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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Allgemeines
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

dem Schiffe gewährleiftet. Darum verlangen die Banken faft 
mmer „Bordionoffemente“, wenn Zahlung gegen Dokumente 
zu gefdhehen hat. 
Man untericheidet „Order-Konnofjfemente“ von 
„Refta-Konnoffementen“. Beide Können dur Inne 
dofjament übertragen werden. Das Ordberkonn offement 
bedarf nur des Blankoindofjements, &3 genügt, daß der im 
Konnoffement genannte Berlader das KXonnoffement -indoffiert, 
Das Dokument fann dann al8 Wertpapier durch verfchtedene 
Käufer und VBertäufer gehandelt werden, ohne daß der jeweilig 
nächte Inhaber durch neues Siro eine KReihe weiterer Indoffe- 
mente beginnt oder fortjegt. Rektakfonnofjfemente (auch 
NamensSkonnoffemente), alfo Konnoffemente, in denen der 
Empfänger namentlich angegeben ijt, find ebenfalz durch 
Yndoffement übertragbar, nicht aber genügt hier das Blanko- 
indoffement. Der leßte Inhaber dez Konnofjjemente8, der die 
Auslieferung der Ware beanfprucht, mug fich al8 folcher durch 
die ununterbrochene Keihe der Sndoffernente bi8 zur Neber- 
iragung auf ihn felbit ausmweifen fönnen. Konnofjffement8: 
fLopien haben die Bedeutung einer dureh Unterichrift beglau- 
biaten Xbfchrift. 
Urfprungsbezeichnung. 
€ find verfdhiedentlidh von deutfhen Firmen bei der Aus: 
juhr ihrer Waren die in dem fremden Lande für die Einfuh: 
3zültigen VorfehHriften über Warenbezeidhnung, Angabe des Her: 
funftöfandes und dergleichen nicht Gerücfichtigt worden. In3: 
befondere wurde beobachtet, daß die Waren und die Herkunfts: 
bezeichnung auf getrennten Beklebezetteln vermerkt waren, fo 
daß berfchiedene Maren beidlagnahmt wurden. Sine möglichtt 
zenaue Beachtung der Handelsbor[hriften der fremden Länder 
?richeint daher angezeigt. 
Waren, die an fi felbit oder auf ihrer Mufnrachung oder 
‚Yrer äußeren Verpackung irgenbivelcdhe Warenzeichen (Marken), 
Namen, Auffchriften oder fonitige Zeichen tragen, die unmittel: 
bar oder mittelbar falihe Angaben über Urfprung, Sattuna, 
Urt oder DHarakteriftifche Eigenfdhaften diefer Waren barftellen, 
unterliegen bei ihrer Einfuhr oder Nu8fuhr der BefOkagnahme 
zum 3Zmwede der Befeitigung der unridhtigen Angaben auf 
Srund des Madrider Abkommens zur Unterdbrüdung falfher 
Herkunftsbezeichnungen. Diefes Abkommen umfakht folgende 
Staatemw: Brafilien, Cuba, Danzig, Deutfhes Reich, Frankreich 
‚mit Algier und Kolonien), Großbritannien, Lettland, Libanon. 
Syrien, Marokko (mit Ausnahme der Tbanijden Zone), Neus 
eeland, Portugal (mit Mzoren und Madeira), Schweiz, Spanien, 
Yichechoflowafei. Funia. 
Deflarierung von Erbortgütern. 
(Ausländifche ZoNlabfertiqung.) 
Um Beanftandungen feitens der augländijhen ZoNämter zu 
vermeiden, empfiehlt e8 fih, auf den Begleitpapieren der Sen- 
dungen Nummer und Warenbezeidhnung des in Hrage Tommen- 
den ausländifjdhen Zolltarif$ anzugeben. Nähere Auskunft 
darüber erteilen die Sefhäft8ftellen der Handelztlammern. 
