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Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung (E,1.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1738588467
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115043
Document type:
Monograph
Title:
Proceedings of the South & East African combined agricultural, cotton, entomological and mycological conference held at Nairobi, August, 1926
Place of publication:
Nairobi
Publisher:
East African Standard
Year of publication:
1926
Scope:
VI, 337 Seiten
Ill.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part II. Agriculture
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

380 IV. ffentliches Recht. 
der Volksvertretung bei seiner Aufstellung und Feststellung eingeräumt ist. Nach dem 
reinen, abstrakten Prinzip der Gewaltenteilung wäre ja, darauf muß hingewiesen werden, 
zine Mitwirkung der Volksvertretung auf diesem Gebiet des staatlichen Finanzwesens an 
sich nicht gefordert. Denn an sich und von Natur aus ist das Budget nich? ein Akt 
der Gesetzgebung, sfondern' ein Verwaltungsakt; ein allgemeines Recht 
der Volksvertretung, an der Ausübung der vollziehenden Gewalt teilzunehmen, ist aber 
nicht anerkannt. Das „Budgetrecht der Volksvertretung“, der Inbegriff des 
parlamentarischen Einflusses auf Gestalt und Inhalt des Budgets, bedarf also nach Art und 
Umfang jedenfalls der positivrechtlichen Begründung. Eine solche fehlt nun aber in keiner 
onstitutionellen Verfassung, jedenfalls in keiner deutschen. Nach den Verfassungen des 
Reichs wie der Einzelfigaten erfolgt die Feststellung des Budgets nicht einseitig durch die 
Regierung, sondern durch einen Gesamkak! von Regierung und Volksvertretung, dessen 
verfassungsmäßiges Zuständekommen die Regierung als Fuͤhrerin des Staatshaushalts an 
die Befolgung des Budgets bindet, mit der Wirkung, daß die Regierung für den Fall 
der Befolgung im voraus von Verantwortlichkeit befreit ist, für Abweichungen von der 
Richtschnur aber der Volksvertretung Erklärung und Rechtfertigung schuldet. 
Die Gestaltung des Budgetrechts nach den deutschen Verfassungen zeigt zwei Typen, 
deren grundsätzliche Verschiedenheit, obwohl als solche nicht unbestritten (G. Meyer, 
Staatsr. 8 205, neuestens Rehm in Hirths Ann. 1901, s8. 641 ff.), von der über— 
wiegend herrschenden Meinung zugestanden wird und auch angesichts der Tatsache, daß 
durch die praktische Handhabung der Verfassungsbestimmungen in neuerer Zeit hie und da 
Verwischungen der staatsrechtlichen Unterschiede und damit eine Anähnlichung der beiden 
Typen bewirkt worden ist, anerkannt werden muß. 
Die in Rede stehende typische Verschiedenheit ist die, daß die Verfassungen der 
einen Gruppe die Feststellung des Budgets „durch ein Gesetz“ fordern und damit 
die periodische (nach diesem Typus meist alljährliche) Veranschlagung von Bedarf und 
Deckung und die Einstellung jeder Ausgabe- und Einnahmeposition in das Budget an 
)ie formell⸗legislative Zustimmung der Volksvertretung knupfen, während die Verfassungs⸗ 
lerte des andern Typus von der obligatorischen Gesetzesform des Budgets überall nichts 
vissen, der Volksvertretung ein Zustimmungs Bewilligungs-)recht nur hinsichtlich 
der Steuern, bezüglich des Budgets aber nur das Recht der „Prüfung“ beilegen. 
Nach diesem letzteren Budgetrechtstypus erscheint das Budget als eine verfassungsmaͤßig 
notwendige Beilage zu dem der ständischen Zustimmung zu unterbreitenden Entwurf des 
Steuer⸗ oder Auflagengesetzes: eine Regierungsvorlage, welche Bedarf und außersteuer⸗ 
iiche Deckungsmittel vollständig klarlegt und dem Parlament zur Prüfung uͤbergeben 
vird, mit dem Ansinnen, den durch anderweite Staatseinnahmen nicht gedeckten Aus— 
Jabenbedarf durch „Bewilligung“ (dꝛ h. Zustimmung zur Erhebung) von Steuern zu decken. 
Der erstgenannte Typus wird vertreten durch die Verfassungen des Reichs und 
Preußens, der andere durch diejenigen sämtlicher Mittelstaaten, insbesondere Bayerns, 
Württembergs, Sachsens, Badens, — wobei wiederholt zugestanden wird, daß die Praxis 
in manchen dieser letzteren Staaten, namentlich in Württemberg und Baden, durch eine 
gewohnheitsmäßige Auslegung der Verfassung im Sinne des preußisch⸗deutschen Buͤdget⸗ 
rechts vieles dazu getan hat, die vorhandenen Diskordanzen auszugleichen. 
4. Das Budgetrecht der mittelftaatlichen Verfassungen wurzelt in heimischem Boden, 
aämlich in dem Finanzwesen des alten Ständestaates (dem oben S. 577, 579 einige 
Bemerkungen gewidmet wurden). Es ist im wesentlichen eine moderne Umformung und 
Fortentwicklung des landständischen Geldbewilligungsrechts. Als Prototyp dieses Budget⸗ 
rechtssystems pflegt gemeinhin die bayerische Verfassung angeführt zu werden; deutlicher 
goch als diese aber zeigt die württembergische Verfassungsuͤrkunde die geschichtliche 
Anknüpfung an das Recht der Vergangenheit. Als Grundprinzip des Staatshaushalis 
vird hier (württ. Verfasf. F109) der Satz aufgestellt: „Soweit ver Ertrag des Kammer⸗ 
zuts nicht zureicht, wird' der Staatsbedarf durch Steuern bestritten“. Keine Steuer 
aber kann ausgeschrieben oder erhoben werden „ohne Verwilligung der Stände.“ Die 
Regierung wendel sich an die letzteren mit dem Ansfinnen einer SteuerverwilligungNo full text available for this image
	        
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Die Regierung Im Kampfe Gegen Die Sozialverischerung. Verlag des “Arbeiterschutz”, 1911.
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