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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1751730271
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-127610
Document type:
Monograph
Author:
Yule, George Udny http://d-nb.info/gnd/12910504X
Title:
An Introduction to the theory of statistics
Edition:
8. ed. rev
Place of publication:
London
Publisher:
Griffin
Year of publication:
1927
Scope:
XV, 422 S
Ill., Diagr
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part III. Theory of sampling
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

162 
Der Kriegsbegriss. 
völkerrechtlich nicht als Kriege zu bewerten sind. Freilich gilt hier eine 
wichtige Einschränkung: wenn und soweit die Aufständischen als krieg 
führende Partei anerkannt sind, erlangen sie damit Völkerrechts-Sub 
jektivität und eine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit insoweit, als 
die Normen des Kriegsrechts mit ihren Rechten und Pflichten zwischen 
ihnen und den anerkennenden Staaten in Betracht kommen. So sind 
beispielsweise während des Sezessionskrieges zwischen den amerika 
nischen Nord- und Südstaaten die letzteren im Laufe der Kämpfe von 
England anerkannt worden und hierdurch zu diesem Staate in ein 
Rechtsverhältnis getreten, auf das das Neutralitätsrecht Anwendung 
zu finden hat. Dabei versteht es sich natürlich von selbst, daß auch hier 
nur Rechtssätze zur Anwendung kommen können, die überhaupt auf 
Gewohnheitsrecht beruhen, wobei die sehr schwierige und dringend 
der Untersuchung bedürftige Frage wäre, welche Kriegsrechtssätze 
im Verhältnis der Aufständischen zu den sie anerkennenden Staaten zu 
gelten haben. Denn wenn es unzweifelhaft feststeht, daß ein Staat 
nur zur Beachtung solcher Völkerrechtssätze gezwungen werden kann, 
die er als solche anerkannt oder auf die er sich berufen hat, so muß das 
selbe auch für die als Kriegführende anerkannten Aufständischen gelten. 
c) Wenn nun auch Staaten Kriege führen dürfen, so doch nicht alle, 
vielmehr kommt das ius belli gerendi nur unabhängigen Staaten 
zu. Abhängige Staaten dürfen keinen Krieg führen, wie das mit Recht 
im Jahre 1885 Bulgarien in einer Note an die Pforte und an die 
Mächte zum Ausdruck gebracht hat, als es sich int Verteidigungskampfe 
gegen die serbische Invasion wehrte. 
d) Ein weiteres wichtiges Tatbestandsmerkmal, das in seiner ganzen 
Bedeutung nur von wenigen Autoren, unter ihnen namentlich von 
Anzilotti, erkannt, wenn auch nicht für die Begriffsbildung in vollem 
Umfange verwertet worden ist, liegt in dem Willensmoment. Nur 
ein vom Staate, d. h. von dem verfassungsrechtlich dazu be 
rufenen Staatsorgan bewußt als Krieg gewollter Kampf ist 
Krieg. Es wird in der Völkerrechtswissenschaft übersehen, daß auch ein 
Waffenkampf, der alle äußeren Merkmale eines Krieges aufweist, 
und wohl nicht nur von Laien als solcher gewertet wird, nach der allein 
maßgebenden Auffassung der unmittelbar beteiligten Staaten kein 
solcher zu sein braucht. Die Geschichte weist hierfür Beispiele auf. So 
ist im Jahre 1884 ein Zwist zwischen Frankreich und China ausgebrochen, 
in dessen Verlauf Frankreich chinesische Forts bombardiert, Menschen
	        

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Fortschritt Und Armut. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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