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An Introduction to the theory of statistics

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Bibliographic data

fullscreen: An Introduction to the theory of statistics

Monograph

Identifikator:
1751730271
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-127610
Document type:
Monograph
Author:
Yule, George Udny http://d-nb.info/gnd/12910504X
Title:
An Introduction to the theory of statistics
Edition:
8. ed. rev
Place of publication:
London
Publisher:
Griffin
Year of publication:
1927
Scope:
XV, 422 S
Ill., Diagr
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part II. The theory of variables
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Schweiz
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Aufbau
  • Das Klima
  • Gewässer
  • Nutzbare Mineralien
  • Die Landwirtschaft
  • Industrie
  • Handel
  • Verkehrswege
  • Fremdenverkehr
  • Bevölkerung
  • Einzelbeschreibung
  • Die Karten der Schweiz
  • Index

Full text

95 
Der Salzhandel lag vornehmlich in Händen des Sieders, dem jedoch der Han 
del nur für die Zeit zustand, in welcher der Sieder der Ordnung nach tatsächlich 
das Siedegeschäft ausübte. So bestimmte ein Rats-Beschluß vom 18. Januar 1693. 
Für den Salzbezug waren dem Württemberger, dem Hohenloher Untertanen und 
dem Limpurger gewisse Vergünstigungen zugestanden. Die Regierung der freien 
Reichsstadt Hall unterhielt anderseits selbst einen ausgedehnten Großhandel mit 
Salz. Zu dieseni Zweck hatte man im Jahre 1662 eine Salzverwaltung er 
richtet, die mit fremden, aufgenommenen Kapitalien begründet wurde. Diese 
Salzverwaltung betrieb hauptsächlich den Handel mit dem Auslande, vornehm 
lich nach den Rheingegenden. Im selben Jahre unterhielt man auch einen 
Salzhandel mit Kolmar im Austausch gegen Wein. Ein Rats-Beschluß vom 
1. August 1654 hatte ferner bestimmt, daß jeder Bürger Halls, der „in Wein 
fuhr", gegen Gebühr verpflichtet war, einen Stippich Salz nach Heilbronn mit 
zunehmen. Um der Salzgewinnung eine größere Ausdehnung zu geben, ander 
seits auch den konkurrierenden Salinen einen kräftigeren Widerstand zu leisten, 
wurde es notwendig, technische Neuerungen aufzunehmen. Im Jahre 1699 und 
1704 wurden Vorschläge zur Verbesserung der Saline laut, die hauptsächlich 
darin gipfelten, Gradirhänser und Windöfen zu errichten. Die eigenartigen 
rechtlichen Verhältnisse der Saline Hall brachten jedoch vorerst diesen Plan zum 
Scheitern. Nach der Rechtslage wären diese nicht unerheblichen Baukosten für 
die Gradirhänser von dem „Erbsieder" zu übernehmen gewesen, der sich hierzu 
lange Zeit nicht entschließen konnte. Erst im Jahre 1736, nachdem die Regie 
rung der freien Reichsstadt die Angelegenheit in die Hand genommen hatte, 
entschloß man sich zur Anlage von Gradirhäusern. Das notwendige Kapital 
wurde von der Reichsstadt aufgenommen; für die Zinszahlungen und Unter 
haltungskosten wurde ein Kostengesied von 24 Siedejahren oder Pfannen vor 
gesehen. Zur Durchführung des ganzen Unternehmens wurde eine „Gradir- 
Deputation" eingesetzt, die einen Kassierer und Gradirschreiber beschäftigte. Das 
Gradirkosten-Gesied, welches in zwei eigens dazu erbauten großen Sudhäusern 
betrieben wurde, ließ man im übrigen in üblicher Weise durch gelernte Sieder 
besorgen. 
Da die Salzsiederei für die Stadt Hall in den früheren Jahrhunderten 
die Hanpterwerbsquelle bildete, erschien es wünschenswert, dieses Gewerbe auf 
eine möglichst breite Organisationsbasis zu stellen. Hierzu bot die Zunft eine 
geeignete Grundlage. Um daher der Salzsiederei eine möglichst ständige wirt 
schaftliche Blüte zu sichern, entwickelten sich im Laufe der Zeit eine ganze Reihe 
von zunftmäßigen Grundsätzen wirtschaftlicher und rechtlicher Art, von denen 
einige hier gekennzeichnet seien. Nach den zunstmäßigen Bedingungen durfte 
stets nur Einer sieden, dabei niemals für Rechnung mehrerer. Um eine gute 
Qualität des Salzes zu verbürgen, wurde in dieser Hinsicht eine polizeiliche 
Aufsicht ausgeübt. Ebenso wurde streng darauf geachtet, daß bei der Feuerung 
der Siedepsanneu kein unnützer Holzaufwand getrieben wurde. Die Ausübung 
des Siederechtes stand nur den volljährigen Personen, die nach dem Wortlaut 
des Gesetzes, „ihren eigenen Rauch und Herd führten", zu. Hierzu sei bemerkt, 
daß nach einem Rats-Beschluß vom 14. Mai 1673 Kinder ganz allgemein, 
gleichviel in welchem Alter, unter Vormundschaft standen. Erst in den Jahren 
1768 und 1769 wurde dieses Gesetz aufgehoben. Durch Rats-Beschluß vom
	        

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Der Wald Und Seine Arbeiter. Vorstand des Deutschen Landarbeiter-Verbandes, 1920.
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