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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

zunächst zu bestimmen haben, daß der Geldlohn nur in der gangbaren 
Landesmünze zu zahlen ist, also bei uns in éechossovakischer Währung; 
ferner wird er die Bezahlung in Waren, so weit es nur tunlich ist, ein— 
zuschränken und die Übertretung der diesbezüglichen Vorschriften nicht 
nur unter Strafe zu stellen, sondern auch aus einer solchen Über— 
tretung zivilrechtliche Konsequenzen zu ziehen haben. Hier wird auch 
zu beachten sein, daß auch den Versuchen von solchen Personen, welche 
zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer stehen, wie Meistern usw., 
durch Kreditierung von Waren an Arbeitnehmer sich einen Nebenver 
dienst zu verschaffen, vorgebeugt wird. 
Das H.G.“G. hat im dritten Absatz des 86 die Frage der Ent— 
lohnung durch Sachlohn in der Weise geregelt, daß es bestimmt: „Die 
Überlassung von Wohnräumen an Dienstnehmer sowie deren Ver— 
köstigung auf Rechnung des Entgeltes kann von den beteiligten Mi— 
nisterien nach Anhörung der Körperschaften, denen gesetzlich die Ver⸗ 
tretung der in Beiracht kommenden Interessen obliegt (Handels- und 
Gewerbekammern, Genossenschafts-, Gehilfenversammlungen u. dgl.), 
durch Verordnung für Unternehmungen bestimmter Art oder für den 
Bereich bestimmter Orte verboten werden.“ Der Bericht des volkswirt— 
schaftlichen Ausschusses des österr. Abgeordnetenhauses spricht sich mit 
Recht gegen ein absolutes Verbot einer derartigen Form der Entloh— 
nung qus, weil dadurch die Interessen der Dienstnehmer selbst außer⸗ 
ordentlich geschädigt würden, denn namentlich auf dem flachen Lande 
sind derarige Vereinbarungen den Interessen des Dienstnehmers för— 
derlich, weil sie ihnen ermoͤglichen, Wohnung und Kost in einer viel 
entsprechenderen und auch billigeren Weise zu erlangen, als wenn sie 
bemüßigt wären, sich ohne Beihilfe des Dienstgebers zu versorgen. Dite 
überkassung von Wohnräumenan Arbeitnehmer 
kann übrigens im Hinblick auf die Bestimmungen des Mieterschutz- 
gesehes bei Auflösung des Dienstverhältnisses leicht zu Konflikten füh— 
ren. Solche ergeben sich daraus, daß in der Uberlassung von Wohn— 
räumen auf Rechnung des Lohnes einerseits nicht die Merkmale des 
Nietvertrages (a. b. G. 8 109 1 und f erblickt werden können und hier 
ein Mietlpertrag gewiß nicht vorliegt, anderseits aber das Mieterschutz— 
gesetz ohne Zweifel die Tendenz hat, dem Inhaber einer Wohnung 
Schutz zu gewähren. Der Wortlaut des 81 des letzten Mieterschutz⸗ 
gesetzes vom 28. März 1028, Slg. Nr. 44, spricht vom „Vermieter von 
Wohnungen“, welche den „Miet- oder Aftermietvertrag nur dann kün— 
digen köunen, wenn hierzu das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die 
Wohnung liegt, die Bewilligung erteilt. Die Bewilligung zur Kündi— 
gung ist nur aus wichtigen Gründen zu erteilen, sodann führt 81 als 
insbesondere“ wichtige Gründe, also narrativ 19 Gründe an. Bei 
einer Überlassung von Wohnräumen an einen Arbeitnehmer auf Rech— 
111 —
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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