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Geschichte des öffentliche Kredites

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des öffentliche Kredites

Monograph

Identifikator:
1758109025
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-135153
Document type:
Monograph
Author:
Landmann, Julius http://d-nb.info/gnd/118569139
Title:
Geschichte des öffentliche Kredites
Edition:
Separatabdruck
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
Year of publication:
1927
Scope:
Seite 479-515
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Die Formen des öffentlichen Kredites
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte des öffentliche Kredites
  • Title page
  • A. Geschichte des öffentlichen Kredites / von Julius Landmann
  • B. Die Formen des öffentlichen Kredites
  • C. Die Organisation des öff. Kredites (Geldgeber und Kreditvermittler)

Full text

$ 6. Die Fundierung der Anleihen. 
497 
genannt), die 1665 durch Verbindung mit einer indossablen Zahlungsanweisung, Order of repayment, 
zu zirkulationsfähigen Kreditinstrumenten werden und zwiefach, durch Pfandrecht und durch An- 
weisung, fundiert sind. Ein Pfandrecht ist den Gläubigern an denjenigen Einnahmen eingeräumt, aus 
welchen die Rückzahlung zu erfolgen hat, aber nur noch ausnahmsweise, so z. B. bei Vorschüssen 
der Zollpächter, kann sich der Gläubiger unmittelbar aus der verpfändeten Einnahme selbst be- 
zahlt machen; in der Regel erfolgt seine Befriedigung auf Grund der Anweisung, durch welche 
gelegentlich die Kasse, welcher der Bezug der verpfändeten Einnahme obliegt, meist aber der 
Exchequer zur Rückzahlung des Kapitals und bei Verzug zur Zinszahlung verpflichtet wird. Zur 
materiellen Sicherung der Gläubigerrechte trägt das Pfandrecht wenig bei. Denn solange der 
Exchequer seinen Verpflichtungen nachkam, waren alle Schulden, ohne Rücksicht auf den Wert 
der Unterpfänder, gleich gut gesichert; war dies aber nicht der Fall, dann konnte nur der durch 
die Zahlungsanweisung begründete Anspruch gegen den Exchequer eingeklagt werden, und wenn 
dieses Rechtsmittel versagte, z. B. bei der unter Karl II. (1672) angeordneten Einstellung aller 
Kapitalrückzahlungen, lag auch keine Möglichkeit wirksamer Geltendmachung der Pfandrechte vor. 
Die Festigung der parlamentarischen Machtposition nach 1689 wirkte sich unmittelbar auch 
in der Sicherung der Gläubigeransprüche aus. Alle Schuldkategorien, seit 1696 ohne die bis dahin 
bestehende Ausnahme hinsichtlich der Antizipationen zur Verfügung über die erblichen Ein- 
nahmen der Krone, unterstehen nun der parlamentarischen Kontrolle, und prinzipiell darf keine 
Schuld ohne parlamentarische Genehmigung begründet werden. Diese Genehmigung gilt als still- 
schweigend einmal für immer erteilt hinsichtlich der Inanspruchnahme kurzfristiger Kredite seitens 
der Heeres- und der Marineverwaltung durch Ausgabe von Army und Ordonance Debentures und 
von Navy Bills bis zum Höchstbetrage der diesen Verwaltungszweigen im Budget zugewiesenen, 
aber noch nicht bezogenen Summen; sie wird der Treasury zuerst von Fall zu Fall bei Bewil- 
ligung einzelner Einnahmen, später generell erteilt durch die Ermächtigung, bis zum Höchst- 
betrage der im Budget bewilligten Mittel Tallies of pro, später Exchequer Bills auszugeben, die 
bis Schluß des Finanzjahres aus den Jahreseinkünften wieder einzulösen sind; und sie wird, wenn 
langfristige Anleihen ausgegeben werden sollen, durch ein Spezialgesetz erteilt, in welchem auch 
