Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

676 VIERTER TEIL 
krankenkasse kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde 
unterbleiben, wo die Ortskrankenkasse nicht mindestens 1.000 Pflicht- 
mitglieder haben würde ($ 230). 
Die Errichtung einer beruflichen Kasse erfolgt entweder durch den 
Arbeitgeber (Betriebskrankenkasse) oder durch eine Innung (Innungs- 
krankenkasse). Eine Betriebskrankenkasse kann nur mit Zustimmung 
des Beurriebsrats errichtet werden ($ 245), eine Innungskrankenkasse nur 
nach Anhörung des Gesellenausschusses, der zuständigen Gemeindebehörde, 
der Handwerkskammer sowie der für die Beaufsichtigung der Innung zu- 
ständigen Behörde ($ 251, Abs. 2}. 
Ein Bauherr, der zeitweilig eine grössere Zahl von Arbeitern in einem 
vorübergehenden Baubetrieb beschäftigt, kann auf Anordnung des 
Oberversicherungsamts eine Betriebskrankenkasse errichten ($ 249, Äbhs, 1). 
Eine Betriebskrankenkasse oder eine Innungskrankenkasse kann nur 
errichtet werden, wenn 
‘, sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allge- 
meiner Ortskrankenkassen oder Landkrankenkassen nicht gefährdet ; 
dabei gilt eine Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung 
der Betriebs- oder Innungskrankenkasse mehr als 1000 Mivglieder 
behält ; 
ihre satzungsgemässen Leistungen denen der massgebenden Kranken- 
kasse mindestens gleichwertig sind und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist ($ 248, 251). 
Hierbei wird auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise 
verfahren, dass ein Antrag auf Genehmigung dem Versicherungsamt ein- 
gereicht wird. Dieses leitet ihn zwecks Herbeiführung einer Äusserung 
den in Betracht kommenden Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen 
zu und unterbreitet ihn mit gutachtlicher Äusserung dem Oberversiche- 
rungsamt, welches allein für die Erteilung der Genehmigung zuständig 
ist ($ 252, 253). 
Die Träger der Versicherung sind rechtsfähig (8 4). Sie sind öffentlich- 
rechtliche Körperschaften ohne Behördeneigenschaft. 
Die Geschäfte der Krankenkassen werden vom Vorstand und Ausschuss 
besorgt ($ 527). 
a) Der Ausschuss 
Der Ausschuss besteht bei den Ortskrankenkassen zu einem Drittel 
aus Vertretern der Arbeitgeber und zu zwei Dritteln aus Vertretern der 
Versicherten. Er darf nicht mehr als 90 Mitglieder zählen ($ 332). Bei 
den Innungskrankenkassen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer. die 
gleiche Vertreterzahl besitzen, wenn sie je die Hälfte der Beiträge zu tragen 
haben ($ 341), Der Ausschuss der Betriebskrankenkasse besteht aus 
dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und aus höchstens 50 Vertretern 
der Versicherten. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz. 
Er hat die Hälfte der Stimmen, die den. Versicherten nach der Satzung 
zustehen ($ 338). 
Bei den Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen wählen 
die volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen. Versicherten ihre Ver- 
breter je aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt getrennt unter Leitung des 
Vorstandes. Das Stimmrecht des einzelnen Arbeitgebers richtet sich nach 
der Zahl der von ihm beschäftigten Pflichtversicherten. Durch die Satzung 
kann dieses Recht eingeschränkt und eine Höchststimmenzahl festgesetzt 
werden. Eine derartige Bestimmung bedarf der Zustimmung des Ober- 
versicherungsamts ($ 333, 341). Bei den Betriebskrankenkassen wählen 
die volljährigen. Versicherten aus ihrer Mitte ihre Vertreter im Ausschuss. 
unter Leitung des Vorstandes ($ 339). 
Alle Fragen, welche vom Gesetz, von der Satzung oder der Dienstord. 
nung nicht dem Vorstand zugewiesen sind, werden vom Ausschuss behandelt 
Dem Ausschuss bleibt vorbehalten : 
1. Festsetzung des Voranschlages. 
2. Genehmigung der Jahresrechnune.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.