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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem 
Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand, 
bei Ansprüchen der letzgenannten Art mil dem Ablaufe des Tages, an 
dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.“, 
Gewerbeordnung. 8 77 (Entlohnung, Kündigung): 
„Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters und über die 
Kündigungsfrist nichts anderes vereinbart ist, wird die Bedingung 
wöchentlicher Entlohnung und eine vierzehntägige Kündigungsfrift 
vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt 
werden oder im Akkord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn 
sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.“ 
8. 83: „Durch das Aufhören des Gewerbebetriebes oder durch 
den Tod des Hilfsarbeiters erlischt das Arbeitsverhältnis von selbft. 
Doch ist im Falle der vorzeitigen Entlassung des Hilfsarbeiters, 
sei es infolge freiwilligen Aufgebens des Gewerbes oder infolge eines 
Verschuldens des Gewerbeinhaͤbers oder eines diesen treffenden Zu— 
falles der Hilfsarbeiter berechtigt, für den Entgang der Kündigungs— 
frist Schadloshaltung zu beanspruchen.“ 
884: „Wenn der Gewerbeinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen 
Grund (38 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch 
Verschulden von seiner Seite dem lehteren Grund zur vorzeitigen Auf⸗ 
lösung des Arbeitsverhältnifses gibt (382 4), so ist er verpflichtet, dem 
Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die 
ganze Kündigungsfrist bzw. für den noch übvigen Teil da Kündigungs⸗ 
frist zu vergüten.“ 
Berggesetz. 8 206. „Jeder Bergbauunternehmer ist ver— 
pflichtet, mit seinem Aufsichts- und Arbeitspersonale wenigstens mo— 
natlich, bei dem Dienstaustritt aber sogleich Abrechnung zu pflegen; 
wegen Forderungen, welche der Bergbauunternehmer oder ein Srit— 
der an einen Aufseher oder Abeitgeber zu stellen hat, darf der Aus— 
tritt aus dem Dienste nicht versagt werden.“ (Absatz 19. 
Lohnzahlung. Bei einer nicht entsprechenden Regelung der 
Lohnzahlung ist der Arbeitnehmer leicht Mißbräuchen und'der Ans— 
beutung ausgesetzt; er kann leicht in eine sehr weitgehende Abhängig— 
keit geraten (so bei Auszahlung des Lohnes in Marken oder in Bous 
u. dgl.), oder die Art der Lohnzahlung kann ihm auch finanzielle Nach— 
teile bringen, wie bei der Lohnzahlung in Waren möglich ist, oder die 
Art der Lohnzahlung kann mit zu großen Umständen verbunden sein, 
wie dies bei der Lohnzahlung durch Schecks, Wechsel u. dagl. möglich 
ist. Auch mit dem Truckshsteme wird man sich bei der geseßlichen Re— 
gelung diefer Materie auseinandersetzen müssen. Der Gesetzgeber wird 
19
	        

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Lexikon Der Handelsgeographie. Verl. des Bibliogr. Inst., 1882.
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