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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[ 10 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- 
und Verbrauchssteuerbefreiung. [Vrijdommenbesluit 1925.] 
§Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus 
„Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“ S. 436. 
"Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden, die 
nachfolgende Anweisung zur Ausführung der Verordnung über 
Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung [Vrijdommen Tariefwet 1925] 
(Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)1) zu erlassen. 
Artikel 14 des $ 1. Zu den Waren, die unter Artikel 1, Buchstabe a, 
Gjefezes: der Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefrei- 
ung 1925 (Staatsblad Nr. 103), die in dieser Anweisung fortan die 
Verordnung genannt wird, fallen und für die die Inspektoren auf 
Grund des Artikel 2 bei der Wiedereinfuhr Befreiung vom Einfuhr- 
zoll und von der Verbrauchssteuer gewähren können, gehören u. a. 
Waren, die nach dem Ausland zur Ansicht gesandt, oder die für Aus- 
stellungen, Vorträge, Vorführungen oder Wettstreite, die im Ausland 
stattfinden, ausgeführt werden, ferner Proben und Muster mit Handels- 
wert, die nach dem Ausland mitgenommen oder Vertretern im Aus- 
land zugesandt werden, ferner Material, das im Ausland zur An- 
fertigung von Waren verwendet wird, ferner Kautschukreifen, die ohne 
weitere Bearbeitung im Ausland um die Räder von Beförderungs- 
mitteln gelegt werden, ferner Zelte, Ringelbahnen, [Karusselle], Buden, 
Orgeln und andre Gegenstände, mit denen im Ausland Jahrmärkte 
besucht oder Vorstellungen gegeben. werden. 
Soweit nötig, wird darauf hingewiesen, daß für Waren, von 
denen bei der Ausfuhr bekannt war, daß sie binnen zwei Jahren da- 
nach wieder unbearbeitet eingeführt werden sollten, keine Genehmigung 
mehr gemäß Artikel 3 der Verordnung gewährt werden soll. 
Die früheren Vorschriften für die Gewährung von freier Wieder- 
einfuhr von Waren, die nicht aus dem Gewahrsam ausländischer 
Zoll- oder Eisenbahnverwaltungen gekommen sind, sind als verfallen 
anzusehen; die hier erwähnte Befreiung soll jezt auf Grund der Ar- 
tikel 3, 4 und 5 der Verordnung gewährt werden können. 
Die Erwähnung der am Ende des Artikel 3 enthaltenen Ein- 
schränkung ist geschehen, um zu verhindern, daß Befreiung für Waren 
gewährt wird, die im Ausland in die Hände dritter Personen über- 
gegangen sind. 
Die im Artikel 4 genannte Summe wird, auf die übliche Weise, 
als Verbrauchssteuer oder als Einfuhrzoll verrechnet. 
Der Aufssichtsbeamte der Prüfungsstelle legt, nachdem die Waren, 
soweit nötig, belastet und gestempelt sind, dem am Schlusse des Artikel 5 
der Verordnung genannten Begleitschein eine Abschrift der durch ihn 
hierfür ausgestellten Ausfuhrurkunde bei, in die die Bescheinigung der 
Beamten der äußersten Zollstelle oder des letzten Zollamts zu über- 
nehmen ist. 
Für Rücksendungen ungestempelter Spielkarten bezieht sich die zu 
gewährende Befreiung nur auf den Einfuhrzoll und nicht auf die 
Spielkartenabgabe. - 
Artikel 15. des z § . ; Fe Hahretteres rte gj ss ht 
er Artikel 7 un er Verordnung fortlaufend bi 
auf Widerruf die Genehmigung zur zollfreien Cinfuhr zu erteilen für 
wiederauszuführende Waren, die hierzulande nur einer Ausbesserung 
unterzogen zu werden brauchen, ferner für wiederauszuführende Zeich- 
nungen, Entwürfe und Modelle, die eingeführt worden sind, um da- 
nach hierzulande Arbeiten oder Gegenstände anzufertigen oder zu- 
[sammenzusezen, und für die Waren, die in Artikel 15, Buchstabe b 
und e, des Gesetzes erwähnt sind. Die in dem vierten, fünften, sechsten 
und siebenten Absatz des Artikel 6 und im dritten, vierten und fünften 
Absatz des Artikel 8 der Verordnung erwähnten Bestimmungen sind 
dabei mit der Maßgabe zu beachten, daß die im vierten Absatz des 
Artikel 8 erwähnte Erklärung nicht auf die Genehmigung, sondern 
auf ein durch den Beteiligten aufzustellendes Verzeichnis gesetzt wird, 
in dem die Waren genau beschrieben sind, und mit dem die Waren 
vor der Ausfuhr verglichen werden. 
