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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 167 
Zur Prüfung der Bücher können über Verlangen einer bestimm- 
ten Anzahl von Aktionären Inspektoren vom Handelsamte fallweise 
bestellt werden. Außerdem muß jede Kompanie ständige Revisoren 
(auditors) in der Generalversammlung ernennen, die jederzeit die 
Bücher und Rechnungen der Kompagnie einsehen, von den Direk- 
toren und Beamten alle Aufklärungen verlangen können und in der 
Generalversammlung erklären, ob die Bilanz ordnungsmäßig gezogen 
ist „und einen getreuen und genauen Überblick über den Stand der 
Kompanieangelegenheiten, as shown by Ihe books, gibt‘. Die‘ auditors 
haften der Kompanie für jeden dürch Verletzung der ihnen obliegen- 
den Pflichten entstandenen Schaden. 
Alle Hilfspersonen des Kaufmannes bezeichnet das englische 
Recht als Agents. Zu diesen gehören daher nicht nur die Agenten 
in unserem Sinne, sondern auch Handlungsbevollmächtigte, Hand- 
lungsreisende, Kommissionäre, Spediteure, Makler und Schiffer. Für 
den Umfang der Vertretungsbefugnis des agent ist seine Vollmacht 
maßgebend. Danach unterscheidet man general agents, die zum 
Betrieb eines bestimmten Gewerbes oder auch nur zur Vornahme 
einer bestimmten Art von Geschäften beauftragt sind, und special 
agents, deren Vertretungsbefugnis sich auf ein bestimmtes Geschäft 
beschränkt. Die. general agents sind zur Vornahme sämtlicher 
Rechtshandlungen berechtigt, die die Führung des bezüglichen Ge- 
werbes oder derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt oder 
die sie im allgemeinen in ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres 
Berufes oder Gewerbes vorzunehmen befugt sind; daher sind sie 
auch zur Aufnahme von Darlehen und zum Eingehen von Wechsel- 
verbindlichkeiten nur insoweit berechtigt, als der Betrieb des Ge- 
schäftes eine solche Tätigkeit mit sich bringt. 
Zuiden agents zählt auch der Faktor, dessen rechtliche Stellung 
eine besondere Regelung erfahren hat. Der Faktor ist ein selbstän- 
diger agent, dem fremde Güter zum Verkauf oder zur Verfügung 
innerhalb seines ordentlichen Geschäftsbetriebes anvertraut sind, 
Er kommt unserem Verkaufskommissär ziemlich nahe, kann daher 
die ihm anvertrauten Waren im eigenen Namen verkaufen, den 
Kaufpreis hiefür einziehen, einen angemessenen Kredit bewilligen 
und für die Beschaffenheit der Waren Garantie leisten. 
Die Handlungsgehilfen (Clerks) sind nach englischem Recht 
nur jeine Art der servants, das sind Personen, die sich einem anderen 
verpflichten, ihm während einer bestimmten Zeit Dienste zu leisten 
und‘ zu diesem Zwecke seinen Anforderungen‘ Folge zu leisten. 
Nur für bestimmte Fälle bestehen für Handlungsgehilfen besondere 
Usancen; so sind die Kündigungsfristen in den verschiedenen Handels- 
zweigen verschieden, doch kann im allgemeinen eine dreimonatige 
Kündigungsfrist verlangt werden. Verträge mit längerer Dauer als
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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