Nach $ 65 der E.B.D. und Artikel 15 der internationalen 
UYebereinfommen8 über den Cifenbahnfracdtverfehr find bie 
3oll-, Steuer und Polizeivorfchriften, folange ein Gurt Unter: 
wegS ft, von der Eifenbahn zu erfüllen. 
Von der Reichsbahn wird darüber lage geführt, daß die 
Sifenbahnzoldeklaranten bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
infojfern auf Schwierigfeiten itießen, als die Angaben in den 
Srachtbriefen und WarenerMärungen nicht immer ausreichten, 
um Die richtigite BVerzolung zu erwirken. 
Um die dadurch entjtehenden Höheren Bollfoften zu ver: 
ineiden, ift eS erforderlich, daß der Gifenbahnzolldellarant durch 
möglichjt eingehende und zwedmäßige Angaben über die Ari 
des Gutes in die Lage gefebt wird, eine zutreffende Verzollung 
herbeizuführen. Zmwedmäßig hierfür wäre e8 insbefondere, 
wenn der. Verfender dem Gifenbahnzolldekkaranten durch ein 
Schreiben an die OGitterabfertigung des Srenzbahnhofes die 
nötigen Angaben machte, Die Hauptverwaltung der Deutfchen 
KeichSbahn-Sefellfchaft hat die NKeichsbahndirektionen ange: 
miefen, diefer Angelegenheit ihre befondere Aufmerkfamteit zu: 
uvenden. . 
€ dürfte jedoch zu empfehlen jein, bei nicht genauer Kennt. 
ni$ der notwendigen Angaben diefe Durch die Srenzfpebiteure, 
die über alles Notwendige befonder8 gut orientiert find, vor- 
nebmen zıut lafen. 
Sur den Abfjender befteht aber auch auf Grund des Ar- 
telsS 10,5 in Verbindung mit Art. 6,1' des Int. Neberein- 
'ommens die Möglichkeit, dem ausländifchen Empfänger Die 
yerfönkiche Betreibung der Zolloechandlung der Sendung am 
Beftimmungsort zu fichern, wenn fich dort eine zujtändige Zoll: 
telle befindet, Dem am Orte einer HZollitelle wohnenden 
Empfänger wird im den meiften Fällen daran gelegen fein, fen! 
Recht auszuüben, am Bejftimmungsort der Sendung ihre zoll 
ımtliche Abfertigung felbfit zu beforgen. il der AWofender 
)jem Empfänger des Gutes dies Recht unbedingt Zuteil werden 
afjen, {0 bedarf e3 einer VBorfhrift im Frachtbrief in Der 
Zpalte: „Srflärung wegen der etwaigen zoll- und jteueramt- 
ichenm oder polizeilichen Behandlung pp.“. Die VBorfcdhrift hat 
ut lauten: „Zur Zollabfertigung in... . (Name der Beftim- 
NungSjtation) durch den Empfänger“. Gine folcdhe Vorfchrift 
nuß die Sifenbahn, vorausgejebt, daß fichH auf der Beftimmungs: 
tatiom eine zufjtändige ZoWitelle befindet, beachten und dem 
Empfänger das Gut am Bejtimmungsort zur Berfügung jtellen, 
$Hibt der AMofjender die Frachtbriefvorfchrift nicht, 10 befteht für 
die Cifenbahn, aucdH wenn fich auf der ausSländifchen Bejtim: 
mungSjtation eine zujtändige Zollitelle befindet, kein Zwang, 
die Verzollung der Sendung am DBeftimmungsort durch den 
Empfänger zu beranlaffen; fie tann vielmehr nach ihrer Wahl 
te zollamiLiche Abfertigung auch auf der SGrenzitation. durch 
hre eigenen Organe beforgen Iajfen. &€3 wird NnoCH ausdrück 
iQ darauf Dingewiefen, daß nur in Die Zollpapiere eing.tragene 
in einer 3olabfertigunasitelle die Eijenbahn nicht 
jerbinden. 
