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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

260 ZWEITER TEIL 
Das Krankengeld wird nach dem Grundlohn berechnet. Als Grundlohn 
zilt der durchschnittliche Tagelohn, der durch die Satzung nach der verschie- 
denen. Lohnhöhe der Versicherten. abgestuft wird, ohne dass dabei jedoch 
zine durch Verwaltungsverordnung bestimmte Höchstziffer überschritten 
werden darf; diese Höchstziffer darf ihrerseits nicht über 12 Fr. für 
den Arbeitstag hinausgehen. 
Die Satzung kann auch statt des durchschnittlichen Tagelohns den 
wirklichen Tagesarbeitsverdienst der Versicherten bis 12 Fr. für den 
Tag als Grundlage dieser Berechnung nehmen. 
Für freiwillig Versicherte wird der Grundlohn durch die Satzung 
’esonders bestimmt (Art. 7). 
Eine Änderung des Grundlohns bleibt ohne Einfluss, wenn die Unterstüt- 
zung der Kasse bereits vorher in Anspruch genommen ist (Art. 18, Abs. 2). 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Das Krankengeld endet mit Ablauf der 26. Woche nach Beginn der 
Krankheit; wird es jedoch erst von einem späteren Tag an bezogen. dann 
antsprechend später. 
Wird wegen ein und derselben Krankheit der Bezug des Krankengeldes 
durch eine Zeit, in der nur Krankenhilfe gewährt wird, unterbrochen, so 
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs, jedoch höchstens 
bis zu 13 Wochen nicht angerechnet (Art. 8, Abs. 3). 
Ersatzleistungen 
An Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes kann die 
Kasse Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren. Wird die 
Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem 
Arbeitsverdienste Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, 
so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben 
Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Familien- 
angehörigen ausbezahlt werden (Art. 9, Abs. 1 u. 5). Die Kasse kann 
mit Zustimmung des Kranken in gewissen Fällen ihm den Beistand eines 
Krankenwärters oder eines Pflegers in seinem Hause gewähren. Für diesen 
Fall kann die Satzung die Kürzung des Krankengeldes um höchstens ein 
Viertel vorsehen (Art. 9, Abs. 3). 
Die Satzung kann bestimmen, dass Versicherte, die nach Eintritt des 
Versicherungsfalls ihren Aufenthalt im Inland aufgeben, durch eine ein- 
malige Zahlung abgefunden werden, deren Höhe nach den vom Zentral- 
zusschuss aufgestellten Richtlinien zu bestimmen ist (Art. 23). 
Kürzung des Krankengeldes 
Häufung der Rechte 
Auf Grund der Satzungsbestimmungen kann das Krankengeld gekürzt 
werden, wenn ein Versicherter gleichzeitig aus einer anderen Versicherung 
ein Geldleistung erhält. Die Kürzung erfolgt insoweit, als die gesamten 
Barleistungen, die der Versicherte erhält, den Durchschnittsbetrag seines 
täglichen Arbeitsverdienstes übersteigen. Zu diesem Behufe kann die 
Satzung die Mitglieder verpflichten, dem Vorstand, sofern sie Kranken- 
geld. beanspruchen, die Höhe der Bezüge mitzuteilen, welche sie zu gleicher 
Zeit aus einer anderen Versicherung erhalten. Die Bofragung des Ver- 
sicherten darüber, aus welcher Versicherung die Bezüge herrühren, ist 
aicht zulässig (Art. 11, Nr. 3). 
Ohronische Krankheiten 
Die Satzung kann die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf 
die Gesamtdauer von 13 Wochen beschränken, wenn der Versicherte aus 
einer Kasse binnen 12 Monaten bereits für 26 Wochen nacheinander oder 
insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen hat und 
im Laufe der nächsten 12 Monate ein neuer Versicherungsfall eintritt. 
der auf dieselbe Krankheit zurückzuführen ist (Art. 11. Nr. 2}.
	        

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Hours and Earnings of Men and Women in the Hosiery Industry. [Verlag nicht ermittelbar], 1930.
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