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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

Eine allgemeine Krankenversicherung besitzt Frankreich zur Zeit noch nicht, doch haben alle bedürftigen 
Personen auf Grund eines Gesetzes von 1893 Anspruch auf unentgeltliche Krankenhilfe in Form 
ärztlicher Leistungen, Haus- oder Hospitalpflege. Die Ausführung liegt bei besonderen Provinzialstellen 
(Service Departemental) und Spezialorganisationen (Organisations Speciales). Erstere bewirken etwa 
zwei Drittel, letztere ein Drittel der Gesamtleistungen. Die Mittel werden von Staat, Departements und 
Gemeinden und ergänzend von privaten Stiftungen gestellt. Staat und Departements beteiligen sich 
in der Regel nur am Service Departemental, während die Spezialorganisationen, soweit sie nicht aus 
Stiftungen und sonstigen Wohltätigkeitseinnahmen gespeist werden, ganz zu Lasten der Gemeinden gehen. 
Aufbringung der Mittel?) 
1912 1923 
Provinzial- Spezial- Provinzial- Spezial- 
stellen organisationen stellen organisationen 
in vH der Gesamtkosten 
Stadt ..... 01700 Ha Ka Kernen Gr 17,0 ne 16,7 — 
Departements .........7+0:00 471 hr nr 32,4 — 30,5 — 
Gemeinden... 40742 Kerr HA 42,3 43,5 45,9 66,6 
Stiftungen. dene le een 8,3 56,5 6,9 33,4 
Insgesamt .... 100,0 100,0 100,0 100,0 
Für die besonders unter der Geldentwertung leidenden Stiftungen haben in der Nachkriegszeit bei 
den Spezialorganisationen die Gemeinden einspringen müssen. Die Anzahl der Patienten ist von 1912 
bis 1923 von 2 auf 1,6 Millionen zurückgegangen, doch sind die Staatsaufwendungen in Vorkriegs- 
kaufkraft annähernd die gleichen geblieben. 
Der privaten Krankenversicherung dienen großenteils auch die gegenseitigen Hilfskassen ( Societes 
de Secours Mutuel). Da die ihnen zufließenden Staatszuschüsse sich nicht auf die verschiedenen von 
ihnen verfolgten Zwecke aufteilen ließen, sind sie gesondert unten S. 321 f. behandelt. 
Auf dem Gebiete der Alters- und Invalidenversorgung bestehen verschiedene Organisationsformen 
nebeneinander. Greise, Gebrechliche und unheilbare Kranke erhalten auf Grund eines Gesetzes von 1905 
unentgeltliche Altersversorgung, zum Teil in Form von Hospizpflege. Die Mittel werden hauptsächlich 
von Staat. Departements und Gemeinden aufgebracht, und zwar tragen!) 
Staat Departements Gemeinden Sonstige 
in vH der Gesamtkosten 
12 52,2 16,7 29,2 1,9 
1920... nr 56,5 15,9 26,4 1,2 
Während die Zahl der Unterstützten entsprechend dem Bevölkerungsrückgang von 1912 bis 1923 sich 
von 644 000 auf 554 000 vermindert hat, sind die Staatsaufwendungen infolge der unvollständigen An- 
passung an die Geldentwertung von 1914 bis 1925 sogar von 55.2 Millionen auf 27.8 Millionen fr. 
Vorkriegskaufkraft zurückgegangen. 
Die einzige Zwangsversicherung, die Frankreich bisher besitzt, ist die Alters- und -Invaliden- 
versicherung von 1910 (Loi sur les Retraites Owvritres et Paysannes). Sie ist für Arbeiter und Angestellte 
innerhalb einer bestimmten Einkommensgrenze obligatorisch, sieht jedoch auch freiwillige Versicherung 
vor. Die Altersgrenze beträgt 60 J ahre, die Jnvalidenrente kann früher eintreten. Die Beiträge werden 
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen aufgebracht, der Staat gibt einen Zuschuß zu 
den Renten und trägt die Verwaltungskosten. Zur Verwaltung und Auszahlung der Renten werden die 
Lokalbehörden herangezogen. 
In der Praxis ist das Gesetz nie vollständig zur Durchführung gelangt, besonders seit der Kassationshof 
1913 seinen obligatorischen Charakter in Frage gestellt hat ?). Ende 1920 zahlten nur noch 1,8 von insgesamt 
8 Millionen Versicherungspflichtigen Beiträge. Die Staatsaufwendungen sind sowohl aus diesem Grunde 
als wegen der im Vergleich zur Geldentwertung ungenügenden Erhöhung der Leistungen 1914 bis 1925 
von 93,7 auf 26,9 Millionen fr. Vorkriegskaufkraft zurückgegangen. 
Neben dieser allgemeinen Altersversicherung bestehen noch eine Anzahl Sonderkassen für besonders 
gefährdete Berufsgruppen, wie Seeleute, Bergarbeiter, Eisenbahner. Die schon von Colbert begründete 
Caisse des Invalides de 1a Marine deckt ihre Renten zu etwa ein Drittel durch Mitgliederbeiträge und 
zu etwa zwei Dritteln durch Staatszuschüsse, Die Caisse Nationale des Retraites pour la Vieillesse ist 
eine staatliche Alterspensionskasse, bei der durch freiwillige Einzahlungen Altersrenten erworben werden 
können. Der Staat gibt einen Zuschuß. 
1) Statistigue Annuelle des Institulions d’ Assistance, a. a. 0. 
2\ Manes; Versicherungslexikon, 2. Aufl. a. a. 0., Spalte 1161 
318 
UM:
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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