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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

690 VIERTER TEIL 
Mitgliederversammlung der vier örtlichen Unterstellen gewählt. Die 
Delegiertenversammlung hat die Vorstandsmitglieder zu wählen, über 
den Voranschlag zu beschliessen, den Jahresbericht zu genehmigen und 
Satzungsänderungen zu verfügen ($ 130—144 der Satzung vom 30, No- 
vember 1922). 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Direktorium 
des Memelgebietes bestellt wird und aus je 3 Vertretern der Arbeitgeber 
und der Arbeitnehmer. Diese werden von den Arbeitgeber- und Arbeit- 
nehmerdelegierten der Hauptversammlung in getrennter Wahl gewählt. 
Der Vorstand, dem Behördeneigenschaft zukommt, liegt die Geschäfts- 
führung der Landesversicherungsanstalt ob, soweit nicht die Zustän- 
digkeit der Hauptversammlung gegeben ist ($ 112—129 der Satzung). 
LUXEMBURG 
Versicherungsträger sind die Bezirks- und die Betriebskrankenkassen. 
Die Bezirkskrankenkassen werden durch Regierungsbeschluss für ört- 
liche Bezirke errichtet. Nach dem Gesetz soll am Hauptorte jedes Kantons, 
mit Ausnahme des Kantons Vianden eine solche Kasse bestehen. .Für 
den Kanton Esch ist indes die Errichtung von 4 Kassen vorgesehen 
(Art. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925). 
Die Betriebskrankenkassen werden von den Betriebsunternehmern er- 
richtet. Einen Antrag auf Errichtung einer solchen Kasse kann jeder Unter- 
nehmer stellen, der in einem oder mehreren Betrieben regelmässig 
mindestens 500 Personen beschäftigt (Art. 28). Der Antrag muss von der 
Regierung genehmigt werden. Sie fasst ihren Beschluss auf Vorschlag des 
obersten Kontrollorgans (Zentralausschuss), der seinerseits die beteiligten 
Bezirkskassen hören muss (Art. 28). 
Die Errichtung einer Betriebskrankenkasse ist nur zulässig, sofern 
dadurch der Bestand und die Leistungsfähigkeit der Bezirkskasse nicht 
gefährdet wird. Diese Voraussetzung gilt als gegeben, wenn die Bezirks- 
krankenkasse nach Errichtung der Betriebskrankenkasse noch mehr als 
500 Mitglieder behält. Ferner muss die Betriebskasse nach ihrer Satzung 
Leistungen gewähren, welche wenigstens denen der Bezirkskasse gleich- 
wertig sind. Endlich muss ihre dauernde Leistungsfähigkeit hinreichend 
gesichert sein (Art. 31). 
Die Regierung entscheidet nach Anhörung des Zentralausschusses darüber, 
ob die Leistungen einer Betriebskrankenkasse denjenigen der Bezirks- 
kasse gleichwertig sind. Hierbei wird die Gesamtheit der Leistungen und 
der Mitgliederkreis der Kasse berücksichtigt (Art. 38). 
Der Satzungsentwurf der Betriebskrankenkasse wird vom Arbeitgeber 
ausgearbeitet und der Betriebsversammlung vorgelegt. Der Entwurf geht 
dann an den Hauptausschuss, welcher ihn mit besonderer Ausserung der Re- 
gierung zur Genehmigung übermittelt. Die Genehmigung kann nur versagt 
werden, wenn die Satzung dem Gesetz nicht entspricht. Die Ablehnung 
ist zu begründen (Art. 47, 48 und 49). Die vor Erlass des Gesetzes vom 
17. Dezember 1925 errichteten Betriebskrankenkassen bedurften zu 
ihrem Fortbestand einer von der Regierung nach Anhörung des Zentral- 
ausschusses zu erteilenden Ermächtigung (Art. 32). 
Kassenorgane sind : die Generalversammlung und der Vorstand, 
a) Die Generalversammlung 
Bei den Bezirkskrankenkassen besteht die Generalversammlung aus 
Delegierten der Versicherten und der Arbeitgeber. In der CGeneralver- 
sammlung haben die Arbeitgeber, bzw. ihre Vertreter ein Drittel, die Ver- 
zichertenvertreter zwei Drittel der Stimmen. Die Stimmenzahl des einzelnen 
Arbeitsgebers richtet sich nach der Zahl der von ihm beschäftigten Pflicht: 
versicherten. Die Satzung kann das Stimmrecht abstufen und eine Höchst 
zahl der Stimmen vorsehen. | 
Bei den Betriebskrankenkassen besteht die Generalversammlung aus 
dem Arbeitgeber und den Delegierten de: Versicherten. Der Arbeitgeber
	        

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Study Week on the Econometric Approach to Development Planning. North-Holland Publ. Co. [u.a.], 1965.
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