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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

310 
FÜNFTER TEIL 
Zusammensetzung 
Die Versicherungsgerichte erster Instanz bestehen aus einem Vorsit- 
zenden und mindestens 20 Beisitzern (Art. 161, Abs. 1). Der Vorsitzende 
wird durch den Justizminister aus der Zahl der Richter der Gerichte 
erster Instanz oder der Obergerichte am Sitze des Versicherungsgerichts 
antnommen (Art. 161, Abs. 2). 
Die Beisitzer werden. durch die Generalversammlung der Versicherungs- 
anstalt auf drei Jahre durch die Arbeitgeber und die Versicherten in ge- 
brennter Wahl und in der Weise gewählt, dass die verschiedenen Wirtschafts- 
zweige in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind (Art. 161, Abs. 3). 
Die Beisitzer gelten hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes als öffentliche 
Beamte. Wählbar sind nur jugoslawische Staatsangehörige, die mindestens 
30 Jahre alt sind. Um den Arbeitervertretern die Teilnahme an den Sit- 
zungen zu ermöglichen, schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber ver- 
pflichtet ist, den Arbeiterbeisitzern die Ausübung ihres Amtes zu gestatten. 
Den Beisitzern wird der infolge Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit ent- 
gangene Verdienst durch die S.U.Z.O0.R. ersetzt (Art. 164, Abs. 2). 
Das Versicherungsgericht entscheidet als Spruchkammer in der Beset- 
zung von fünf Mitgliedern ; den Vorsitz führt ein Berufsrichter, ausserdem 
wirken mit zwei Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und zwei Bei- 
sitzer aus dem Kreise der Versicherten. Der Vorsitzende beruft in einer 
für das ganze Jahr von vornherein festgesetzten Reihenfolge die 
Beisitzer aus den Berufen, denen die Parteien angehören, oder aus ähnlichen 
Berufen zu den Sitzungen ein (Art. 165}. 
Zuständigkeit 
In die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte fallen alle Streitigkeiten 
zwischen den Versicherten und ihren Angehörigen einerseits und der 
Kasse anderseits wegen der von ihr zu gewährenden Unterstützungen 
(Art. 160. Abs. 2). ) 
Das Oberversicherungsgericht 
Dieses Gericht ist als Berufungsinstanz bei der S.U.Z.O.R. errichtet. 
Zusammensetzung 
Das Oberversicherungsgericht besteht aus einem Präsidenten und 
mindestens vier ständigen Mitgliedern, die sämtlich Berufsrichter sind. Zur 
Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit des Präsidenten und von 
mindestens zwei Mitgliedern (Art. 172, 173 und 174). 
Zuständigkeit 
Das Oberversicherungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über die 
Berufungen, die gegen die Urteile der Gerichte erster Instanz eingelegt sind. 
Die Verwaltungsbehörden 
Die Streitigkeiten, die bei Durchführung der Versicherung, z. B. zwischen 
Arbeitgebern und Versicherten wegen der Beitragsentrichtung, entstehen, 
werden durch die Organe der Verwaltung, die hierbei als Verwaltungs- 
zericht tätig werden, entschieden. Diese Verwaltungsgerichte entscheiden 
in erster Instanz. Ihre Entscheidungen können binnen acht Tagen durch 
Berufung an den Minister für Sozialpolitik angefochten werden ; dieser 
antscheidet endgültig (Art. 159, Abs. 2). 
ISCHECHOSLOWAKEI 
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924 
Die Tschechoslowakei gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung 
30wohl besondere Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwal- 
bungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heran- 
zieht.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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