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Geschichte des öffentliche Kredites

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des öffentliche Kredites

Monograph

Identifikator:
1758109025
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-135153
Document type:
Monograph
Author:
Landmann, Julius http://d-nb.info/gnd/118569139
Title:
Geschichte des öffentliche Kredites
Edition:
Separatabdruck
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
Year of publication:
1927
Scope:
Seite 479-515
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
A. Geschichte des öffentlichen Kredites / von Julius Landmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte des öffentliche Kredites
  • Title page
  • A. Geschichte des öffentlichen Kredites / von Julius Landmann
  • B. Die Formen des öffentlichen Kredites
  • C. Die Organisation des öff. Kredites (Geldgeber und Kreditvermittler)

Full text

184 
Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, 8 3. 
3. Eine dritte Kategorie von Verschuldungsanlässen ergibt sich aus den Erforder- 
nissen des Erwerbes der Herrschaft in all den Fällen, in welchen diese auf Wahl beruht 
oder einer Bestätigung bedarf. Mit der Deutlichkeit eines Schulbeispiels sind Verschul- 
dungsanlässe dieser Art in der Finanzwirtschaft des hig. Römischen Reiches deutscher 
Nation und der Finanzwirtschaft der Kirchenfürsten sichtbar. 
Je stärker in der eigentümlichen Verbindung von Erblichkeit und Wahl, auf welcher das 
deutsche Königtum beruhte, das Schwergewicht sich zugunsten des Wahlelementes verschob, 
desto mehr war auch der Kaiser darauf angewiesen, sich und seinem Hause durch Belohnung der 
„angenehmen, ergebenen und willkommenen Dienste‘, die dem Reiche geleistet waren oder in 
Zukunft geleistet werden sollten, die Unterstützung der mächtigen Dynasten und Kirchen zu 
sichern. Aus dieser Notwendigkeit ergab sich eine ununterbrochene Kette langsam aber unum- 
gänglich zur Erschöpfung des Reichsgutes führender Verpfändungen, Hierin liegt die Erklärung 
des scheinbaren Widerspruches zwischen der tatsächlich nur spärlichen Entwicklung des Reichs- 
kredites und der nach Tausenden zählenden Masse von Pfandurkunden, in welchen das Reich als 
Schuldner erscheint. In der weitaus überwiegenden Mehrzahl sämtlicher Fälle liegt diesen Ver- 
pfändungen keinerlei Hingabe von Geldmitteln an den Reichsfiskus zugrunde, Typischerweise 
handelt es sich hierbei um Anwerbung oder Belohnung eines Anhängers, und da der Kaiser der 
Regel nach erklären muß, daß „camerae nostrae fiscus pecuniam non habet ad praesens‘“, so wird 
dem Belohnten ein Stück des Reichsgutes zu Pfand bestellt und zugleich die Summe bezeichnet, 
für welche es später vom Reiche soll wieder eingelöst werden können. Hierbei wurde zwischen dem 
Werte des Pfandobjektes und dem Betrage der Schuldsumme nicht allzu genau abgewogen, viel- 
mehr meist das dem Belohnten bequemst gelegene Stück des Reichsgutes zu Pfand gesetzt. Da 
die Veranlassung zur Belohnung sich bei jedem Thronwechsel von neuem ergeben konnte, so be- 
deutete auch jede Kaiserwahl für zahlreiche Pfandschaften eine Erhöhung der Pfandsummen, 
Angleichung des Schuldbetrages an den Wert des Pfandobjektes und letzten Endes dauernde 
Minderung des Reichsgutes. 
Entsprechende Wirkungen zeitigt in der Finanzwirtschaft der Kirchenfürsten die Notwendig- 
keit der Leistung kurialer Amtseinsetzungsabgaben, der Servitien und der Annaten. Die unter 
der Bezeichnung von Servitien zusammengefaßten Abgaben heterogener Art, die den von der 
Kurie providierten Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und Aebten, vereinzelt auch Prioren und 
