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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

beisten.“ Es hat also der Arbeitnehmer persönlich die Arbeit zu leisten 
und zwar dem Arbeitgeber, dem gegenüber er sich vertraglich hiezu 
verpflichtet hat. 
Nach unserer heutigen wirtschaftlichen Rechtsordnung bestimmt 
bei der Produktion das Was? und das Wie? der Unternehmer, das 
heißt der Unternehmer bestimmt, was und wie produziert werden soll, 
er disponiert über die Art der bei der Produktion zu verwendenden 
Materialien, der technischen Hilfsmittel, des Arbeilsprozesses, über 
die Qualität der einzustellenden Arbeitskräfte usw. (Hinsichtlich der 
Verwendung der menschlichen Arbeitskräfte ift der Unternehmer aller— 
dings Beschränkungen untkerworfen.) Aus dieser Stellung des Unter— 
nehmers ergibt sich für den in dessen Betriebe eingestellten Arbeit— 
nehmer die Pflicht der Unterordnung, die Pflicht 
zum Gehorsam. Diese Gehorsamspflicht erstreckt sich auf die der 
Produktion dienende Tätigkeit und wird beschränkt sein durch die 
Rücksicht auf gesetzliche Strafbarkeit, auf gesundheitliche, moralische 
und religiöse Momente, welche, wenn sie begründet sind, die Gehor— 
samspflicht aufheben. Die Arbeit des Arbeitnehmers wird sich auf die 
nach der Art des Betriebes der Produktion dienenden Tätigkeiten 
erstrecken; darüber hinaus, z. B. auf Arbeiten in der Hauswirkschaft 
u. dgl. reicht die Gehorsamspflicht nicht. Der Arbeitsvertrag entschei— 
det über das Ausmaß der dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zur 
Verfügung zu stellenden Arbeitskraft; aus dem Arbeitsvertrage steht 
das Recht auf die Leistung, das heißt auf den Erfolg der Arbeit 
dem Arbeitgeber zu. Diese Frage des Rechtes auf deñ Erfolg der 
Arbeit wird besonders interessant bei Erfindungen, die wäh— 
rend der Dauer des Arbeitsvertrages ein Arbeitnehmer gemacht hat, 
in der Hinsicht, ob diese Erfindungen dem Arbeitgeber zufallen oder 
das Eigentum des betreffenden Arbeitnehmers bleiben. Meist handelt 
es sich nach der Natur der Sache um die Interessen Arbeitnehmer 
höherer Kategorie. Nach einer im Reichsarbeitsblatt Amtsblatt des 
Reichsarbeitsministeriums (Berlin, Jahrgang 1922, Nummer 28,24 
vom 15. Dezember 1922. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in 
den Tarifverträgen. VI. Der Erfinderschutz.) veröffentlichten Arbeit, 
der wir im Nachstehenden folgen, hat man bei den Erfindungen der 
Angestellten drei Fälle zu unterscheiden. Einmal die Betriebserfin— 
dungen, die allmählich durch das Zusammenarbeiten mehrerer Ange— 
stellten unter Benutzung der schon bei dem Unternehmen vorhandenen 
Vorarbeiten und Erfahrungen gemacht werden, so daß sich eine Schei— 
dung des Anteiles des einzelnen wie des Unternehmens nicht 
ermöglicht. Eine solche Betriebserfindung gehört dem Unternehmer; 
da sich ein Anteil an der Erfindung für den einzelnen Mitwirkenden 
4004
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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