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Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

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Bibliographic data

fullscreen: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

Monograph

Identifikator:
176805004X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-171838
Document type:
Monograph
Author:
Hanusch, Ferdinand http://d-nb.info/gnd/118701460
Fränkel, Richard http://d-nb.info/gnd/1146033133
Title:
Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923
Place of publication:
Wien
Publisher:
Arbeit u. Wirtschaft, Wiener Volksbuchh. in Komm.
Year of publication:
1923
Scope:
54 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Übersicht über die sozialpolitische Gesetzgebung in Österreich von 1919 bis 1923
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923
  • Title page
  • Referat des Abgeordneten Ferdinand Hanusch auf dem Zweiten österreichischen Gewerkschaftskongreß
  • Übersicht über die sozialpolitische Gesetzgebung in Österreich von 1919 bis 1923

Full text

und des Entgeltes (Naturalbezüge) werden durch den Ortsgebrauch 
bestimmt, wenn keine Vereinbarung besteht. Als Vereinbarung 
gelten auch Kollektiverträge, Sondervereinbarungen gelten nur 
insoweit, als sie für den Dienstnehmer günstiger sind. Für lang— 
jährige Dienstleistung werden einmalige Prämien im Ausmaß von 
25 bis 100 Prozent des Jahresbezuges geleistet. 
Kinderarbeit ist nur insoweit gestattet, als hiedurch die Er— 
füllung der Schulpflicht nicht beeinträchtigt wird. Bedauerlich ist 
die Anlehnung an das bürgerliche Gesetzbuch nach der Richtung, daß 
der vorzeitig austretende Dienstnehmer zum Wiedereintritt und 
Schadenersatz verhalten werden kann, wogegen der kontraktbrüchige 
Dienstgeber nur zum Schadenersatz verpflichtet ist. Bekanntlich 
wurde aus der Gewerbeordnung die Verpflichtung zum Wieder— 
eintritt gestrichen. In einzelnen Gesetzen kommt auch das Recht 
der Postensuche vor. Zur Schlichtung von Streitigkeiten sind be— 
sondere Schiedsgerichte vorgesehen, sonst sind hiefür die ordentlichen 
Gerichte zuständig. Eine Reihe dieser Bestimmungen kann durch 
Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Jeder 
Dienstnehmer muß mit einer Diensturkunde (Dienstkarte) versehen 
sein. 
Für das Burgenland wurden in Angleichung an die übrigen 
Länder zwar mit der Vollzugsanweisung vom 18. November 1918 
Maßnahmen betreffend die Arbeiterfürsorge, insbesondere zur Ver— 
hütung der Arbeitslosigkeit durch Errichtung einer Landesstelle für 
Landarbeiter getroffen. Dieser sowie den übrigen Landesstellen ist 
ein paritätisch zusammengesetzter Landarbeitsbeirat zur Seite ge— 
stellt worden. Es muß jedoch betont werden, daß weder diese 
Landesstellen mit ihren Beiräten noch die oben erwähnten Schieds— 
gerichte bisher eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet haben. 
Insbesondere krankt es in der wichtigen Einrichtung der Arbeits— 
vermittlung, die von den Landwirten nur deshalb wenig in An— 
spruch genommen wird, weil sie die vertragsmäßigen Löhne nicht 
bezahlen wollen. 
Mögen diese Gesetze nach manchen Richtungen auch ver— 
besserungsbedürftig sein, so bedeuten sie immerhin einen beträcht— 
lichen Fortschritt des Arbeiterrechtes. 
8. Heimarbeit. Ein Schmerzenskind der Gewerkschaften 
war bereits in Altösterreich die stark verbreitete Heimarbeit mit 
all ihren Auswüchsen und die Volksgesundheit gefährdenden Er— 
scheinungen. Wie schwer es war, die Verhältnisse zu erfassen, um 
zu einer Regelung zu gelangen, haben die ergebnislose Umfrage 
des Handelsministeriums bei den Handels- und Gewerbekammern 
im Jahre 1896 sowie der Umstand bewiesen, daß die Gewerbe— 
inspektoren volle zwei Jahre (1898 und 1899) zur Berichterstattung 
benötigten, die in einem dreibändigen Werke vom Handelsministe— 
zrum im Tahre 1900 Veröffentlichung gelandate. Dieses Werk 
2uUr
	        

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Die Wirtschaftliche Entwicklung Und Lage Der Elektrotechnik in Der Schweiz. Gedruckt bei J. Munz, 1906.
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