Pröbsten, anläßlich ihrer Ernennung oder Bestätigung obliegen, erfordern, mit Einschluß der 
Kosten der Romreise und des Aufenthaltes in Rom, kaum jemals weniger als die Hälfte der Jahres- 
einkünfte, können aber unter Umständen, namentlich bei zwiespältigen Kapitelwahlen, auch das 
Doppelte und selbst Dreifache der Jahreseinkünfte aufzehren. Die unter der Bezeichnung von 
Annaten den Inhabern nichtkonsistorialer, vom Papst verliehener Benefizien obliegende, nicht 
immer in gleicher Höhe erhobene Abgabe erreicht in der Regel doch den Betrag der fructus primi 
anni. Die Höhe dieser Abgaben ließ deren Leistung aus paraten Kassenbeständen meist unmöglich 
erscheinen, in der weitaus überwiegenden Mehrzahl sämtlicher Fälle mußten die erforderlichen 
Mittel leihweise zu Lasten der Kirche (vgl. nachstehend S. 494) aufgebracht werden, und wenn 
infolge rasch aufeinanderfolgender Todesfälle gar die Notwendigkeit einer Erneuerung der Kon- 
firmations- oder Provisionsbullen in kurzer Zeit mehrmals eintrat, so war meist auch Ueberschul- 
dung die unvermeidliche Folge. 
4. An letzter Stelle sei unter den Verschuldungsanlässen der Anforderungen ge- 
dacht, welche die einstmals patriarchalisch schlichten Hofhaltungen, namentlich seit 
Ausbildung fester Residenzen, in wachsendem Umfange an die Finanzen stellen. 
Die Notwendigkeit der Repräsentation und die Freude an Prachtentfaltung führen bei welt- 
lichen wie geistlichen Fürsten zu einem Wettlauf in immer luxuriöserer Gestaltung höfischer 
Lebensformen, deren Kosten, namentlich die unausgesetzt sich steigernden Kosten des Bauluxus 
bis zum berühmtesten Beispiel der Schloßbauten von Versailles, sich nur allzuhäufig in einer 
wachsenden Schuldenlast dauernd niederschlagen. Gerade die solchermaßen veranlaßten Schulden 
scheinen die Wirkungen der noch nicht vollzogenen Scheidung zwischen der persona publica und 
der persona privata des Fürsten auf die Finanzen ganz besonders deutlich zu illustrieren; eine An- 
leihe von 80 livres parisis „pour avoir une robe“ für Madame Aragonde de France (1440) und eine 
solche von 2000 livres tournois „pour avocir des draps de soye et martres pour faire robes‘“ für 
Margarete von Schottland, die erste Gattin Ludwigs XI., (1445) liegen gleichermaßen wie die noch 
im 18, Jh. üblichen Aufnahmen von Kameralschulden zur Ausstattung der Fürstentöchter außer- 
halb der Zwecke des „Ööffentlichen‘“ Kredites. Aber häufig doch nur scheinbar; denn zeitweise, 
namentlich bis ins ausgehende 17. Jh., bestehen mannigfache Beziehungen auch zwischen diesen 
Verschuldungsanlässen und den Kosten der Staatsbildung. Wie im 15. Jh. die Tjoste, Turniere, 
und Fasanenbankette, Jagden und Feste auf dem Hofe von Burgund „dem nordischen Gegenstück 
italienischer Renaissancehöfe‘‘, die juwelenschimmernden Geschenke und die an Künstler und 
Gelehrte ausgesetzten Pensionen der burgundischen Herzöge-Grafen auch dem politischen 
Zwecke dienen: durch Führung eines königlichen Hofhaltes und Entfaltung königlichen Glanzes 
die Abschüttelung französischer und deutscher Lehenshoheit und die Begründung eines souveränen 
Staates vorzubereiten, so ist noch im 17. Jh, die Frage zulässig, ob die politischen Voraussetzungen 
des absoluten Königtums in Frankreich schon mit den Siegen Mazarins über die Fronde gegeben 
sind, oder erst, nachdem der Glanz und die Anziehungskraft des Hofes Ludwig XIV. trotzigen 
Landadel in gefügigen Hof-, Beamten- und Militäradel umgebildet haben.
	        

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Geschichte Des Öffentliche Kredites. Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1927.
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