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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Hieraus die ftatiftifjche Nımmer noch nicht beitimmen, fo ij 
außerdem der Stoff, aus dem die Ware hergeitellt ijt, Die 
Hirt der Bearbeitung und der Berwendungszivec zu De- 
zeichnen. 
Spalte 5: 
Kann der Ausfteller diefe Spalte nidht ausfüllen, fo Ne- 
iOteht die3 durch das ftatijtifche KReicdhZamt. 
Zpalte 6: 
Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpacten Waren i{{t 
das RNeingewicht anzugeben. Wenn in den einzelnen Brie- 
jen oder Packjtücen nur eine Warengattung enthalten ift, 
genitgt die Angabe 5e3 Kohgewichts und der VBerpadungsS- 
art. Bei Külfigkeiten wird die unmittelbare Umfohliehung 
zum KReingewichte gerechnet... Verdichtete Safe, Hüffige, 
tierifche und pflanzlidhe Fette, fette DYele und Mineralöle 
jind mit ihrem Eigengewidhte — jonach ohne das Gewicht 
ber Umichliekßung oder der zur Beförderung dienenden 
Behältniffe, anzumelden. 
Bei bverfchiedenartigen Pacjtücen und verfOhiedenen 
Sütern it daS Roh- und Reingewicht getrennt anzugeben, 
meil bei der Berzolung die Tara prozentual auf das Rein- 
gewicht verteilt wird. 
Spalte 7: 
Die nach anderen Makßitäben al3 nach Gewicht anzumelden- 
den Waren jind nach beiden Maßitäben zu bezeichnen, Die 
neben dem Gewicht nach anderen Makjtäben anzumelden- 
Sen Maren And nach beiden Makitäben anzugeben. 
Zpalte 8: 
AS Lieferungsort ift 3. B. Berlin zu nennen, wenn „ab 
Berlin“, Hamburg, wenn „frei Hamburg“, Antwerpen, wenn 
„frei Antwerpen“ geliefert wird. Soweit die Angabe Des 
Sakturenmwerte8 nicht möglich ijt, ift Die Ausitelerin gehaf- 
fen, den Grenzwert (Spalte 12) anzugeben. 
Spalte 9: 
Die Fracht-, Verficherungs- und fonftigen Koften vom Lie- 
ferungSort bis zur deutfhen Grenze brauchen in der Spalte 
9 bes AusfuhranmeldejcheincZ nur ihägungsSweije angege- 
ben zu merden. Liegt der Lieferungsort an Der Ddeutfchen 
Grenze, Io erübrigt Jich die Angabe überhaupt. Bei der 
Ausfuhr von Waren mit der Poft ijt die AusShülung der 
Spalte 9 gleichfalls nicht erforderlich. 
Die Fracht, Berficherungs- und fonjtigen Koften vom 
RieferungZort bi3 zur Deutfchen Grenze find vom Ubfenbder 
einzutragen, fonady vom Spediteur, wenn er den Srachtver- 
trag fließt. Zu den fonfjtigen Koften gehören die Spebdi: 
tion8- und Lagerkojten. Srfolgt die Lieferung frei bi3 zu 
einem ausländijgen Plage, fo find die Fracht-,. Verfiche- 
rung8- und fonjtigen Koften von der Grenze bis zum Lie- 
ferungsort in der Weife zu berechnen, daß von den Gefamt- 
loften diefer Art die Koften vom infändifchen Berfendungs- 
orte bi8 zur Grenze abgezogen werden. 
Zpalte 11: 
Für das Zahlungsziel (Spalte 11a) genligt ungefähre An- 
abe. Die Angabe des Zahlungsortes (Spalte 11c) kann 
unterbleiben. . Bei ungenügender Angabe der Zahlungs- 
bedingungen dürfen bie ftatijtifjdHe Scheine nicht heanftan- 
det werden, da Das jtatiftifche Meichsamt auf diefe Annaben 
feinen befonderen Wert keat. 
Spalte 12: 
Die Eintragung des Grenzwertes kommt, mie fih au der 
Zpaltenüberficht ergibt, nur danı in Frage, wenn Der alt= 
turenmwert nicht angegeben werden kann. 
