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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

— 169 — 
den Schluß zu, daß das Recht, Salz aus der Quelle zu beziehen und 
zu sieden, nicht aus dem Rechte auf die Nutzung der Erdoberfläche, 
sondern aus dem Rechte des Salzregalinhabers herzuleiten ist. Letzte 
res schließt nicht aus, daß die den Privaten eingeräumten Rechte erb 
lich sind, und daß der Regalherr sein Recht beschränken kann. Die 
Setzung neuer Pfannen würde den alten Pfannherren den Bezug des 
Salzes und dessen Vertrieb verkümmert haben, und es erscheint billig, 
daß der Regalherr von einer solchen Handlung gegen Entschädigung 
Abstand nahm. 
Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden. 
§ 23. Die eben besprochenen Urkunden sind von Böhlau auf 
gestellt, um zu beweisen, daß die Salzbergwerke nur Zubehör zur 
Oberfläche gewesen, daß ein Salzregal sich zuerst im 11. Jahrhundert 
gezeigt, daß aber gleichwohl bis in das 13. Jahrhundert neben dem 
Vorhandensein des Salzregals noch häufig Fälle vorgekommen seien, 
in welchen Salzwerke nicht dem Regalherrn, sondern dem Oberflächen 
besitzer gehört haben. Die Zugehörigkeit der Salinen zur Oberfläche 
sollte durch zwei Umstände festgestellt werden, einmal dadurch, daß 
solche auch von Privatpersonen besessen wurden und sodann dadurch, 
daß sie als Zubehör zu Städten oder Ortschaften bezeichnet sind. Was 
den ersten Umstand anlangt, so wird übersehen, daß man zwischen 
dem Eigentum an dem ganzen Bergwerke und dem Besitze an ein 
zelnen Siedehäusern 1 , Pfannen, Pfannstellen unterscheiden muß. Der 
Besitz dieser Gegenstände durch Privatpersonen und das mit diesem 
Besitze verbundene ideelle Anteilsrecht an der Benutzung eines Salz 
brunnens oder einer Solquelle schließen aber das Salzregal nicht aus. 
Es ist ebenso wahrscheinlich, daß diese Privatpersonen durch Beleihung 
von dem Salzregalherrn, wie daß sie etwa infolge eines ideellen 
Mitbenutzungsrechtes an der Erdoberfläche jenen Besitz erlangt haben. 
Die Zahl der Salinen in Deutschland ist und war insbesondere 
zu Beginn des Mittelalters eine beschränkte. Eine Saline hatte eine 
oder einige Solquellen oder Salzbrunnen, dagegen viele Siedehäuser 
und noch mehr größere und kleinere Salzpfannen, patellae und sarta- 
gines. Wir wissen z. B., daß an der Saline zu Reichenhall überaus 
1 Die Siedehäuser werden auch als Salinen bezeichnet, so z. B. von der 
Urkunde 1 bei Böhlau vom Jahre 740, in Pezii, Thesaurus tom. III p. 3 und in 
den Monumentis Boicis tom. VII p. 8, wo fünf Siedestellen der einen Saline zu 
Hall im Inntale als „salinae quedam vel quinque loca ad confectionem salis“ be 
zeichnet werden.
	        

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Citation recommendation

Economic Essays. Macmillan, 1927.
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