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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

XI]. Verpflichtung von Betriebsgemeinden. 'I] 
Soweit Wohn- und Betriebsgemeinden nicht anderweitige Verein- 
barungen getroffen haben oder noch treffen, ist für die Bestimmung 
drt Fs r LOL GU: qa ‘uit ver t te 
Lohnsummenempfänger in der Betriebsgemeinde, soweit es dich um 
die Anforderungen für das Rechnungsjahr 1926 handelt, der Stand 
nach der Personenstandsaufnahme für die Reichseinkommensteuer vom 
10. Oktober 1925 als maßgebend anzusehen. Ergeben fc aus der 
Zugrundelegung der Personenstandsaufnahme vom 10. Oktober 1925 
offenbare Unbilligkeiten für die Wohn- oder Betriebsgemeinde, so hat 
auf Antrag der zuständige Kreis- oder Bezirksausschuß die zugrunde 
zu legende Zahl der Lohnsummenempfänger nach billigem Ermessen 
keys britftellung der Lohnsummenempfänger, welche aus der Wohn- 
gemeinde in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, liegt der Wohn- 
gemeinde, die Feststellung der Gesamtzahl der in der Betriebsgemeinde 
beschäftigten Lohnsummenempfänger der Betriebsgemeinde ob. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, einander auf Anfordern Mit- 
teilung über das Gesamtaufkommen zu machen, welches ihnen in den 
einzelnen Kalendervierteljahren an Zahlungen auf die Kapital- oder 
Lohnsummentteuer zugeflossen ist, und auf Erfordern Einsicht in die 
entsprechenden Unterlagen zu gewähren. 
Wenn Gemeinden im Verhältnis zueinander seyoh! Wohn- als 
auch Betriebsgemeinde sind, so genügt es dem Zwecke der gesetzlichen 
Bestimmung, daß gegenseitige Ansprüche auf Beteiligung gemäß § 62 
nur insoweit gestellt werden, als die Zahl der Lohnsummenempfänger, 
die in der einen Gemeinde wohnen und in der anderen arbeiten, die 
Zahl der Lohnsummenempfänger übersteigt, die in letterer Gemeinde 
wohnen und in der ersteren arbeiten. 
Arbeiten Lohnsummenempfänger in einem Unternehmen, dessen 
einheitliche Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt, so 
ist die Zahl dieser Lohnsummenempfänger auf die einzelnen Betriebs- 
gemeinden so zu verteilen, wie die Lohnsummensteuer der Betriebs- 
stätte erf dle tizzelnen Betriebsgemeinden nach § 39 Abs. 2 GewStV. 
erlegt worden ist. 
f “! ~rhen richt Hausgewerbetreibende, die selbständige Unter- 
nehmer sind), die in einer Gemeinde wohnen und für ein Unternehmen 
in einer anderen Gemeinde arbeiten, gelten als in der anderen Ge- 
meinde beschäftigte Lohnsummenempfänger. 
Mangels anderweiter Vereinbarung oder Entscheidung hat die 
Betriebsgemeinde den auf die Wohngemeinde entfallenden Anteil an 
den Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung an die Wohn- 
gemeinde vierteljährlich bis zum 15. des auf den Ablauf des Viertel- 
jahres folgenden Monats abzuführen. | 
Wenn Betriebsgemeinden mit Gewerbesteuerpflichtigen Verein- 
barungen getroffen haben, mt denen Steuerleistungen auf einen 
bestimmten Betrag festgesetzt sind, so wird dadurch der Anspruch der 
Wohngemeinden auf Beteiligung, soweit durch die Vereinbarung 
1§
	        

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Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
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