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Geschichte des öffentliche Kredites

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des öffentliche Kredites

Monograph

Identifikator:
1758109025
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-135153
Document type:
Monograph
Author:
Landmann, Julius http://d-nb.info/gnd/118569139
Title:
Geschichte des öffentliche Kredites
Edition:
Separatabdruck
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
Year of publication:
1927
Scope:
Seite 479-515
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Die Formen des öffentlichen Kredites
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte des öffentliche Kredites
  • Title page
  • A. Geschichte des öffentlichen Kredites / von Julius Landmann
  • B. Die Formen des öffentlichen Kredites
  • C. Die Organisation des öff. Kredites (Geldgeber und Kreditvermittler)

Full text

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 6. 
Uebernahme bisheriger Kameralschulden zu Lasten der ständischen Finanzverwaltung 
brachte der Kammer wohl Zinsersparnisse und Entlastung bisher verpfändeter Einnahme- 
quellen, die nun zur Fundierung neuer Kammerschulden verwendet werden konnten; 
aber jede brachte zugleich, da die Zustimmung der Stände zur Schuldübernahme immer 
wieder durch Zugeständnisse neuer Kompetenzen und insbesondere durch Zuweisung 
neuer Dotationsquellen erkauft werden mußte, eine Mehrung des finanzpolitischen Ein- 
flusses der Stände und eine immer entschiedenere Verschiebung des Schwergewichtes 
von der fürstlichen Kammer zur landschaftlichen Finanzverwaltung. Damit war die 
Zusammenlegung der Kameral- und der Landschaftsschulden zu einer einheitlichen Staats- 
schuld vorbereitet, die in den meisten deutschen Staaten in den ersten Jahrzehnten des 
19. Jhs. vollzogen wurden, nach Ueberwindung des alten fürstlich-ständischen Dualis- 
mus und nach Eingliederung der Einzeldepositare der öffentlichen Gewalt in das Staats- 
ganze. Was in England durch die immer stärkere Ausbildung der parlamentarischen 
Treasurykontrolle und des Grundsatzes parlamentarischer Anleihensbudgetbewilligung 
erreicht wurde, war in zahlreichen deutschen Territorien Ergebnis der ständischen Mit- 
wirkung bei Befriedigung staatlicher Kreditbedürfnisse: die Ausbildung einer Landes- 
schuld, die nicht mehr durch persönliche Verpflichtung des Fürsten, sondern durch 
eine solche des Landes begründet ist, durch Steuern fundiert wird, und unter einer 
von der fürstlichen Kammer völlig unabhängigen Verwaltung steht. 
$ 6. Die Fundierung der Anleihen. 
492 
Viel länger als die Städte, die in der Blütezeit ihrer mittelalterlichen Kreditwirt- 
schaft die spezielle Fundierung durch eine allgemeine ersetzen konnten (vgl. vorstehend 
S. 486), mußten die staatlichen Finanzverwaltungen ihren Gläubigern eine spezielle Fun- 
dierung einräumen, Mit der durch Bruch auch der feierlichsten Zahlungsversprechen im- 
mer wieder in Erinnerung gebrachten Maxime: Versprechen ist fürstlich, halten ist 
bäuerisch (Granvella, 1547), und mit der Empfehlung, „so wenig als möglich große 
Herren zu Debitoren zu haben, von welchen bekanntermaßen das Seinige so schwer 
wieder einzubringen und das Schuldfordern noch dazu nicht anders als submisse ge- 
schehen mag, will man sich anders nicht mit ihrer Feindschaft beladen“ (Gutachten des 
bernischen Geh. Rates von 1728), sind auch zu Genüge die Tatbestände gekennzeichnet, 
die bis zur Ausbildung des modernen Staatskredites das Vertrauen in das Zahlenwollen 
der fürstlichen Schuldner und damit auch einen „Öffentlichen Personalkredit‘““ nicht 
aufkommen lassen. Ohne spezielle Fundierung sind über das Mittelalter hinaus und bis 
ins ausgehende 18. Jh. Kredite nur ausnahmsweise und meist nur kurzfristig von einzel- 
nen Gläubigerkategorien erhältlich, so von Hofwürdenträgern, Beamten, gelegentlich 
auch von den mit der Finanzverwaltung in ständiger Verbindung stehenden Geschäfts- 
leuten. Die Fundierung der landesfürstlichen Anleihen gestaltete sich, den Wandlungen 
der Finanzwirtschaft entsprechend, zuerst überwiegend domanial, später regalistisch, 
schließlich steuerlich, Während in Deutschland alle drei Kategorien von Fundierungs- 
substraten bis ins ausgehende 18. Jh. nebeneinander benützt wurden, wurde in England 
infolge der immer stärkeren Beschränkung der königlichen Verfügungsbefugnisse über 
die Domänen auch die Möglichkeit domanialer Fundierungen‘ immer geringer; sie ist 
seit der Regierungszeit Karl II. zumindest praktisch beseitigt, und mit dem prinzipiellen 
Verbote jeder Veräußerung oder Belastung der Domänen (1702) wurde auch gesetzlich 
eine andere denn regalistische oder steuerliche Fundierung unmöglich. Mit der Ueber- 
tragung der erblichen Einkünfte, folglich auch solcher aus Regalien, an den konsolidierten 
Fonds (1760) wird schließlich auch die Unterscheidung zwischen regalistischer und 
steuerlicher Fundierung gegenstandslos. Die Entwicklung der Fundierungsformen er- 
streckt sich über fünf Jahrhunderte und ist in vier Etappen geschieden. 
1. Die ursprüngliche, für den landesfürstlichen Kredit des Mittelalters typische, 
aber auch in der Kreditgeschichte der absolutistischen Staaten des 17. und 18. Jhs. 
nicht ganz seltene Art der Fundierung bestand in der Verpfändung des Fundierungs- 
substrates mit sofortiger Uebertragung des Pfandobjektes an den Gläubiger zu Pfand- 
besitz und zur Nutzung bis zur Rückzahlung des Schuldbetrages (Traditionspfand,
	        

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Geschichte Des Öffentliche Kredites. Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1927.
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