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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Seite 63: Meqypten. 
Arfprungsbezeichnung: 
Die Yorfehriften find zu reichen. 
Seite 71: Brafßilien. 
Urfprungsbezeichnung: 
Die Einfuhr von Waren und Erzeugnifjen jeder Art mit 
falfhen Herkunftsangaben i{{jt verboten. Die Einfuhr jol- 
er Waren wird mit einer Strafe in Höhe von 50 Prozent 
des WarenmwerteZ geahndet; außerdem unterliegen die be- 
treffenden Waren der Befchlagnahme, Ferner {it die Sin- 
{uhr ausländifcher Srzeugniffe unterfagt, die mit ganz oder 
teiltweife in portugiefijdher Sprache bedructen oder befchrie- 
benen Stiketten verfehen find, eS fer denn, daß diefe Waren 
aus Portugal kommen vder daß die Stiletten Für brafilia- 
nifiche Nabhriten heraeitellt moarden find. 
Seite 57: Türfkei. 
Die bisherigen Vorfchriften unter Uribrungszeitaniffe Wer- 
den Dıtrch folgende erfeßt: 
UrfprungsSzeugniffe: 
Zoll dem Empfänger eine Zolbeqünftiqung zuaute kommen, 
jo muß den Waren ein Urfprungszeugnis beigefligt werden. 
Diefes Urfprungszeugnis muß von der Handelsfamınıecr be- 
Aalaubigt und von einem türkifhen Konfulat vifiert fein, 
auch von einen Örtlich unzuftändigen. € find vorgedruckte 
HZormulare zu verwenden. Auf die Ausfülung der Zeug- 
nifje ift die arößte Sorgfalt zu vermenden, da andernfalls 
die Gefahr befteht, daß unvollitändige oder unrichtig Aaus- 
gefüllte Zeuaniffe zuriücgemwiefen werden, Befonder3 fora- 
jältig find die Rubrifen über Brutto- und WMettogewicht 
auszufüllen, aenaue. Angaben über Zeichen und Nummer 
der Gepäcktücke zu machen und die Bezeichnung der Mar- 
Herunag der einzelnen Rolli einzufeßBen. Sie find in Deut: 
Icher umd franzöfiicher Sprache auszufüllen 
Sn allen Urfbrungszeugniffen i{t der Wert der Sen- 
dung in Reichsmark anzugeben und zwar in der Spalte 
„Inhalt“, Anftelle der Wertangabe im Urfprungszeugnis 
ann aber auch demfelben eine durch die SHudufirie- und 
Handelsfammer beglaubigte Hechnung über die einzelnen 
Sendungen beigefligt werden. Diefe Rechnuna it Mir Die 
Mitten de8 Amyfulat8 beitiumt. 
Die tüirkifdhen Zokdirektionen Haben Anweifung erhal- 
fen, die Beibringung der Urfprungszeugnijffe nur in einer 
Ausfertigung zu verlangen. Das Konfulat in Samburg 
jordert die Vorlage einer AWbfchrift, die für die Akten Des 
onjulats beftimmt i{ft. Diefe AbfOhrift braucht nicht von 
ner Xndultirie- und Handelatammer bealaubiat zu fein 
Yür Poftfendungen im Werte von meniger als 50 Ltg. 
ft ein Urfprungszeugnis nicht erforderlich. Yerner brauchen 
Boftpatfete nicht von einem Urfprungszenugnis begleitet zu 
jein, wen €e8 fid um Sendungen handelt, die nicht den 
Sharalkter einer Handelsmware haben oder wenn der Zoll 
für die beireffende Ware den Betrag von 2500 Bialter nicht 
überfteigt und wenn für die Ware nicht die Verzoklung 
nach dem Minimaltarif verlangt wird, jomweit cS fi 
um Ware handelt, welche aus einem Vertragsitaat ftammt, 
S8 ift fomit die Beibringung eines Urfprungszeuaniffes 
nur Daun empfehlenswert, wenn die Zowermäßigung, Die 
durch die Ausftellung eines Urfibrunazieuaniffes entiteben- 
hen @piten überiteiat. 
