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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Tarif
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

3 Z 
S 
IJ 
B ez eichnung d er Waren 
ein Fläschchen Tinte befinden; aus Messer 
und Gabel bestehende Bestecke; mit Löffel, 
Gabel und Mundtuch und andren Eß-, 
Trink- oder Tafelgeräten gefüllte Picknick- 
körbchen; mit Löffeln, Gabeln und Messern 
zusammengestellte sogenannte Eßtischbe- 
stecke; Gehäuse, Schachteln, Kistchen und 
Körbchen mit zu verschiedenen Positionen 
gehörendem Strick-, Näh- und Häkelbedarf; 
in Gehäusen oder Schachteln verpackte 
Haarfärbemittel, von denen ein Teil zu 
Position 2, ein andrer Teil zu Position 105 
gehört, und andre Gehäuse, Schachteln, 
Köcher, Kistchen, Kästchen, Ständer, Ge- 
stelle, Kärtchen, Schildchen, Brettchen, 
Taschen, Mappen oder ähnliche Gegen- 
stände mit Waren verschiedener Art, die 
entweder aus nach dem Tarif zollpflich- 
tigen und nach dem Tarif nicht zollpflich- 
tigen oder im Tarif freigestellten Gegen- 
ständen bestehen, oder aus Gegenständen, 
die bei gesonderter Einfuhr zu verschie- 
denen Positionen gehören; 
Zu einem Preise gekaufte Möbel [amenbhle- 
menten], die aus zu verschiedenen Po- 
sitionen gehörenden Einrichtungsgegen- 
ständen bestehen; Bücher und Alben, die 
mit einem dazu gehörenden Lesepult oder 
Ständer [zusammen] eingeführt werden, 
der in dem Kauspreis für das Buch oder 
das Album einbegriffen ist; zu einem Preise 
gekaufte Herdgestellbestecke, die aus einem 
Ständer mit der dazu gehörenden Zange, 
dem Schüreisen, derSchippe oderdem Feger 
versehen sind; alles, soweit diese Gegen- 
slände zu einem Werte zur Einfuhr an- 
gemeldet werden und — soweit nicht 
ausschließlich aus ein- und demselben 
Zollsatz unterliegenden Gegenständen be- 
stehend, die bei getrennter Einfuhr zu 
derselben Position gehören ~ andre zu- 
sammengehörende, zu einem Preise ge- 
kaufte, aus zwei oder mehreren [Einzel-] 
Gegenständen zusammengestellte Waren 
und Handelsgegenstände, die alle oder 
zum Teil abgabepflichtig sind und von 
denen der Wert der einzelnen Teile nicht 
besonders inder Anmeldung angegeben ist ; 
alles unter Beobachtung dessen, was in Ar- 
tikel 30 unter Nr. 12 dieses Gesetzes bestimmt 
ist und der nachstehenden Bestimmungen. 
2. Als besonders aufgeführte Necessaires 
| und Bestecke [garnituren] sind nicht nur die 
Waren zu betrachten, für die unter der Ve- 
zeichnung Necessaires oder Bestecke eine Ab- 
gabe im Tarif angegeben ist, ssondern auch 
die mit Namen bezeichneten Waren, deren 
Name, Sammelname oder Umschreibung be- 
reits auf eine Zusammensetzung aus mehreren 
Gegenständen hinweist. 
3. Unbeschadet der nachstehenden Bestim- 
mungen unter 4 und 5, sind von dem gemäß 
dieser Position zu erhebenden Jolle befreit: 
a. Necessaires und Bestecke, deren [einzelne] 
Gegenstände nicht wie vorstehend unter 
la, b oder e angegeben zusammengefügt 
Maßstab) goll 
) 
1§ 
ET 
§ 
Bezeichnung der Waren 
sind, und die zu mehr als %/:0 des Werts 
aus Gegenständen bestehen, von denen 
bei getrennter Einfuhr keine Verbrauchs- 
steuer und kein Einfuhrzoll nach dem 
Tarif zu zahlen ist; 
Necesssaires und Bestecke, deren [einzelne] 
Gegenstände wie oben unter 1 a, b und € 
angegeben zusammengefügt sind, und die 
ein Gewicht von 5 kg oder mehr haben, 
vorausgesetzt, daß der Inhalt zu mehr 
als 9/10 seines Werts aus Gegenständen 
besteht, von denen bei getrennter Einfuhr 
keine Verbrauchssteuer und kein Einfuhr- 
zoll nach dem Tarif zu zahlen ist; 
Necessaires und Bestecke, die ausschließ- 
lich aus einer mit einem spezifischen Zolle 
belasteten Warengattung und aus einem 
Lösfelchen oder einem andren Hilfsmittel 
g" grau t BU ches, ret eu 
wenden, wenn, wie bei Tee oder Lakritze 
in Büchsen mit einem darin geborgenen 
Löffelchen, beide indemselben Verpackungs- 
mittel geborgen sind; 
soweit [sie] nicht gemäß Artikel 30 unter 
12, Buchstabe b, dieses Gesetzes als zu- 
sammengehörende Gegenständeunter einem 
Werte zur Einfuhr angemeldet [werden], 
Necessaires und Bestecke, von denen bei 
der Einfuhr die zusammenstellenden [ein- 
zelnen] Teile und die dazu gehörenden 
Gehäuse, Schachteln, Gestelle, Ständerusw. 
getrennt verpackt sind, auch wenn diese 
getrennt verpackten Gegenstände sich in 
demselben Packstück befinden. 
4. Soweit die unter 3, Buchstaben a, b 
und e, erwähnten Necessaires und Bestecke aus 
Gegenständen zusammengestellt sind, die dem 
Tarif entsprechend, einem Wertzoll unterworfen 
sind, ist, unter Beachtung der nachstehenden 
Bestimmung unter 5 von diesen Gegenständen 
eine besondere Abgabe fällig, es sei denn, 
daß der Gesamwert dieser Gegenstände nicht 
mehr als 3 v H des Werts des Ganzen be- 
trägt, zu dem sie gehören, und der Gesamt- 
wert dieser Gegenstände den Betrag von 
100 Gulden nicht überschreitet. 
5. Bei der Einfuhr von Necessaires und 
Bestecken, in denen sich Spielkarten, Zigaretten- 
papier oder Zigarettenhülsen befinden, die 
unter Position 44 unter I oder Position 97 
unter I erwähnt sind, oder auch Waren, die 
einem spezifischen Holle von mehr als 1 Gul- 
den je Hektoliter oder je 100 kg oder einer 
Verbrauchssteuer unterliegene, oder auch 
Waren, die einem Wertzolle von mehr als 
8 v H unterworfen sind, ist außer dem gemäß 
dieser Position allenfalls von dem Ganzen zu 
erhebenden Einfuhrzolle für die so belasteten 
Gegenstände eine besondere Abgabe fällig, 
alles in dem Sinne, daß, wenn die getrennt 
zu verzollenden Gegenstände einem Wertzoll 
unterworfen sind, oder gleichzeitig einem Wert- 
zoll unterliegen, bei der Berechnung des allen- 
falls von dem Ganzen fälligen Einfuhrzolls 
der Wert des Ganzen um den Wert der getrennt 
zu belastenden Gegenstände verringert wird. 
Maßstab] 
Zoll
	        

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