Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf 
des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend 
gemacht werden.“ (H.G. G. 8 34; Guüterb.G. 8383.) 
Handelsgehilfengesez. 
*8 (Entgelt, Ansprüche bei Dienstverhinderung): „Ist ein 
Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit 
oder Unglücksfallean der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß 
er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei— 
geführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur 
Dauer von sechs Wochen. 
Beträge, die er für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer 
öffentlichrechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge 
nicht angerechnet werden. 
Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf seine Geld— 
bezüge, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe 
oͤhne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an 
der Leistung seiner Dienste verhindert wird. 
Wird er durch Erfüllung seiner Militärdienstpflicht an der Ver— 
richtung seiner Dienste verhindert, so behält er den Anspruch auf seine 
Geldbezüge bis zur Dauer von vier Wochen, wenn das Dienstverhältnis 
ununterbrochen bereits ein Jahr gedauert hat. Dieser Anspruch besteht 
nicht, wenn der Dienstnehmer zut Ableistung der Militärdienstpflicht 
38 gesetzlich bestimmte einjährige oder laängere Daner einberufen 
wird.“ 
8 15 (fortlaufender Gehalt): „Die Zahlung des dem Dienst— 
nehmer zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am 
Schlusse eines jeden Kalendermonats zu erfolgen.“ 
8 28: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig 
austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung 
trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verur⸗ 
sachten Schadens zu. Fuͤr die schon bewirkten Leistungen, deren Ent— 
gelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den 
entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als fie nicht durch 
die vorzeitige Auflösung des Dienstberhältnisses für deun Dienstgeber 
ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.“ 
8 29: „Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen 
Grund vorzeitig entläßt oder Wwenn ihn ein Verschulden an dem vor— 
zeitigen Austritte trifft, kann der Dienstnehmer unbeschadet allfälliger 
weiterer Schadensersatzansprüche außer dem seinen bisherigen Lei— 
stungen entsprechenden Teil des Enigelts das ihm vertragsmäßig 
3
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nationalökonomie in Frankreich. Verlag von Ferdinand Enke, 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.