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Das landwirtschaftliche Notprogramm

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Bibliographic data

fullscreen: Das landwirtschaftliche Notprogramm

Monograph

Identifikator:
1762988461
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-159800
Document type:
Monograph
Title:
Das landwirtschaftliche Notprogramm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutscher Schriftenverlag G. m. b. H.
Year of publication:
1928
Scope:
37 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetz über Änderung des Zolltarifgesetzes. Vom 30. März 1928
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das landwirtschaftliche Notprogramm
  • Title page
  • Contents
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 vom 31. März 1928
  • Gesetz betr. die Tätigkeit eines Reichstagsausschusses bei Durchführung des landwirtschaftlichen Notprogramms vom 31. März 1928
  • Gesetz über die zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch. Vom 30. März 1928
  • Gesetz über Änderung des Zolltarifgesetzes. Vom 30. März 1928
  • Zweites Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Vom 31. März 1928

Full text

64. 
884. 
Lebende Schweine, Fleisch- und Fleischwaren, für die 
Einfuhrscheine erteilt werden. 
Einfuhrscheine werden ferner auf Antrag des Warenführers, Waren— 
versenders oder Niederlegers erteilt bei der Ausfuhr von lebenden 
Schweinen, Schweinefleisch der Tarifnr. 108, frisch, gefroren oder einfach zu— 
bereitet, sowie bei der Ausfuhr von Schweineschinken in luftdicht ver— 
schlossenen Behältnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, wenn das 
Reingewicht jeder dem gleichen Wertbestimmungssatze (8 17) unterliegenden 
Ware mindestens 1 d2 beträgt und die Ausfuhr nicht zu Lasten des Repa— 
cationskontos erfolgt. 
2. Im 8 11 Abs. 1 Nr. 1 ist statt „88 1 und 2* zu setzen: „88 1,2 
und 8a“. 
3.8 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
UÜber die Mengen, die mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhr— 
scheinen ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle (8 11) 
eine Anmeldung nach Muster A in zwei Stücken zu übergeben. Auf der 
ersten Seite der Anmeldung ist die Zahl der beantragten Einfuhrscheine 
owie die auf jeden Schein entfallende Menge, deren Reingewicht bei den 
angemeldeten Fruchtarten (88 1 und 2) nicht weniger als 5 de, bei den 
Waren des 8 8a nicht weniger als 1d42 betragen darf, anzugeben und dabei 
von dem Anmelder die Versicherung abzugeben, daß die angemeldeten 
Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebietes stammen, oder daß die 
angemeldeten Müllerei- oder Mälzereierzeugnisse von dem Anmelder selbst 
im freien Verkehre des Zollgebiets hergestellt worden sind, und bei Waren 
des 8 8a außerdem, daß die Ausfuhr nicht zu Lasten des Reparationskontos 
erfolgt. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist die zur Ausfuhr an— 
gemeldete Ware zur amtlichen Prüfung vorzuführen. In den Anmeldungen 
ist das Rohgewicht der einzelnen Packstücke und für den Fall, daß die Ver— 
sendung in unverpacktem Zustand erfolgt, das Reingewicht der Menge, bei 
Schweinen das Lebendgewicht, bei Müllerei- und Mälzereierzeugnissen auch 
die handelsübliche Benennung des Erzeugnisses anzugeben. Bei Roggen— 
und Weizenmehl greift außerdem die Bestimmung im 85 Abs. 3 Platz. 
4. Im 8 17 erhalten Abs. 1 und 2 folgende Fassung: 
Der Wertbestimmung des Einfuhrscheins ist zugrunde zu legen: 
bei den im 8 1 bezeichneten Fruchtarten der niedrigste (allgemeine oder 
vertragsmäßige) Zollsatz der betreffenden Fruchtart, 
bei den im 8 8a bezeichneten Waren ein Wertbestimmungssatz, der für 
den Doppelzentner beträgt: 
bei lebenden Schweinen.. .16 Reichsmark 
Schweinefleisch der Tarifnr. 108, frisch, gefroren 
oder einfach zubereittee. 21 F 
Schweineschinken in luftdicht verschlossenen Be— 
hältnissen.. . . . ....27 F 
Bei der Ausfuhr von Gemengen verschiedener Fruchtarten (8 2) ist für 
die Wertbestimmung des Einfuhrscheins der mit dem niedrigsten Zolle be⸗ 
legte Bestandteil maßgebend, es sei denn, daß dieser nicht mehr als2 — 
des Gemenges beträgt; besteht das Gemenge aus mehr als zwei Fruchtarten, 
9
	        

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Das Landwirtschaftliche Notprogramm. Deutscher Schriftenverlag G. m. b. H., 1928.
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