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Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

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Bibliographic data

fullscreen: Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

Monograph

Identifikator:
1749158779
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-122103
Document type:
Monograph
Title:
Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
Place of publication:
Berlin-Charlottenburg
Publisher:
$hVerein Dt. Maschinenbau-Anstalten
Year of publication:
1926
Scope:
19 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die grundsätzlich falsche Einstellung des Gesetzentwurfes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
  • Title page
  • Contents
  • I. Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes
  • II. Die grundsätzlich falsche Einstellung des Gesetzentwurfes

Full text

Die grundsätzlich falsche Einstellung des Gesetzentwurfes 17 
so suchen sie meistens doch unbedenklich den Voraussetzung dafür ist vor allem, daß der 
leistungsfähigsten Lieferer auf den Preis der geschützte Preis angemessen ist. Durchaus 
weniger leistungsfähigen herabzudrücken und unrichtig ist es, anzunehmen, daß die von 
den billigsten überhaupt vorhandenen Preis den schützenden Firmen abgegebenen Angebote 
herauszuschinden. Ja, es kommt gar manchen nur als Scheinangebote zwecks Irreführung des 
Einkäufern nicht darauf an, dabei auch von Ausschreibenden anzusehen seien. Die schützen- 
der Wahrheit abzuweichen, um den Verkäufer den Firmen haben selbst schon ein großes Inter- 
einer Firma in den Glauben zu versetzen, daß esse daran, bei den Abnehmern nicht den 
seine Konkurrenz noch billiger und günstiger Eindruck entstehen zu lassen, daß sie teurer 
angeboten habe. Solchen Machenschaften der und weniger leistungsfähig seien als die ge- 
Abnehmer, die manchmal geradezu als Betrugs- schützte Firma. Die Aufschläge, die die 
versuch angesehen werden könnten, ist durch schützenden Firmen machen müssen, damit 
gerichtliche Verfolgung nicht beizukommen. überhaupt ein Schutz wirksam wird, halten 
Das einzige praktische Mittel, um eine sich daher durchweg in niedrigen Grenzen 
gewisse Milderung und Ordnung des von wenigen Prozent. Diese Aufschlä- 
Wettbewerbes herbeizuführen, ist für ge finden ihre Begründung darin, 
die meisten Zweige der Fertigindustrie daß geringe Schwankungen in der 
die Fühlungnahme der Lieferer unter- Ansetzung eines sachlich  vertiret- 
einander und gegenseitige Unterrich- baren Gewinnzuschlages zugestanden 
tung und Verständigung über Preise werden müssen und daß die schützen- 
und Lieferbedingungen. den. Firmen. im Verhältnis zur ge- 
schützten Firma in der Regel besser be- 
schäftigt sind und daher.nicht in so 
4. Die Berechtigung von ordnungsgemäß durch- hohem Maße Wert darauf legen müssen, 
geführten Schutzverfahren. für das gerade vorliegende Geschäft 
Es ist auch durchaus unberechtigt, sogenannte den Auftrag zu erhalten. . 
Schutzverfahren unter allen Umständen als Es ist auch falsch, anzunehmen, daß die 
etwas Bedenkliches oder gar Verwerfliches zu Schutzverfahren darauf ausgingen, gerade das 
verurteilen. Angebot der Firma, für die der Abnehmer vor- 
Zu bedenken ist, daß die Vorteile der Syndi- aussichtlich „eine Vorliebe hat, zu verteuern. 
zierung und Vertrustung zum großen Teil sich Im Gegenteil ist es bei den von Verbünden 
aus der geordneten Verteilung der Beschäftigung LEN Schutzwerfahren gewöhnlich üb: 
ergeben, die die Syndikate und Trusts inner- ich, daß die Firmen, deren Abnehmer der be- 
halb ihrer Werke vornehmen können. Auch für treffende Kunde bisher war, in erster Linie 
die nichtsyndizierungsfähige Fertig- BE auf Schutz haben. Es soll den 
industrie ist die Regelung der Be- irmen möglichst ihr Kundenbesitzstand 
schäftigung von großer Bedeutung, erhalten hlesber: 
und das wesentlichste Mittel, sie hier Unzutreffend ist auch eine häufig anzutref- 
zu erreichen, ist, die Vergebung der fende Annahme, als ob bei Schutzverfahren 
Aufträge bei den Abnehmern durch nur die geschützte Firma den Auftrag annehmen 
Schutzofferten zu beinflussen. dürfe. Durchweg können auch die schützenden 
Wenn die Anwendung des Schutzverfahrens Firmen die Aufträge A Schnizpreis und unter 
h iu Tan Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- und 
nicht willkürlich, sondern nach vernünftigen Lieferbe din unden hereinnehmen 
Regeln gehandhabt wird, die auf die berechtigten SS i 
Interessen der Abnehmer entsprechend Rücksicht Die beteiligten Lieferfirmen werden durch die 
nehmen, so liegt das Schutzverfahren auch im Schutzverfahren auch keineswegs der Notwen- 
Interesse der Abnehmer und der Allgemeinheit. digkeit überhoben, ihre Leistungsfähigkeit auf 
In diesem Rahmen hat bisher auch das voller Höhe zu halten. Denn es werden ja keine 
Reichsgericht die Schutzverfahren in Aufträge erteilt, sondern es wird nur die Aus- 
ständiger Rechtsprechung als erlaubt sicht auf eine Auftragserteilung gegeben. An 
angesehen (Entscheidung vom 1. April 1913, und für sich sind schon die Maschinen- und 
VI. 46/18, vom 9. Juli 1914, IV. 146/15, III. Apparate-Industrie viel zu kompliziert, der Wett- 
219/15, vom 10. Dezember 1925.) bewerb viel zu heftig und die Firmen viel zu
	        

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Money. King, 1929.
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