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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 139 
geschäfts eine außergewöhnliche Lösung eintreten, unmittelbar oder mittelbar; mittelbar, 
indem zwar immer noch zum Lösungselement des Urteils gegriffen, diesem aber durch 
Rechtsgeschäft eine ganz neue Grundlage unterlegt wird. 
Eine unmittelbare Lösung erfolgt durch Prozeßvergleich; dieser unterscheidet sich 
von dem Vergleich im bürgerlichen Rechte dadurch, daß er durchaus nicht ein gegenseitiges 
Nachgeben voraussetzt. Prozeßvergleich ist vielmehr eine jede vertragsmäßige Erledigung 
des Prozesses, indem die Parteien an Stelle des streitigen Zustandes einen un— 
streitigen, durch Vertrag bestimmten herbeiführen 1. Dieses Rechtsgeschäft muß vor dem 
Richter und unter Aufsicht des Richters erfolgen?; es soll in das Protokoll auf— 
genommen werden (88 160, 794 8. P. O.). Ist das Rechtsgeschäft erfolgt, so ist der 
Prozeß erledigt, vorausgesetzt, daß der Vergleich gültig ist. Ist er nichtig, so besteht 
der Prozeß weiter; ist er anfechtbar, so gehen ebenfalls die Betätigungen des Prozesses 
weiter, denn die Anfechtung des Vergleichs erfolgt durch Fortsetzung des Prozesses. Wird 
der Vergleich durch Gegenvertrag aufgehoben, so geht der Prozeß ebenfalls weiter. 
Eine mittelbare Erledigung bewirken die einseitigen Rechtsgeschäfte: Verzicht 
und Anerkenntnis; beide geschehen durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung 
und sollen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden (88 160, 806, 807 8. P. O.). 
Die Folge ist zunächst' eine zivilistische, also die Folge des zivilistischen Verzichts und der 
zivilistischen Anerkenntnis, und das Besondere ist nur, daß beides durch einseitige Er— 
klärung geschieht, während das Zivilrecht für die Anerkenntnis des Anspruchs stets, für 
den Verzicht in gewissen Fällen zweiseitige Erklärung, Vertrag verlangt. Diese zivilistische 
Folge bewirkt aber eine neue Grundlage für die Entscheidung. Man spricht darum von 
einem deklaratorischen Urteil. 
XNn. Nichtigkeit und Unfechtbarkeit des Prvizeßverhältnisses. 
8 71. Da der Prozeß ein Rechtsverhältnis ist und seine Voraussetzungen hat, so 
ist auch eine Nichtigkeit moͤglich, in dem Fall, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben 
sind, also insbesondere, wenn es an der Gerichtsbarkeit oder wenn es an der Person 
der Parteien fehlt. Der erstere Fall ist der wichtigste. Hat eine Behörde nicht Gerichts— 
barkeit, so ist das, was sie tut, unwirksam; noch mehr; es hat nicht den Charakter 
eines richterlichen Tuns, es ist nichtig. Ist dagegen die Gerichtsbarkeit gegeben, dann 
ist von einer Nichtigkeit nicht die Rede, auch wenn das Gericht seine Zuständigkeit über— 
schritten hat. Dies ist bereits oben (S. 64f.) zur Geltung gebracht worden; hervorzuheben 
ifi, daß die Gerichtsbarkeit sich nur auf ein vor dem Gericht entstan denes Prozeßverhältnis 
beziehen kann und nur auf das, was während des Prozeßverhältnisses geschieht; daher 
micht auf das, was gefchieht, während der Prozeß unterbrochen ist: der unterbrochene 
Prozeß ist ein Nichtprozeß und ist auch nicht durch die Gerichtsbarleit des Gerichts gedeckt. 
Hat das Gericht Gerichtsbarkeit, so ist die Gerichtshandlung nicht nichtig, auch 
dann nicht, wenn an der Besetzung des Gerichts etwas fehlt. Eine falsche Besetzung 
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die bestimmungsgemäße Kammer als 
fungierendes Gericht tätig ist, sondern nur dann, wenn das fungierende Gericht nicht 
mit so vielen Personen haudelt, als es nach der Gerichtsverfassung handeln sollte, oder wenn 
eines oder mehrere der handelnden Mitglieder nicht Richtereigenschaft (auch nicht 
hilfsrichtereigeuschaft) hat, sofern jedoch die Gerichtsbehörde als Gerichtseinheit 
dieses fungierende Gericht walten läßt; denn falls sich etwa drei Anwälte als 
Zivilkammer auftun und, ohne von der Gerichtsbehörde legitimiert zu sein, als 
Zivilkammer tätig sein wollten. so läge nicht ein falich besetztes Landaericht. sondern 
ein Nichtgericht vor; J 
wenn von den Handelnden der eine oder andere von der Ausübung des Richter— 
amts ausgeschlossen ist: 
Val. Zeitschrift s. Zivilprozeß XXIX, S. 42 f. 
2 Fo? unlerliegt dem Anwaltsawang, Kammergericht 28. März 1900 Mugdan LS. 1.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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