fteziée! 10 ves § 3. Für die Anwendung des Artikel 16 des Tarif- 
' gesezes werden benannt: 
Schnittwaren [manufkaeturen], die einer Bearbeitung unterzogen 
werden sollen; 
Kleidungsstücke, die zur Anprobe fertig sind, und die fertiggestellt 
werden sollen; 
Hüte, die geformt oder gefärbt werden sollen; 
Chassis für Kraftwagen, auf denen eine Karosserie angebracht 
werden soll; 
Motorfahrzeuge, Fahrzeuge und Fahrräder sowie einzelne Räder 
davon, auf die neue Reifen aufgezogen werden sollen, ferner 
eiserne Radgestelle von Eisenbahn- und Straßenbahnwagen, bei 
denen die Achsen mit neuen Rädern versehen werden sollen. 
Bei Streitigkeiten mit den Ansichten der Beteiligten über den 
Wert der Waren in dem Zustand, in dem sie sich bei der Ausfuhr 
befinden, haben die Beamten Sorge zu tragen, daß durch Entnahme 
von Proben oder auf andre Weise genügende Unterlagen für die 
Fällung einer Entscheidung durch den Inspektor gemäß Artikel 11 der 
Verordnung, oder für den Fall des Einspruchs, durch den Tarifaus- 
schuß, vorhanden sind. Gegebenenfalls genommene Proben werden 
sowohl durch den Beteiligten als auch durch die Beamten ge- 
kennzeichnet [gewaarmerkt, gestempelt]. 
Die Inspektoren werden ermächtigt, für die im Eingang dieses 
Paragraphen genannten Waren die Genehmigung zur Wiedereinfuhr 
gegen Bezahlung des gemäß Artikel 16 des Tarifgesetzes zu berechnen- 
den höheren Einfuhrszolls auch forllaufend bis auf Widerruf zu er- 
teilen. Die in dem dritten, vierten und fünften Absatz des Artikel 10 
und in dem Artikel 11 der Verordnung erwähnten Bestimmungen 
sind dabei zu beachten, und zwar mit der Maßgabe, daß die Erklärung 
der Beamten, die in Artikel 10, vierter Absatz, erwähnt ist, und die 
Entscheidung des Insspektors gemäß Artikel 11 der Verordnung, auf 
einen Antrag gesetzt werden, in dem die Waren genau beschrieben sind, 
und die ferner die Angaben enthält, die für eine richtige Beurteilung 
der Sache notwendig sind. é 
Dieser Antrag ersetzt später gleichzeitig die in Artikel 11, zweiter 
Absatz, der Verordnung erwähnte Genehmigung. 
arute! 18. des § 4. Für die Anwendung ves Artikel 16 der Ver- 
' ordnung werden die in der folgenden Liste vermerkten 
Stoffe aufgeführt, gegebenenfalls nach Vermischung in der Art, wie 
ie dabei für jeden Stoff besonders angegeben ist: 
Angabe der Ware, unter Bezeichnung 
des Zwecks, für die Befreiung ge- 
währt werden kann: 
Vorzuschreibende Vermischung: 
Aether sulfuriecus, der bei der Her- 
stellung von Gasglühlichtstrümpf- 
chen benötigt wird. 
\ ether sulfuricus, der bei der Her- 
stelung von photographischen 
Papieren benötigt wird. 
50 g Holzgeist auf 1 kg Aether 
sulfurieus. 
10 g Azeton auf 1 kg Aether 
snulfurieus. 
1) Hand. Arch. 1925 S. 2080 - siehe vorstehend S. 98.
	        

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