Befindet fih auf der infändifchen DBeftimmungsftation kein 
3ollamt, ift aber gemäß einer Verabredung ves Empfängers 
die Möglichkeit der Verzolung des Gutes auf der Bejtimmungs. 
itation durch herbeorderte Zollbeamte gegeben, vorüber der Ab: 
‚ender von dem Empfänger in Kenntnis gejeßt werden muß, 
/o hat die Frachtbriefvorfchrift au Tauten: „Zur 3oIl: 
ıbfertigung in..... (Name der VBeitimmungsijtation). 
Stledigungsamt..... (Name des Aonamt)“. . 
Markierung und Signierung don Erportaütern. 
Die Markierung fol aus möglichft einfachen Zeichen 
beftehen. Buchftaben, die leicht berwechfelt werden Können, find 
iu vermeiden, Ein Buchitabe allein ift nie in Anivendung Zu 
ringen. Zeichen, Nummern und Beitimmungsort müfen deut- 
ic mit unverwifhbarer Farbe und bei Kiften auf beiden 
Stirnfeiten, mit mindeftenz 5 Zentimeter hohen Buchjtaben ge- 
Hrieben fein. Bei {chon einmal gebraudten Berbacungs- 
Jefäßen find frühere Markierungen vollitändig zu entfernen. 
Bei jenen Gütern, bei denen die geiwöhnkiche Markierung nicht 
zut durchführbar ift, 3. B. bei Hols, Eijen in Stangen ufw., 
ind Sarbenbezeidnungen anzuwenden und bei Ma- 
DHinenteilen u. dal. Täfelden mit Draht zu Gefeftigen, auf 
veldhen die Markierung erfichtlich ift. 
€3 wird darüber geflagt, daß die Frachtjtückle von den 
Sntereffenten vielfach mit übermäßig hohen Zahlen, 3. B. 
‚6. S. 345 759“, bezeichnet würden, ohne daß ein befonderer 
Srund hierfür zu fehen ift. Hierdurch wird die Abfertigung 
zanz unnötig erfchmwert, da jede Stelle, an der das Frachtititck 
durchläuft, durch daZ Entziffern und das Ausfchreiben, folcher 
xeljtelligen Zahlen in den Büchern, Rolltarten ufmw, aufgehalten 
vird und derartige Zahlen erfahrungsgemäß Teichter zu Ver- 
vechjelungen führen al8 Meinere Bahlen. Müifen bielftellige 
3ahlen undedingt angewendet werden, To find fie zwedmäßig 
un Gruppen von drei Ziffern zufammenzajaffen, alfo 3. B. nicht 
344547, jondern 344 547 zu fignieren. 
NIS weiterer Yebelftand, namentlich im Ausfuhrverkehr mit 
leberfee, wird beklagt, daß au die Marken, mit denen die 
Frachtftüce figniert werden, oft fo kompliziert find, daß fie 
US eine unangebrachte Erfhwerung der Erpedition ANzuU- 
prechen find, Die verfchiedenen Vierede, Sechsede, Achteck, 
Zternmarfen. uf. mit verfhiedenen Buchstaben innerhalb und 
ırgerhalb der Marke, teilweife noch unter Verwendung von 
Aontermarlen oder Konternummern heben den eigentlichen 
Marfen und Nummern find ein großes Hindernis für eine 
zlatte, (Onelle und fehlerfreie Aofertiqung. 
Die Markierung der einzelnen Kolis mit dem Brutto: 
jewicht ift im zahlreichen füdameritanijcdhen Staaten {trikte Bor- 
cOHrift. € ft bei Außerachtlafjung diefer DBeftimmung im 
SmpfangsShafen mit erheblichen Bollitrafen zu rechnen. Die 
Recbereien weifen jebe Ladung, da fie mit der Nonahme Dder-
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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