die Anleihensbedingungen festgesetzt und diejenigen Steuereinnahmen bezeichnet werden, aus 
welchen die Verzinsung und, wenn eine solche vorgesehen ist, die Amortisation der Schuld er- 
folgen soll. Demnach sind alle Schuldkategorien gesichert durch die vom Parlament bewilligten, 
die langfristigen Schulden durch permanent erklärte und besonderen Fonds zufließende Ein- 
nahmen. 
Zunächst wird jede Anleihe auf einen besondern Fonds angewiesen; jede parla- 
mentarische Genehmigung einer Schuldaufnahme hat die Permanenzerklärung bestimm- 
ter, für den Dienst dieser Schuld approprierter Steuern und die Bildung eines eigenen 
Mortgage-Fund, dem die Einkünfte aus diesen Steuern zufließen, zur Folge. Aber schon 
zu Beginn des 18. Jhs., 1711—1715, wird die Tendenz zum Bruche mit dem Grundsatze 
der Fondsseparation wirksam: durch Zusammenlegung der für die einzelnen Anleihen 
gesondert gebildeten Fonds entstehen die drei großen Schuldendienstfonds (South Sea 
Fund, General Fund und Aggregate Fund). Damit ist ein neuerlicher Bedeutungs- 
wandel der Begriffe Fonds und Fundierung vollzogen. „Fonds“ ist nicht mehr die 
Gesamtheit der in einer bestimmten Kasse zusammenfließenden Einkünfte (vgl. vor- 
stehend S. 495); denn die Commissioners of Customs, Excises and Stamps sind ange- 
wiesen, alle Einnahmen, gleichviel welchem Fonds sie zugewiesen sind, an ein und 
dieselbe Kasse, den Exchequer, abzuführen; vielmehr bezeichnet Fonds jetzt die be- 
griffliche und rechnungsmäßige Einheit einer Mehrzahl permanent erklärter Einkünfte, 
die ausschließlich zur Deckung bestimmter, ebenso permanent erklärter Bedürfnisse 
verwendet werden dürfen. Und fundiert ist eine Schuld, wenn permanent erklärte Ein- 
nahmen eines Fonds für den Schuldendienst dieser bestimmten Schuld appropriiert sind. 
Von einem ursprünglich privatrechtlichen ist die Fundierung nun zu einem budgetrecht- 
lichen Begriffe umgebildet. Sie begründet keine pfandrechtliche Beziehung mehr zwischen Gläu- 
bigeransprüchen und Fundierungssubstraten, den appropriierten Einnahmen, sondern hat lediglich 
Beschränkungen bestimmter Rechte des Parlamentes und der Krone zur Folge. Die für den Schul- 
dendienst einer fundierten Schuld appropriierten Einnahmen sind, weil permanent erklärt, nicht 
mehr Gegenstand alljährlicher parlamentarischer Bewilligung und dürfen somit von der Regierung 
auch im Falle einer Budgetverweigerung fortbezogen werden. Aber die Verfügungsbefugnisse der 
Krone über diese Einnahmen sind. durch die Appropriation beschränkt; die Krone gilt als Treu- 
händer der Gläubiger, „welche ein Recht auf diese Fonds haben, für welche sie in Treu und Glauben 
auf den öffentlichen Kredit und auf die Autorität der Parlamentsakte ihr Geld gegeben haben“, 
Die erstaunlich rasche Festigung des englischen öff. Kredites in den auf 1689 folgen- 
den Jahrzehnten geht indessen gewiß weniger auf die budget- und anweisungsfechtlichen 
Konsequenzen der Appropriation bestimmter Einkünfte für die Bedürfnisse des Schulden- 
dienstes zurück als auf das wachsende Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit der Kassen. 
Der Wert, den die Gläubiger den Appropriationen beimessen mochten, war gewiß 
Handbuch der Finanzwissenschaft. II. 32
	        

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Geschichte Des Öffentliche Kredites. Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1927.
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