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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 579 
mit Hilfe von Marken erhoben. Beiträge, die nicht innerhalb der dafür 
bestimmten Zeit durch Einkleben von Marken entrichtet werden, sind wie 
die Steuerrückstände einzuziehen. 
Bezüglich Russlands wurde bereits oben angegeben, auf welche Weise 
die Zahlungen durch den Arbeitgeber bewirkt werden. 
In der Schweiz scheinen Sonderbestimmungen ausser im Kanton Basel- 
Stadt nicht vorhanden zu sein. Die Prämien sind von dem Versicherten 
an jedem monatlichen Zahltage bei der Kasse oder bei einer ihrer Zweig- 
stellen einzuzahlen. 
Vom Department der öffentlichen Gesundheitspflege oder von oberen 
Dienststellen erlassene vollstreckbare Entscheidungen, die sich auf die 
Prämienzehlung der der Pflichtversicherung unterworfenen Personen be- 
ziehen, sind im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Zwangsbetrei- 
bung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen der Gerichte gleichgestellt. 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen findet die Prämien- 
zahlung am Ende jedes Monats auf Anordnung der Versicherungsanstalt 
in der durch die Satzung der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vor- 
geschriebenen. Art und Weise statt. 
- Die Einzahlung ist bei der Kasse der Anstalt zu bewirken, aber der die 
Anstalt leitende Ausschuss kann die Prämie auch durch Vertreter der Kasse 
oder durch die Post einziehen lassen. 
Die Zahlungsanweisungen der Versicherungsanstalt werden als voll- 
streckbare Titel angesehen. Alle Aussenstände der Anstalt und seiner 
örtlichen Stellen werden im Wege des Verwaltungszwangsfahrens wie die 
Staatssteuern eingezogen ; ausserdem können diese Aussenstände durch 
die mit Vollmacht versehenen Organe des S. U. Z. O. R. eingezogen 
werden. 
In. der Tschechoslowakei schreibt das Gesetz für die Beitragserhebung 
kein bestimmtes Verfahren vor. 
Der Versicherungsbeitrag kann auf Grund eines vollstreckbaren Zah- 
langsbefehls im Wege gerichtlicher Pfändung eingetrieben werden. Der 
Zahlungsbefehl ist nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen, gerechnet vom 
Tage der Zustellung ab, vollstreckbar; die Versicherungsanstalt stellt die 
Urkunde her, indem sie bescheinigt, dass der Zahlungsbefehl vollstreck- 
ar ist. 
In Ungarn sind die Versicherungsbeiträge bei der Postsparkasse einzu- 
zahlen, Sie können wie gewöhnliche Steuern im Verwaltungszwangsver- 
fahren eingezogen werden. 
$ 2. — Die Vermögensanlage ; ; 
Vorbemerkungen 
Wie bei jeder anderen Einrichtung so prägt sich auch bei 
einer Kasse der Sozialversicherung ihre geldliche Betätigung 
in einem ständig sich verschiebenden Bilde von Verpflichtungen 
und Forderungen und in einer doppelten, praktisch ununter- 
brochenen Bewegung von Einnahmen und Ausgaben aus. Die 
Kunst einer guten Geldwirtschaft besteht gerade darin, nach 
einer genauen Prüfung der Schuldenreihe, der Einbringlichkeit und 
Flüssigkeit der Aussenstände und des gegenwärtigen und zukünf- 
tigen Standes der verfügbaren Mittel diese verschiedenen Elemente 
miteinander in Beziehung zu setzen. Der Fonds, der die Aufgabe 
hat, das Gleichgewicht der Geldwirtschaft zu erhalten und etwaige 
Störungen auszugleichen, stellt den Betriebsfonds dar. Es ist klar,
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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