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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
1762969653
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-142432
Document type:
Monograph
Title:
Banking standards under the federal reserve system
Place of publication:
Chicago
Publisher:
A. W. Shaw Company
Year of publication:
1928
Scope:
xxxviii, 420 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part II. Norms and trends in individual series for all Member Banks, by districts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS ANWENDUNGSGEBIET 83 
Gebiet; die vorübergehende Beschäftigung des Personals ausländischer 
Binnenfahrzeuge oder Seeschiffe auf deutschem Gebiet. Dienstleistungen 
schulpflichtiger Kinder in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bleiben 
versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf bestimmte 
Jahreszeiten und höchstens acht Wochen beschränkt zu sein pflegen. 
Nebenberufliche Tätigkeit 
Als nebenberuflich gilt jede Tätigkeit, welche nur einen unbedeutenden 
Verdienst abwirft, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewöhnlich von Lohn- 
arbeitern verrichtet wird oder nicht. Eine Beschäftigung, die sich über 
mehr als ein Drittel der normalen Arbeitszeit ausdehnt und einen Entgelt 
von mehr als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns einbringt. kann nicht 
als nebenberuflich betrachtet werden. . 
Eine Nebenbeschäftigung, die während des Bestehens eines regelmässigen 
Arbeitsvertrags ausgeübt wird, begründet nicht die Versicherungspflicht, 
selbst wenn der Hauptvertrag im Hinblick auf die Natur der ın Frage 
kommenden. Beschäftigung die Befreiung von der Versicherung bedingt. 
Arbeiter, die im Krankheitsfalle bereits versorgt sind 
Von der Pflichtversicherung sind auch befreit Personen, die im Hin- 
blick auf ihre Berufstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben, die den 
Leistungen der Krankenkassen gleichwertig sind. Diese Vorschrift trifft 
zu auf die Beamten, Ärzte, Zahnärzte und Angestellte im Dienste des 
Reichs, der deutschen. Reichsbahn-Gesellschaft, eines Landes, eines Gemein- 
deverbandes, einer Gemeinde, eines Versicherungsträgers oder einer andern 
öffentlichen Körperschaft. Die gleiche Vorschrift gilt für Personen im Dienste 
der oben aufgeführten Arbeitgeber, sei es, dass sie lebenslänglich oder 
unwiderruflich kraft Landesgesetzes angestellt sind oder Anspruch ‘auf 
Ruhegehalt haben ($8 169, 170). Das Lehrpersonal, die Ärzte und die 
Zahnärzte im Dienste von Privatanstalten, denen mit den Krankenkassen- 
leistungen gleichwertige Leistungen gewährleistet sind, können auf Antrag 
ihrer Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Pflichtversicherung befreit 
werden ($ 171). 
Arbeiter, die im Hinblick auf die Art ihrer Beschäftigung befreit sind 
Die Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf 
Personen, die nur zu ihrer wissenschaftlichen Berufsausbildung gegen. Ent- 
gelt beschäftigt sind und auf Personen, die sich insbesondere aus religiösen. 
Oder sittlichen Beweggründen der Krankenpflege, dem Unterricht oder 
andern gemeinnützigen Tätigkeiten widmen und nur freien Unterhalt oder 
ein geringes, lediglich zur Befriedigung der unmittelbaren Lebensbedürf- 
nisse ausreichendes Entgelt beziehen ($ 172). 
Die im Betrieb ihrer Eltern beschäftigten Lehrlinge aller Art sowie 
Arbeitslose, die vorübergehend in Arbeiterkolonien oder in ähnlichen 
Wohltätigkeitsanstalten beschäftigt werden, werden auf Antrag ihrer 
Arbeitgeber von der Versicherungspflicht: befreit ($ 174). 
Endlich werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit 
Personen, die eine Invalidenrente beziehen oder deren Erwerbsfähigkeit 
dauernd mindestens um 66 ?/, v. H. beschränkt ist, sofern der vorläufig 
unterstützungspflichtige Fürsorgeträger zustimmt. Wer die Kassenleistun- 
gen bis zur Erschöpfung der Höchstdauer bezogen hat, ist für die weitere 
Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der notwendigen Heilbehandlung 
ahenfalls von der Versicherung befreit ($ 173). 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG i 
Weiterversicherung 
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann, 
solange er sich im Inland aufhält, in seiner Klasse oder Lohnstufe die Ver- 
sicherung fortsetzen. Dies allerdings nur dann. wenn er bei einer Kranken-
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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