Gehen Pakete, die Urfprungsnifje haben mülffen, ohne 
'olche ein, fo müfen die Empfänger einen Betrag von 15 
bi3 100 türkijchen Pfund bis zur nachträglichen DYerchafıung 
de3 Zeugniffes hinterlegen, menn fie die Vakete in Embfana 
nehmen wollen. 
Seite 95: Merito, 
Konfulatsfakturen: 
Der Abfag „am Fuße den equivahuten Wert... am Fuße 
in 3Badlen und Buchjftaben“, 
einzufjegen ift Dafiüir folgendes: 
Der Gegenwert der einzelnen Rartiewaren und der Ge- 
amtwert der Faltura darf nur In Goldmark oder U.S.YA.= 
Dollar deflariert werden. 
Seite 113: Venezuela. 
Softbafete: 
Der 3. und 4. Abfag ft zu Hreichen, da diefe Einfhränkmgen 
fortaefalfen find. 
Seite 108: Sierra-Leone. 
DMpflichtige Briefe: . 5 
Neuerdings find auch Wertbriefe mit zolvilichtigem Snhalt 
taelaffen. 
Taf 
ıren für Webftoffwaren: 
Webftofftwaren in Längen von nicht weniger al8 36” müffen 
jefaltet werden und jedes Stück muß die Yard- und Zoll- 
unzahl tragen, Bei der Verzolung muß außer Sewicht in 
‚08. und Wert ebenfalls die Anzahl der Nuadratnarda an- 
jegeben werben. 
Bisher ft die Anzahl der Quabratyards8 fehr oft von 
den Erporteuren in ihren Vakturen nicht angegeben Wor- 
den, Die Zollbehörde in Hreetown Hat ununınehr mitge- 
teilt, daß Hinfitig Die Strafvorfchriften bei Nehlen ver 
Angabe der SquarehardS bei der Einfuhr von Webitoff- 
Waren ftrena durchaefithrt merden Inken 
Betr. Zollinbaltserfärungen. 
Den Poftpaleten, die im Durchgang durch Belgien befördert 
yerden, mußte außer den ZolinHaltserklärungen für das Be- 
timmungsland Hoch eine folche für die belgifhe Zowverwaltung 
jeigefüigt werden, waz von den Auslieferern alZ eine uner- 
pünfchte Mehrarbeit empfunden wurde. Die Bemühungen des 
Reich Spoftntinifteriums um Wegfall diefer AoinhaltserHärungen 
aber. Erfolg gehabt. 
Zu den VorfehHriften: ZollinhaltserHNärungen find folgende 
Streichungen vorzunehmen: 
3. 68: MAuftratien:; bei Leitung über Belgien 2, fonft 
3. 70: Bolivien: bein Leitweg über Belgien 5 
5. 74: Chile: über Belgien 3 
“, 76: China: Belgien. 
„ 79: Ecuador: über Belgien 4 
82; Suatema a‘ bei der Leitung über Belgien 2 
84: Donduraz Republik: bei Leitung über Belgien 2, fonft 
‚ 85; Britifh-Oftindien: bei Leitung über Belgien 3 
‚87: Yapan: über Belgien 2, Jonit 
. 88: Tanada: bei Leitung über Belgien 2 
. 93: dZiberia: bei Leitung über Belgien 3 
. 97: Yicaragua:; über Belgien 3 
‚98: Nigeria: bei Leitung über Belgien 2 
99: Yaältina: bei Leitung über Belgien 3 
„106: SI Salvador: (über Belgien 3) 
3. 107: Stam: über Belgien 2 
5 109: Ziüdalirifaniiche Union: (über Belaien N. 
Seite 28: Grokbrifannien, 
Begleitpapiere zu Poftfendungen: . 
Qu itreichen it: bei Leitung über Belgien 2. 
Seite 81: Goldfülte. 
Seite 91: Kuba. 
 onfulatsfakturen: 
Sm zweiten AWbfaß legte Zeile find die Worte „ober ena- 
ifcher“ zu itreichen. 
ee A De 
Bu fireichen ift: bei Leitung über Niederlande 
zine, über Belgien zwei; an diefe Stelle Hit 3 TeDen To 
Zeitung über Belaien und Cnaland zmei + bei
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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