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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
174739971X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-125215
Document type:
Monograph
Title:
La réforme syndicale en Italie
Place of publication:
Rome
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Year of publication:
1926
Scope:
207 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Rapport de la commission de la chambre des députés
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

4.8 
Grundsstücksvermittler oder vereidigten Auktionatoren, 
indes sollten sie doch wohl nicht mitgetroffen werden. 
Die Einbeziehung der Grundstücksvermittler sei seines 
Erachtens ein Schlag ins Wasser. Jeder Besitzer könne 
ohne weiteres die Vermittlung entbehren, er brauche ja 
den Grundstücksvermittler eventuell nur als Berater in 
Anspruch zu nehmen. Dieser mache ihm die Verkaufs- 
bedingungen, den Plan für die Verteilung fertig; er selbst 
trete aber als der Verkäufer auf. Dann sei der Grund- 
stücksvermittler ausgeschieden und die Verpflichtung zur 
Einholung einer Genehmigung komme nicht in Frage. Er 
halte es daher für sehr schwer, den Grundstücksvermittler 
zu fassen, und manche Grundsstücksvermittler verdienten 
auch nicht, unter eine solche Kontrolle gestellt zu werden, 
es sei daher fraglich, ob die Grundstücksvermittler besser 
zu streichen seien. 
Die Genehmigung dürfe sich nach Ansicht seiner 
politischen Freunde lediglich auf die Art und den Umfang 
der Teilung des Grundbesitzes beziehen, nicht auf die 
anderen Modalitäten. Wenn man z. B. den Preis in 
Betracht ziehen und erwägen wolle, ob die Ansiedlung 
lebensfähig sei oder nicht, dann müßte man sich erst recht 
die Person des Ansiedlers ansehen, das führe aber ins 
Uferlose. Der Grundstücksschlächter sage aber in seinem 
Genehmigungsgesuch auch gar nicht, wen er ansiedeln 
wolle, er könne auch gar nicht im voraus sagen, an wen 
und zu welchem Preise er verkaufen wolle. Man müsse 
deshalb die Genehmigung notwendig auf die Teilung 
beschränken, auf die Frage, ob eine nach der Eigenart, 
d. h. der Lage, der Bodenart des Grundstücks und nach 
den Verhältnissen der Gegend unzweckmäßige, unwirt- 
schaftliche, zu weitgehende Teilung stattfinde; dann müssse 
die Genehmigung versaat werden. 
Der nächste Redner hielt es für unzweifelhaft, 
daß die eintretenden Erschwernisse zu einem R ückgang 
der Preise führen würden, insofern sich die Güter- 
händler infolge der ihnen drohenden Unbequemlichkeiten 
von dem Teilungsgeschäft zurückziehen würden. Diese 
Ansicht werde durch den Hinweis auf das bayerische Güter- 
zertrümmerungsgesetz bekräftigt. Gegenüber dem Ein- 
wand, daß nach der zitierten Abhandlung die Zunahme 
der Zwangsverssteigerungen keine solche gewesen sei, daß 
man daraus auf eine ungünstige Virkung des bayerischen 
Gesetzes schließen könnte, sei zu bemerken, daß man die 
Jahre 1908 und 1912 nicht so ohne weiteres gegenüber- 
stellen könne; denn das Jahr 1908 sei eins der schlechtesten 
der letten Jahrzehnte gewesen. In der Tat sei auch 
in Preußen im Jahre 1908 die Zahl der Ywangs- 
versteigerungen eine unverhältnismäßig große gewesen, 
und ebenso, wie in Bayern im Laufe der folgenden 
Jahre die Zahl wieder abgenommen habe, sei dies auch 
in Preußen geschehen. Erst im Jahre 1912 sete überall 
wieder das starke Emporschnellen der Zahl der Awangs- 
versteigerungen ein. 
Der schwierige Geldstand, von dem der erste Redner 
gesprochen habe, sei seines Erachtens erst gegen Ende 1912 
eingetreten; und wenn derselbe Redner sagte, daß man 
sich gegen ein Herabgehen der Preise nicht zu sehr 
sträuben Jollte, schon mit Rücksicht auf den Erbgang, 
damit der Übernehmer der väterlichen Scholle nicht in 
zu ungünstige Verhältnisse gesetzt werde, so sei doch zu 
berücksichtigen, daß es auch heute schon dem Erblasser 
gestattet sei, in diesem Sinne ein Testament zu machen 
(vergl. v. Dziembowski im „Lag“). Jedenfalls gehe die 
Meinung der Kommission dahin, daß man versuchen 
müsse, die Auswüchse des gewerbsmäßigen Güterhandels 
igerstsit zu treffen; ob das gelingen werde, sei eine 
andere Frage.
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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