälische Anerbenrecht an. 
Antrag 19 habe ungefähr dieselbe Tendenz wie der 
Antrag 22. Seine Freunde hielten ihn für etwas zu eng 
gefaßt, insofern betont werde, daß die Zerschlagung nur 
dann nicht genehmigungspflichtig sei, wenn keine neuen 
Stellen geschaffen würden. In dem Antrage 22 sei es 
ein Vorzug, daß das herausgelassen sei, weil man doch 
die innere Kolonisation gerade sördern wolle. Es Jolle 
auch den größeren Besitzern erleichtert werden, sich Arbeiter 
etzußel: LF Preite Petite tt yer Antrag 19 sei 
ie Beschränkung a n . 
Auch der Antrag 21 habe ungefähr dieselbe Tendenz. 
Er enthalte '/;, enge diese aber durch die hinzugefügten 
5 ha wieder jo ein, daß nicht mehr sehr viel davon übrig 
bleiben werde 
Der Landwirtschaftsminister warf gegenüber 
den Anträgen 19 und 22 die Frage auf, wer entscheiden 
solle, was ,selbskändige Ackernahrung“ und was ,wirt- 
schaftliche Selbständigkeit“ des Gutes sei. In Wirklichkeit 
liege es doch so, daß in den Fällen, die hier in den 
Anträgen vorgesehen seien, eine Genehmigung überhaupt 
nicht nachgesucht werden solle. Wenn also dem Landrat 
ein solcher Fall nicht bekannt werde und er den Grund- 
buchrichter nicht benachrichtigen könne, so würde der Richter 
die Auflassung ohne weiteres entgegennehmen und die 
Umschreibung im Grundbuche bewirken. Es würde nur 
in Frage kommen können, ob der betreffende Grundstücks- 
händler oder -makler strafrechtlich verantwortlich gemacht 
werden könnte; die Entscheidung der Frage, ob es in 
diesem Falle einer Genehmigung nicht bedurft hätte, würde 
dann nach den Anträgen von der Entscheidung abhängen, 
ob noch eine selbständige Ackernahrung verblieben sei. 
Das liege nicht im Sinne des Geseßes und entspreche auch 
nicht den Interessen derjenigen, die bei solchen Yer- 
schlagungen beteiligt seien. Die Staatsregierung sei 
der Meinung, daß es kaum möglich sein werde, eine 
95 
() 7
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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