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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

u ttt. Artikel 8. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für 
» des Geseßes. die in Artikel 15, Buchstaben b und e des Tarifgesetzes 
genannten Waren wird entweder von dem Inspektor der Einfuhrzölle 
erteilt, in dessen Dienstbereich der Beteiligte wohnt oder eine Nieder- 
lassung hat, oder von dem Inspektor, in dessen Dienstbereich die 
Waren zur Ausfuhr verladen werden, oder, wenn gleichzeitig eine 
Genehmigung gemäß Artikel 13 dieser Verordnung beantragt wird, 
von dem Inspektor der Einfuhrzölle auf dem Ausladeplatz, wo die 
verfertigten Gegenstände zur Einfuhr angemeldet werden sollen. 
Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche und genaue 
Beschreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kenn- 
zeichen oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Näm- 
lichkeit bei der Wievereinfuhr; 
þ. den Ort, wo sich die Waren befinden; 
e. die Art der Ausbesserung, gegebenenfalls den Zweck, dem die 
Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder dienen sollen; 
d. das Beförderungsmittel, womit die Versendung geschehen soll. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr 
nur dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen 
werden können, oder durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder 
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer 
Nämlichkeit erlangt werden kann. 
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die 
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der 
Genehmigung angegeben sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der 
zur Feststellung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen eine Erklärung 
auf die Genehmigung, die sie dem Beteiligten danach wieder zum 
Gebrauche bei der Wiedereinfuhr zurückgeben. 
Die Waren werden bei der Wiedereinfuhr nur dann frei zugelassen, 
wenn die angebrachten Wiedererkennungszeichen noch vorhanden sind 
und im übrigen die Nämlichkeit genügend feststeht. 
Artikel 9. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die 
unter Artikel 15, Buchstaben b und e des Tarifgesezes fallen, kann in 
dazu führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem 
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen fortlaufend oder 
auf Widerruf gewährt werden. 
Artikel 16 Artikel 10. Die Genehmigung zur Wieder- 
des Geseßes. cinfuhr von verbrauchssteuerfreien Waren, die zur 
Bearbeitung ins Ausland gesandt werden, gegen Bezahlung des nach 
Artikel 16 des Tarifgeseges zu berechnenden, erhöhten Einfuhrzolls 
wird von dem Inspektor der Einfuhrzölle des Ausladeplagyes erteilt, 
wo die Waren nach der Bearbeitung zur Einfuhr angemeldet werden 
sollen. 
Der Antrag auf Erlangung dieser Genehmigung enthält eine 
deutliche und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondre Kenn- 
zeichen oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Näm- 
lichkeit ; 
den Ort, wo die Waren sich befinden; 
die Art der Bearbeitung, der die Waren im Ausland unter- 
worfen werden sollen; 
das Beförderungsmittel, womit die Versendung geschehen soll; 
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist, 
Einsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus 
denen bei der Wiedereinfuhr der Wert und die Menge der 
Waren in dem Zustand, in dem sie wieder eingeführt werden, 
und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt werden, ent- 
nommen werden kann. 
1. 
| 
n0 
Der Jnspektor erteilt die beantragte Genehmigung nur dann, 
wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen werden 
können, oder wenn durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder 
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer 
Nämlichkeit erlangt werden kann, und, soweit nötig, ausreichende 
Maßnahmen zur Feststellung des Werts der Waren in dem Zustand, 
in dem sie sich bei der Ausfuhr befinden, getroffen werden können. 
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die 
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der 
Genehmigung vermerkt sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der 
zur Feststellung der Nämlichkeit und des Werts getroffenen Maßnahmen 
eine Erklärung auf die Genehmigung, die sie den Beteiligten danach 
zum Gebrauche bei der Wiedereinfuhr zurückgeben. 
Die Genehmigung ist nur dann gültig, wenn die angebrachten 
Wiedererkennungszeichen bei der Wiedereinfuhr noch vorhanden sind 
und im übrigen die Nämlichkeit der Waren genügend feststeht. 
Artikel 11. Bei der Einfuhr von bearbeiteten Waren legt der 
Beteiligte die Genehmigung dem Inspektor wieder vor, der auf diese 
Urkunde seine Enisscheivung wegen des als Einfuhrzoll zu bezahlen- 
den Betrags sett. 
Der Anmelder legt die Genehmigung sodann mit seiner der 
Beschäftsstelle des Zolleinnehmers gemäß Artikel 120 des mehrfach 
genannten Allgemeinen Gesetzes vorzulegenden Anmeldung vor. 
Artikel 12. Die Genehmigung zur Wiedereinfuhr von Waren 
gegen Bezahlung des gemäß Artikel 16 des Tarifgesetzes zu berech- 
nenden erhöhten Einfuhrzolls kann in dazu führenden Fällen durch 
Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag unter von ihm zu 
stellenden Bedingungen, fortlaufend auf Widerruf erteilt werden. 
Artikel 17 des Artikel 13. Die Genehmigung zur Einfuhr von 
Geseßes. Waren, die nach Zeichnungen oder Vorbildern [Modellen], 
die von Einwohnern des Reichs angefertigt sind, im Ausland her- 
gestellt worden sind, und zwar gegen Bezahlung des Betrags, der 
von den Waren zu entrichten ist, wenn bei der Festseßzung des Werts 
der Betrag, der durch die Kosten der Anfertigung dieser Zeichnungen 
oder Vorbilder [Modelle] entsteht, außer acht gelassen wird, wird durch 
den Inspektor der Einfuhrzölle des Ausladeplatzes erteilt, wo die her- 
gestellten Waren zur Einfuhr angemeldet werden sollen. 
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung enthält eine deutliche 
und genaue Beschreibung der Zeichnungen oder Vorbilder [Modelle], 
wonach die Waren hergestellt werden sollen, und gibt außerdem an: 
a. den Ort, wo die Zeichnungen oder Vorbilder [Modelle] sich 
befinden; 
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist, 
Einsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus 
denen der Wert der Waren bei der Einfuhr und die Kosten 
der Herstellung entnommen werden können; 
das Beförderungsmittel, womit die Zeichnungen und Vor- 
bilder [Modelle] versandt werden sollen. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung nur dann, wenn aus- 
reichend gewährleistet werden kann, daß die Waren nach den betreffen- 
den Zeichnungen oder Vorbildern [Modellen] angefertigt werden 
sollen. Die Zeichnungen und Vorbilder [Modelle] können zu diesem 
Zweck mit Wiedererkennungszeichen versehen werden; gegebenenfalls 
kann durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder andren An- 
gaben die Nämlichkeit der Vorbilder [Modelle] gesichert werden. 
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die 
Zeichnungen und Vorbilder [Modelle] mit der Beschreibung und den
	        

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