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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

8 
Hierzu kommen noch für die Vorbereitung der neu erbauten Handelsschiffe zur Verwendung als Hilfs- 
kreuzer jährlich 5 Millionen Lire für die Rechnungsjahre 1926/27 bis 1937/38). 
Die indirekte Staatshilfe, wie sie der italienischen Handelsmarine auch nach vorstehendem Dekret 
zugute kommt, hat in Italien von jeher eine wichtige Rolle gespielt. So ist z. B. die Werftindustrie für 
zehn Jahre nach dem Waffenstillstande von der Einkommen- und Kriegsgewinnsteuer befreit. 
Die italienische Schiffahrt wird ferner indirekt dadurch begünstigt, daß die Regierung ausländischen 
Reedereien keine Konzessionen zur Beförderung italienischer Auswanderer erteilt. 
. Neuerdings soll im Anschlusse an die Bahnlinie Spalato-Belgrad--Bukarest ein Schnelldienst nach 
Spalato eingerichtet werden, an dessen Finanzierung auch die italienische Regierung sich zu beteiligen 
beabsichtigt. 
b. Privateisenbahnen. 
1. Allgemeines. 
Die Ausgaben für Privateisenbahnen spielen für die Finanzen Frankreichs und Italiens im Gegensatz 
zu Großbritannien und Belgien eine erhebliche Rolle. Ihr Schwergewicht liegt in Frankreich und Italien 
bei den Subventionen, die 1925 99 vH bzw. 99,2 vH der Gesamtausgaben für Privateisenbahnen aus- 
machen. In Belgien bestehen die Aufwendungen ausschließlich in Subventionen. Eine Ausnahme macht 
allein Großbritannien, das keinerlei Subventionen gewährt. Gegenüber den Subventionsbeträgen treten 
mit Ausnahme Großbritanniens die Ausgaben für die Aufsichtsbehörde ganz zurück, 
Aus den Etats ergaben sich für die privaten Eisenbahnen die folgenden Aufwendungen, deren große 
Abweichungen sich aus der verschiedenen Stellung der einzelnen Staaten zu den Privateisenbahnen erklären: 
Großbritannien Frankreich | Belgien Italien 
Privateisenbahnen 1912/13 | 1925/26 | 1914 | 1925 * 1913 | 1925 | 1913/14 | 1925/26 
Ausgaben in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft 
I. Kontrollbehörden ........ / 204 / 266 ‘741 r Wa 
ES 41 - | 12 4 ne 61843 | 20558 
HT. Verschiedenes ............ 450 20 . 31 1 
Insgesamt .... | 695 | 286 | 126175 ; 89589 1 (ET 
2. Großbritannien, 
Das britische Eisenbahnwesen liegt durchweg in privater Hand. Die finanziellen Aufwendungen der 
Regierung sind verhältnismäßig gering. Die britischen Eisenbahngesellschaften standen bis zum Kriege 
in wirtschaftlicher Hinsicht auf gesicherter Grundlage; Eisenbahnsubventionen hat Großbritannien nie 
gekannt. Überhaupt hat das private Eisenbahnwesen selten eine staatliche Förderung erfahren. 
Eine wesentliche Erschwerung seiner Entwicklung lag in der Schwierigkeit der Erlangung von 
Kisenbahnkonzessionen, die an ein sehr zeitraubendes und kostspieliges Verfahren gebunden war. In den 
Jahren 1892/98 haben beispielsweise die britischen Eisenbahngesellschaften für ihre Vertretungen vor 
den Parlamentsausschüssen allein 2032 925 £ ausgeben müssen?), 
Während des Krieges wurde das gesamte britische Eisenbahnnetz vom Staate betrieben; den Gesell- 
schaften wurde eine Mindestdividende in Höhe derjenigen von 1913 garantiert. 
Eine Neuregelung des britischen Eisenbahnwesens trat mit dem Erlaß des Gesetzes vom 15. August 1919 
ein, das zunächst eine Gültigkeit von zwei Jahren hatte. Hiernach wurde das gesamte Eisenbahnwesen 
dem neu geschaffenen Verkehrsministerium unterstellt, das neben den Eisenbahnen auch die Klein- 
bahnen, Straßenbahnen, Wasserstraßen und Häfen sowie Docks zu beaufsichtigen hat?). Am 19. August 
1921 wurde dieses Gesetz für England, Wales und Schottland erneuert, und am 23. Juli 1924 erfolgte 
die Regelung des Eisenbahnwesens in Irland nach denselben Grundsätzen. Nach dem Gesetz vom 
19. August 1921 werden die bisher in England, Wales und Schottland bestehenden 120 Eisenbahngesell- 
schaften in vier Gruppen geteilt: 
1. die südliche Gruppe mit einem Eisenbahnnetz von 2130 englischen Meilen, 
2. die westliche Gruppe mit 3 765 englischen Meilen, 
3. die nordwestliche Gruppe mit 7464 englischen Meilen und 
4. die nordöstliche Gruppe mit 6 464 englischen Meilen, 
1) Vgl. Anm. 3 auf S. 376. 
2?) Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 4. Auflage, Dritter Band (1926), S. 660. 
3) Da eine Aufteilung seiner Kosten nach den Angaben des Etats nicht angängig erschien, wurde es in der Übersicht »Verkehr, Sonstige 
Ausgaben« (S. 395) aufgeführt. 
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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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