Der Berechnung vde8 Grenzwerte8 ijt der Prei3 3zU- 
zrunde zu legen, der für Waren gleicher Art und Befchaffen- 
yeit im Beftimmungslande zulegt erzielt morden ijft. Bon 
Siefem Preije find die Fracht-, VerfidherungsS- und fonftigen 
Aoften von der deutfehen Grenze bis zum Empfangsort im 
Musland fowie die für den Verkauf dafelbit anzunehmen- 
den Koften und der etwa entrichtete au3ländifjhe Zoll in 
Nozug zu bringen. Fit die Ermittlung des Grenziwertes 
zuf diefle Weije nicht möglich, fo ter auZ dem Marktpreis 
am Verfendungsorte zuzüglich der Zracht-, VBerficherungs- 
m fomnftigen KXoften bi8 zur deutichen Grenze. zu be- 
rechnen, 
Kenn der Grenzwert (Spalte 12) angegeben ft, fo 
leiben Spalten 8, 9, 10 und 11 unausgefült. 
Y%irmen, benen die unmittelbare Wertanmeldung ihrer 
Auslandfendungen beim Statijtifhen ReichsSamt geftattet it, 
rauchen die für die Wertberecnung vorgefehenen Spalten 
der Anmeldejcheine überhaupt nicht auZzufülken. Sie haben 
aber in Spalte 12 der Scheine den Vermerk „Unmittelhare 
Rertanmeldung beim Statiftifdhen Reidhzamt“ aufzunehmen 
und außerdem in einem oben recht3 auf den Scheinen 
aufgedruckten Rechteck au fHwarzen Balken gemäß ihrer 
Bereinbarung mit dem Statiftifhen Reichsamt ein RKenn- 
wort nebit einer laufenden Kontrollnummer einzufeßen. 
Derartige Anmeldefcheine dürfen wegen FehlenzZ der Wert: 
angabe don den Güterabfertiaungen nicht beanftandet 
werben. 
Spalte: „Die Sendung ift...... U 
Die am Fuße dez Anmeldejcheine® verlangten Angaben, wie 
Name des Verkäufer®, (Lieferer8), des EmpfängerS und 
desjenigen, für deffen Kedhnung die Lieferung erfolgt if, 
fönnen unterlaffen merden. Dem Statiftifchen Heichsamt {ft 
jedoch die Ermächtigung erteilt, in befonderen Fällen die 
nachträcliche FSintraaqunag diefer Anaaben zıt verlangen, 
Interfchrift: 
Die Vollziehung der Anmeldefcheine braucht -nicht durch den 
Mofender felbit, fondern kann auch durch einen feiner Ange 
itellten. vorgenommen werden. 
Der Anmelbejchein it vom Ausiteller mit Ort und Tan 
der Ausfertigung fomwie mit Deutlichem AWbdruc feinen 
Yirma und außerdem mit feiner Unterfchrift 3U werfehen. 
Befißt er keinen Stempel, {o find Name und Wohnort mit 
befonder3 deutlicher Schrift einzutragen. ; 
Der Kirmenitempel allein genüat nicht. 
Statiftiiche Marke. 
Die Marke für die ftatiftifhe Sebühr tk unten in der Iin- 
ten Ede des Anmelvefcheine3 aufzukffeben. 
Die ftatiftifdhe Geblihr beträgt: 
1.bet Waren, die ganz oder teilmeife verpact find, Für 
je 500 Kilogramm 5 Pfennig, 
2.hei Maren, die unverpadt find, für je 1000 Kilo- 
gramm 5 Pfennig, 
3.bei Kohlen, Kof8, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, 
Erzen, Steinen, Salz, Koheifen, Zement, DüngungS- 
mitteln, Nodhftoffen zum Verfpinnen und Den an- 
deren im ftattfjtifhen Warenverzeichnifje benannten 
Maffengütern in Wagenladungen, Schifjen oder 
Ziöffen, verpadt oder undverpackt, Für je 10000 Rilo- 
gramm 10 Pfennig, 
4.hei Pferden, Mauktieren, Efjeln, Nindvieh, Schwei- 
nen, Schafen und Ziegen für je 5 Stücd 5 Pfennig. 
Bon anderen, nicht in UmfeHließungen verwahrten 
(ebenden Tieren wird eine Geblihr nicht erhoben. 
Für Bruchteile der Mengeneinheiten fommt Die volle 
Sebühr in Anrechnung.
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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